Der Bundesrat hat am 25. September 2026 zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 Stellung genommen. Einer seiner Vorschläge betrifft jedes Unternehmen, das Anlagegüter anschafft: Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter, kurz GWG-Grenze, soll von 800 Euro auf 1.200 Euro steigen, und der Sammelposten mit seiner Abschreibung über fünf Jahre soll entfallen. Nachzulesen ist das in der Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 447/26, Beschluss).
Beschlossen ist damit noch nichts. Der Regierungsentwurf selbst enthält die Änderung nicht, und in ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung lediglich erklärt, sie werde den Vorschlag prüfen (Bundestagsdrucksache 21/8283, Anlage 4). Ob die höhere Grenze kommt, entscheidet sich in den Beratungen des Bundestages. Danach befasst sich der Bundesrat ein zweites Mal mit dem Gesetz.
Was heute gilt
Nach § 6 Abs. 2 EStG, der über § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften gilt, können abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Vorsteuer 800 Euro nicht übersteigen.
Alternativ erlaubt § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten für Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro. Er wird im Jahr seiner Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Fünftel aufgelöst, auch wenn ein Wirtschaftsgut vorher aus dem Betrieb ausscheidet. Die Entscheidung für einen der beiden Wege gilt einheitlich für alle Wirtschaftsgüter, die in einem Wirtschaftsjahr angeschafft werden.
| Kosten netto | Ohne Sammelposten | Mit Sammelposten | Vorschlag 2027 |
|---|---|---|---|
| bis 250 € | Sofortabzug | Sofortabzug | Sofortabzug |
| über 250 € bis 800 € | Sofortabzug | Sammelposten, fünf Jahre | Sofortabzug |
| über 800 € bis 1.000 € | Nutzungsdauer | Sammelposten, fünf Jahre | Sofortabzug |
| über 1.000 € bis 1.200 € | Nutzungsdauer | Nutzungsdauer | Sofortabzug |
| über 1.200 € | Nutzungsdauer | Nutzungsdauer | Nutzungsdauer |
Die beiden mittleren Spalten zeigen das geltende Recht. Sofortabzug und Sammelposten sind Wahlrechte, „Nutzungsdauer“ steht für die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Was der Bundesrat vorschlägt
In § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG soll der Betrag von 800 Euro durch 1.200 Euro ersetzt und § 6 Abs. 2a EStG gestrichen werden. Der Bundesrat begründet das damit, dass zwei nebeneinander bestehende Regelungen das Steuerrecht unnötig verkomplizieren. Der Sammelposten sei fehleranfällig und erfordere einen hohen Prüfungs- und Überwachungsaufwand. Die höhere Grenze soll zudem den gestiegenen Anschaffungskosten Rechnung tragen.
Gelten soll die neue Grenze für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Eine Anwendung auf Anschaffungen des Jahres 2026 sieht der Vorschlag nicht vor. Unverändert bliebe die Aufzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG: Wirtschaftsgüter über 250 Euro sind weiterhin in ein Verzeichnis aufzunehmen, sofern sich die Angaben nicht aus der Buchführung ergeben.
Oberhalb der Grenze ändert der Vorschlag nichts. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, bleibt die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG möglich, mit bis zum Dreifachen des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent. Einzelheiten stehen im Beitrag zum Investitionssofortprogramm.
Bestehende Sammelposten laufen weiter
Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2027 angeschafft werden, bliebe der Sammelposten nach dem Vorschlag letztmals anwendbar. Sammelposten, die am 31. Dezember 2026 noch bestehen, würden nach bisherigem Recht weiter aufgelöst. Ein Sammelposten für das Jahr 2026 würde bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr damit noch bis 2030 abgeschrieben.
Führt eine Gesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, etwa im Gleichlauf mit dem Geschäftsjahr der Muttergesellschaft, kommt es auf das Datum der Anschaffung an. Innerhalb desselben Wirtschaftsjahres würden dann zwei Regelungen nebeneinander gelten: die bisherige für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2026 und die neue für alle späteren.
Was die Änderung für Konzerngesellschaften bedeutet
Die steuerliche Grenze ändert nichts an der Aktivierungsrichtlinie eines Konzerns. Wo die Muttergesellschaft Anlagegüter nach eigenen Wertgrenzen aktiviert, entstehen zwischen deutscher Steuerbilanz und Reporting Package Unterschiede, die in der Überleitung erscheinen. Liegt die Konzerngrenze unter 1.200 Euro, wächst mit der neuen Regel der Betrag, der dort zu erklären ist.
Der Wegfall des Sammelpostens vereinfacht die Überleitung dagegen. Ein Sammelposten lässt sich keinem einzelnen Wirtschaftsgut zuordnen und wird beim Abgang eines Wirtschaftsguts nicht vermindert. Wo das Konzernreporting jedes Anlagegut einzeln abschreibt, muss er deshalb über fünf Jahre gesondert nachgehalten werden.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten können
- Anschaffungen zum Jahreswechsel einordnen: Für Wirtschaftsgüter zwischen 800 und 1.200 Euro hinge die Behandlung vom Anschaffungsdatum ab. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, sollte eine Investitionsentscheidung nicht allein auf dem Vorschlag beruhen.
- Das Wahlrecht für 2026 bewusst ausüben: Ein Sammelposten für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2026 wäre der letzte und wirkt noch fünf Jahre nach. Für Anschaffungen des laufenden Jahres gilt in jedem Fall das bisherige Recht.
- Die Anlagenbuchhaltung vorbereiten: Wird die Änderung beschlossen, ist die Wertgrenze im Buchhaltungssystem zum 1. Januar 2027 umzustellen, bei abweichendem Wirtschaftsjahr also mitten im Geschäftsjahr.
- Die Konzernrichtlinie abgleichen: Klären, wie sich die steuerliche Grenze zur Aktivierungsgrenze des Konzerns verhält und welche Unterschiede in die Überleitung eingehen.
FRADECO begleitet Sie zum Jahreswechsel
Sie möchten wissen, wie Ihre Anschaffungen der Jahre 2026 und 2027 zu behandeln sind? Wir stimmen das im Jahresabschluss 2026 mit Ihnen ab und berücksichtigen den Stand des Gesetzgebungsverfahrens in der Anlagenbuchhaltung für 2027. Wie wir Buchhaltung, Jahresabschluss und Reporting Package übernehmen, steht unter German Accounting & Reporting.
Stand: 15. Oktober 2026. Grundlage sind die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026 (Drucksache 447/26, Beschluss) und die Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/8283, Anlage 4).