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Spezialthema · Bau & Montage

Bauabzugsteuer: 15 Prozent, wenn die Bescheinigung fehlt.

Wer als Unternehmen eine Bauleistung im Inland bezahlt, muss 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und abführen – es sei denn, es liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Für den Einbehalt haftet der Auftraggeber, nicht der Bauunternehmer.

Der Bauunternehmer leistet, der Auftraggeber haftet.

Der Steuerabzug bei Bauleistungen sichert seit 2002 die Steueransprüche gegen Bauunternehmen (§§ 48 bis 48d EStG). Die Pflicht trifft dabei nicht den Leistenden, sondern den Leistungsempfänger: Er behält 15 Prozent ein, meldet an und führt ab.

Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, und das ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG). Gerechnet wird also aus dem Bruttobetrag – eine Stelle, an der in der Praxis regelmäßig zu wenig einbehalten wird.

Der Abzug entfällt nur in zwei Fällen: Es liegt eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, oder die Zahlungen an diesen Auftragnehmer bleiben im Kalenderjahr unter der Freigrenze.

Für Bauunternehmen aus dem Ausland kommt eine Besonderheit hinzu: Ein Doppelbesteuerungsabkommen befreit nicht vom Abzug (§ 48d EStG). Ohne Bescheinigung wird einbehalten – und das Geld kommt erst über Anrechnung oder Erstattungsantrag zurück.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 15 Prozent vom BruttobetragBemessungsgrundlage ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben.
  • Die Bescheinigung entscheidetSie muss im Zeitpunkt der Zahlung gültig sein und gilt längstens drei Jahre. Nachgereicht hilft sie nicht mehr.
  • Haftung beim AuftraggeberWer nicht oder zu wenig abführt, haftet für den Fehlbetrag – § 48a Abs. 3 EStG.

Wen es trifft und was dazugehört

Zum Abzug verpflichtet

  • Alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, für die jemand im Inland eine Bauleistung erbringt
  • Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Der Generalunternehmer gegenüber seinen eigenen Subunternehmern
  • Nicht betroffen: wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet – für Bauleistungen an eben diesen Wohnungen

Was als Bauleistung zählt

  • Alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen
  • Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen: nicht nur Gebäude, sondern jede mit dem Erdboden verbundene Anlage aus Baustoffen
  • Auch Werklieferungsverträge, nicht nur Werkverträge
  • Auch die einmalige Bauleistung eines Unternehmens, das sonst nichts mit dem Bau zu tun hat
  • Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung

Kurz gesagt: Der Abzug hängt nicht daran, was Sie tun, sondern daran, was Sie bezahlen – und ob im Moment der Zahlung eine gültige Bescheinigung vorliegt.

So läuft der Abzug

  1. 1PrüfenLiegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor? Der Leistungsempfänger prüft, ob sie lesbar ist, ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer trägt – und kann die Gültigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim ausstellenden Finanzamt bestätigen lassen.
  2. 2EinbehaltenOhne Bescheinigung und oberhalb der Freigrenze werden 15 Prozent jeder Zahlung einbehalten – auch von Abschlags- und Anzahlungen, nicht erst von der Schlussrechnung.
  3. 3Anmelden und abführenBis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem gezahlt wurde – seit dem 1. Januar 2025 elektronisch über ELSTER, an das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
  4. 4AbrechnenDer Leistungsempfänger rechnet schriftlich mit dem Leistenden ab: Name und Anschrift, Rechnungsdatum und -betrag, Zahlungstag, Höhe des Abzugs und das Finanzamt. Der Beleg ist keine Steuerbescheinigung.
  5. 5AnrechnenBeim Leistenden wird der Betrag der Reihe nach auf Lohnsteuer, Vorauszahlungen, die Jahressteuer und eigene Abzugsbeträge angerechnet. Was danach bleibt, wird erstattet.

Beträge und Fristen

Steuersatz, Freigrenzen und Fristen des Steuerabzugs bei Bauleistungen
GrößeWertFundstelle
Steuerabzug15 Prozent der Gegenleistung – Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer§ 48 Abs. 1 und Abs. 3 EStG
Solidaritätszuschlagwird auf den Abzugsbetrag nicht erhobenBMF-Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen
Freigrenze, Regelfall5.000 Euro je Auftragnehmer und Kalenderjahr§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Freigrenze bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen15.000 Euro je Auftragnehmer und Kalenderjahr§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
Anmeldung und Abführungbis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats, seit dem 1. Januar 2025 elektronisch über ELSTER§ 48a Abs. 1 EStG
Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigunglängstens drei Jahre, kürzer wenn das Finanzamt es bestimmt§ 48b Abs. 2 EStG
Erstattungsantrag des Leistendenbis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anmeldung folgt§ 48c Abs. 2 EStG

Was für Bauunternehmen aus dem Ausland zusätzlich gilt

Für Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gilt eine zentrale örtliche Zuständigkeit – sie umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren für die dort beschäftigten Arbeitnehmer.

