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Steuern & Compliance 3 Min. Lesezeit

Investitionssofortprogramm: degressive AfA und Körperschaftsteuersenkung

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Damit ist ein umfassendes Maßnahmenpaket zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen final beschlossen, das insbesondere auf schnelle Investitionsanreize, nachhaltiges Wachstum und verbesserte Standortbedingungen abzielt. Im Zentrum stehen gezielte Abschreibungsvergünstigungen, Steuersatzsenkungen sowie erweiterte Förderungen in Forschung und Elektromobilität.

Die verabschiedeten Regelungen sollen nicht nur national, sondern auch im deutsch-französischen Kontext Wirkung entfalten – gerade für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die in beiden Ländern investieren, forschen oder Elektromobilitätsstrategien umsetzen.

Die Maßnahmen im Einzelnen

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG)

Als konjunktureller „Investitions-Booster“ wird für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 bis Ende 2027 erneut die degressive Abschreibung eingeführt. Unternehmen dürfen bis zu 30 % der Anschaffungskosten pro Jahr steuerlich geltend machen. Dies gilt für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – unabhängig vom Investitionszweck – und nicht nur für sog. Ausrüstungsinvestitionen. Die Regelung ist bewusst temporär ausgestaltet, um kurzfristige Investitionsentscheidungen zu stimulieren.

Schrittweise Körperschaftsteuersenkung (§ 23 Abs. 1 KStG)

Körperschaftsteuer · Deutschland

Von 15 auf 10 Prozent

Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz in sechs jährlichen Stufen bis 2032.

Körperschaftsteuersatz

15 %bis 2027
− 5 Punkte
10 %ab 2032

§ 23 Abs. 1 KStG in der Fassung des Investitionssofortprogramms

Ein zentrales Signal an Kapitalgesellschaften: Ab dem Jahr 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz in sechs jährlichen Stufen von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032. Damit soll die steuerliche Belastung deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich, etwa mit Frankreich (aktuell Körperschaftsteuer inklusive Zusatzabgaben ca. 25–26 %), signifikant verbessert werden. Ergänzende Anpassungen im Kapitalertragsteuerrecht sind vorgesehen.

Reduzierter Steuersatz für einbehaltene Gewinne (§ 34a EStG)

Für Einzel- und Mitunternehmer sinkt der sogenannte Thesaurierungssteuersatz stufenweise auf 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Dies soll die steuerliche Gleichbehandlung zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften fördern und Anreize für Reinvestitionen im Unternehmen setzen.

Neue AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)

Für neu angeschaffte reine Elektrofahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt – unter anderem je 5 % in den zwei darauffolgenden Jahren.

Diese Abschreibungsregelung gilt für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027. Besonders relevant für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Flottenstrukturen und Nachhaltigkeitszielen.

Höhere Bruttolistenpreisgrenze für Elektro-Dienstwagen (§ 6 EStG)

Für die pauschale Dienstwagenbesteuerung (1-Prozent-Regelung) sowie die Fahrtenbuchregelung wird die bisherige Preisobergrenze für begünstigte Elektrofahrzeuge von 70.000 € auf 100.000 € erhöht. Dies erweitert den Kreis steuerlich attraktiver Fahrzeuge deutlich – insbesondere im Bereich der gehobenen Elektromobilität.

Erweiterung der steuerlichen Forschungsförderung (§ 3 FZulG)

Die maximale Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage steigt ab 2026 von 10 auf 12 Millionen Euro jährlich. Zusätzlich werden künftig auch Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 % der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt – insbesondere auch bei Auftragsforschung. Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer steigt der förderfähige Stundensatz von 70 € auf 100 €.

Bedeutung für deutsch-französische Strukturen

Die nun beschlossenen steuerlichen Reformen sind nicht nur als nationale Konjunkturmaßnahme zu verstehen, sondern auch als Strategie zur Stärkung der deutschen Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Binnenmarkt. Für deutsch-französische Unternehmensstrukturen – etwa Tochtergesellschaften, Betriebsstätten oder bilaterale Forschungskooperationen – ergeben sich daraus gleich mehrere Vorteile:

  • Planungssicherheit für Investitionen durch klar terminierte Übergangsregelungen und Stufentarife
  • Steuerliche Attraktivität Deutschlands im Vergleich zu Frankreich und anderen EU-Staaten, insbesondere durch Körperschaftsteuersenkung und Elektromobilitätsförderung
  • Mehr Innovationsspielraum für grenzüberschreitende F&E-Projekte durch erweiterte Forschungszulage
  • Förderung nachhaltiger Mobilität – steuerlich begünstigte Elektrodienstwagen können auch in Frankreich zugelassen und eingesetzt werden

Die Steuerreformen sollen laut Bundesrat und Bundesregierung zusammen ein Entlastungsvolumen von rund 46 Mrd. Euro bis 2029 generieren – eine erhebliche wirtschaftspolitische Maßnahme, die auch für multinationale Unternehmen mit deutsch-französischem Bezug relevante Gestaltungsoptionen schafft.

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