Leistung
Steuern und Fristen in Deutschland – verlässlich erledigt.
Umsatzsteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer, E-Rechnung und Betriebsprüfung. Wir übernehmen die Deklaration und den Schriftwechsel mit dem Finanzamt.
Der deutsche Fristenkalender
Es entscheidet nicht die Höhe, sondern der Termin.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich oder quartalsweise abzugeben. Dazu kommen Zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, Intrastat ab den Schwellenwerten und die Jahreserklärungen für Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Versäumt man eine Frist, entsteht der Versäumniszuschlag automatisch – nicht nach Ermessen.
Die E-Rechnung verschärft das gerade. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen müssen sie ab 2027 alle mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 alle übrigen. Wer sein ERP nicht rechtzeitig anpasst, bekommt das Problem nicht schrittweise, sondern an einem Stichtag.
Wir übernehmen die laufende Deklaration, prüfen jeden Bescheid gegen die eingereichte Erklärung und führen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt auf Deutsch – und berichten Ihrer Zentrale in der Sprache, die dort gelesen wird.
Was dazugehört
Laufende Meldungen, Jahreserklärungen und der Umgang mit der Behörde.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Monatliche oder quartalsweise Anmeldung, Zusammenfassende Meldung, Intrastat und die Einordnung grenzüberschreitender Umsätze.
Jahreserklärungen
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer-Jahreserklärung samt E-Bilanz – aus der laufenden Buchhaltung heraus.
Bescheidprüfung und Einspruch
Jeder Bescheid wird gegen die Erklärung geprüft. Wo er abweicht, legen wir fristgerecht Einspruch ein und begründen ihn.
E-Rechnung
Einordnung Ihrer Pflichten nach Zeitplan, Prüfung der Formate – XRechnung und ZUGFeRD – und Abstimmung mit Ihrem ERP.
Betriebsprüfung
Vorbereitung, Begleitung und Schriftverkehr, einschließlich der Unterlagen, die seit 2025 binnen 30 Tagen unaufgefordert vorzulegen sind.
Vorsteuervergütung
Erstattung deutscher Vorsteuer für Unternehmen ohne eigene Registrierung – im Vergütungsverfahren, mit Fristenkontrolle.
Fradeco ist seit mehreren Jahren unser Partner. Das agile und kompetente Team begleitet unser Wachstum, indem es sich kontinuierlich anpasst. Die deutsch-französische Komponente erleichtert die Koordination und schafft eine erhebliche Zeitersparnis.
Häufige Fragen
Zu Registrierung, Fristen und deutschen Steuern.
Fragen, die ausländische Gesellschaften mit deutschem Geschäft regelmäßig stellen – mit Beträgen, Fristen und Fundstellen.
Registrierung & Erklärungspflichten
Müssen wir uns in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren, wenn wir hier Waren verkaufen oder Leistungen erbringen?
Eine deutsche Steuernummer wird benötigt, sobald im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden, für die die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Typische Fälle sind ein Warenlager in Deutschland, Lieferungen an Privatpersonen, Werklieferungen und Bauleistungen an Nichtunternehmer.
Bei Leistungen ausschließlich an deutsche Unternehmer greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG – dann schuldet der Kunde die Steuer und eine Registrierung kann entbehrlich sein.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ansässigkeitsstaat, nicht nach dem Ort der Tätigkeit: Für Unternehmen aus Frankreich ist zentral das Finanzamt Offenburg zuständig (§ 1 Nr. 6 UStZustV).
Die Registrierung sollte vor dem ersten Umsatz vorliegen. Wir übernehmen sie und die laufende Deklaration.
Brauchen wir einen Fiskalvertreter in Deutschland?
In den meisten Fällen nicht – die deutsche Fiskalvertretung hat einen deutlich engeren Anwendungsbereich als der französische représentant fiscal.
Nach § 22a Abs. 1 UStG setzt sie voraus, dass der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Wer steuerpflichtige Umsätze tätigt oder Vorsteuer geltend macht, registriert und erklärt selbst.
Praktisch bleibt die Fiskalvertretung damit im Wesentlichen für steuerfreie Einfuhren mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung relevant. Zur Fiskalvertretung befugt sind die nach dem Steuerberatungsgesetz zur unbeschränkten Hilfeleistung berechtigten Personen (§ 22a Abs. 2 UStG); wo sie zulässig ist, übernehmen wir sie, sonst die reguläre Registrierung.
Welche Steuererklärungen muss eine deutsche Gesellschaft abgeben – und bis wann?
Eine deutsche Kapitalgesellschaft gibt regelmäßig Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab, dazu die Erklärung zur gesonderten Feststellung, soweit einschlägig. Unterjährig kommen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen hinzu.
Die Abgabefrist richtet sich nach § 149 AO:
- ohne Berater – spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
- mit Steuerberater – bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres, bei abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Juli des zweiten Folgejahres
Die Finanzverwaltung kann im Einzelfall eine Vorabanforderung aussprechen und die Erklärung früher verlangen. Die Fristenüberwachung für alle Erklärungen übernehmen wir.
Umsatzsteuer im EU-Geschäft
Wie funktioniert die Umsatzsteuer bei Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland?
Bei innergemeinschaftlichen Leistungen gelten besondere Regeln: Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland sind meist im Reverse-Charge-Verfahren steuerfrei – die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Leistungen an Privatpersonen unterliegen dagegen der Umsatzsteuer des jeweiligen Landes.
Wir erstellen und übermitteln die entsprechenden Erklärungen.
Was ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) und wann müssen wir sie abgeben?
Die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG ist keine Steuererklärung, sondern eine Kontrollmitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern: Sie erfasst steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers und den Bemessungsgrundlagen.
Frist: bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums.
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen – grundsätzlich monatlich. Vierteljährlich genügt, solange die Summe der Bemessungsgrundlagen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50.000 EUR betragen hat.
- Sonstige Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren – vierteljährlich.
Die Angaben müssen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung passen; Abweichungen führen zu Rückfragen. Wir erstellen und übermitteln beide und stimmen sie gegeneinander ab.
Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht – und was heißt das für unser Unternehmen?
Kurz gefasst: Empfangen muss jedes inländische Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 EUR ab dem 1. Januar 2027, alle übrigen ab dem 1. Januar 2028.
Der vollständige Fragenkatalog mit Formaten, Ausnahmen, Aufbewahrungspflichten und Fundstellen steht im Spezialthema E-Rechnung.
Fristen & Sanktionen
Was ist eine Dauerfristverlängerung?
Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Fristen für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Zahlung um einen Monat (§ 46 UStDV). Aus dem 10. Februar wird damit der 10. März.
Bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung zu leisten: ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 UStDV). Sie wird im Laufe des Jahres wieder angerechnet. Bei vierteljährlicher Abgabe entfällt sie.
Der zusätzliche Monat verschafft Zeit für die Abstimmung – gerade wenn Belege aus mehreren Ländern eintreffen. Den Antrag stellen wir und überwachen die jährliche Anmeldung der Sondervorauszahlung.
Was passiert, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu spät abgegeben wird?
Es gibt zwei Sanktionen, die an verschiedene Versäumnisse anknüpfen und nebeneinander anfallen können.
- Verspätungszuschlag (§ 152 AO) – für die zu späte Abgabe. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen greift die feste Prozentstaffel nicht; nach § 152 Abs. 8 AO entscheidet das Finanzamt nach Ermessen und berücksichtigt Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer. Höchstens 25.000 EUR.
- Säumniszuschlag (§ 240 AO) – für die zu späte Zahlung. 1 % je angefangenem Monat, berechnet vom auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundeten Rückstand. Bei Überweisung bleiben drei Tage Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO).
Pünktlich abgeben und pünktlich zahlen sind damit zwei getrennte Pflichten. Die Fristenüberwachung übernehmen wir.
Ertragsteuern
Müssen wir Gewerbesteuer zahlen, und wie wird sie berechnet?
Ja, sobald ein stehender Gewerbebetrieb im Inland unterhalten wird (§ 2 GewStG). Kapitalgesellschaften gelten kraft Rechtsform stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
Gerechnet wird in drei Schritten:
- Ausgangspunkt ist der Gewerbeertrag – der Gewinn, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 und 9 GewStG).
- Darauf die Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG). Ergebnis ist der Steuermessbetrag.
- Der Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Mindesthebesatz beträgt 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG); in der Praxis liegen die Sätze meist zwischen 250 und 500 %.
Der Freibetrag von 24.500 EUR steht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu, nicht der GmbH.
Da der Hebesatz von der Gemeinde abhängt, unterscheidet sich die Belastung zweier sonst identischer Gesellschaften erheblich. Den Vergleich für Ihre Standortwahl rechnen wir durch.
Wie hoch ist die Gesamtsteuerbelastung einer deutschen GmbH?
Drei Steuern greifen ineinander:
- Körperschaftsteuer 15 % auf das zu versteuernde Einkommen (§ 23 Abs. 1 KStG)
- Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Körperschaftsteuer – also 0,825 Prozentpunkte. Die Freigrenze, die er für die meisten Privatpersonen entfallen lässt, gilt für Kapitalgesellschaften nicht.
- Gewerbesteuer je nach Hebesatz der Gemeinde – bei einem Hebesatz von 400 % sind das 14 %.
In diesem Beispiel ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 29,8 %. Je nach Standort liegt sie zwischen etwa 22,8 % (Mindesthebesatz 200 %) und gut 33 % in Großstädten mit hohen Hebesätzen.
Anders als bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuer nicht angerechnet; sie ist bei der GmbH endgültige Belastung und seit 2008 auch nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Auf eine Ausschüttung an die französische Muttergesellschaft kommt grundsätzlich Kapitalertragsteuer hinzu; ob und in welcher Höhe, richtet sich nach der Mutter-Tochter-Richtlinie und dem Doppelbesteuerungsabkommen. Das Entlastungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern übernehmen wir.
Passt dazu
Woher die Zahlen kommen – und wann es über Deklaration hinausgeht.
German Accounting & Reporting
Die Grundlage jeder Erklärung: eine Buchhaltung, die prüfungsfest geführt ist.
Zur LeistungAdvisory & Cross-border
Wenn die Prüfung nach Verrechnungspreisen fragt oder eine Betriebsstätte im Raum steht.
Zur LeistungE-Rechnung Deutschland
Zeitplan, Formate und was Ihr System bis 2027 beziehungsweise 2028 können muss.
Zum FragenkatalogDer nächste Schritt
Welche Fristen gelten für Sie –
und welche nicht?
Viele ausländische Unternehmen melden in Deutschland mehr, als sie müssen – und anderes gar nicht. Ein Gespräch sortiert das in zwanzig Minuten.
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