Besonderheiten des Steuerabzugs bei Bauunternehmen mit Sitz im Ausland
FrageAntwortFundstelle
Welches Finanzamt ist zuständig?Dasjenige, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist – für Unternehmen aus Frankreich und Monaco das Finanzamt Offenburg§ 20a Abs. 1 AO, § 1 Nr. 6 UStZustV
Befreit ein Doppelbesteuerungsabkommen vom Abzug?Nein. Einbehalt, Abführung und Anmeldung gelten ungeachtet des Abkommens; unberührt bleibt der Erstattungsanspruch des Leistenden§ 48d Abs. 1 EStG
Was verlangt das Finanzamt zusätzlich für die Freistellung?Einen inländischen Empfangsbevollmächtigten und den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde§ 48b Abs. 1 EStG
Wie kommt der einbehaltene Betrag zurück?Über die Anrechnung; einen verbleibenden Rest erstattet auf Antrag das nach § 20a AO zuständige Finanzamt§ 48c EStG

Zusammenarbeit

Was FRADECO übernimmt.

  • FreistellenAntrag auf Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG samt Ansässigkeitsnachweis und Fristenüberwachung für die Folgebescheinigung. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland stellen wir den inländischen Empfangsbevollmächtigten.
  • PrüfenVorgelegte Bescheinigungen auf Dienstsiegel und Sicherheitsnummer, mit elektronischer Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern. An dieser Prüfung hängt der Haftungsausschluss.
  • AbführenAnmeldung und Abführung über ELSTER zum zehnten Tag, Abrechnung mit dem Leistenden nach § 48a Abs. 2 EStG sowie Anrechnung und Erstattungsantrag nach § 48c EStG.

Die Zahlungsfreigabe verbleibt selbstverständlich bei Ihnen. Damit sie ohne offene Punkte erfolgen kann, prüfen wir die Freistellungsbescheinigung, bevor die Rechnung zur Zahlung ansteht.

Zwei Fristen, die zusammengehören. Anzumelden und abzuführen ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem gezahlt wurde (§ 48a Abs. 1 EStG) – seit dem 1. Januar 2025 elektronisch über ELSTER. Die Freistellungsbescheinigung wiederum muss im Zeitpunkt der Zahlung gültig sein (§ 48 Abs. 2 EStG): Eine später nachgereichte Bescheinigung heilt einen unterbliebenen Abzug nicht.

Quellenverweise

Stand: 22. August 2026. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zu diesem Datum wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Zur Bauabzugsteuer und zur Freistellung.

Wir sind kein Bauunternehmen. Betrifft uns die Bauabzugsteuer trotzdem?

Ja, sobald Sie als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG eine Bauleistung für Ihr Unternehmen beziehen. Auf Ihre eigene Branche kommt es nicht an.

Erfasst sind ausdrücklich auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen.

Wie hoch ist der Abzug und wovon wird gerechnet?

15 Prozent der Gegenleistung. Gegenleistung ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG) – gerechnet wird also aus dem Bruttobetrag, nicht aus dem Netto.

Ein Solidaritätszuschlag wird auf den Abzugsbetrag nicht erhoben.

Wann entfällt der Abzug?

In zwei Fällen: Es liegt eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor – oder die Gegenleistung an diesen Auftragnehmer übersteigt im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht 5.000 Euro.

Die Freigrenze beträgt 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt.

Den Antrag auf Freistellungsbescheinigung stellen wir für Sie – einschließlich Ansässigkeitsnachweis und der Fristenüberwachung für die Folgebescheinigung.

Wann muss die Freistellungsbescheinigung vorliegen?

Im Zeitpunkt der Gegenleistung, also der Zahlung – nicht bei Vertragsschluss und nicht bei Rechnungsstellung.

Das ist der häufigste Fehler in der Praxis: Wer erst zahlt und die Bescheinigung danach zu den Akten nimmt, hat den Abzug bereits versäumt. Eine nachgereichte Bescheinigung heilt das nicht.

Wie prüfen wir, ob eine Bescheinigung gültig ist?

Zuerst die Bescheinigung selbst: Sie muss lesbar sein, ein Dienstsiegel tragen und eine Sicherheitsnummer ausweisen.

Die Gültigkeit bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern im Wege einer elektronischen Abfrage; dafür brauchen Sie Bundesland, Steuernummer des Leistenden und die Sicherheitsnummer. Alternativ fragen Sie beim ausstellenden Finanzamt nach. Die Prüfung ist der Grund, warum die Haftung entfällt: Sie schützt nur, wer auf die Rechtmäßigkeit vertrauen durfte.

Diese Prüfung übernehmen wir und dokumentieren sie – damit der Haftungsausschluss im Zweifel belegbar ist.

Unser Nachunternehmer sitzt in Frankreich. Hilft das Doppelbesteuerungsabkommen?

Nein, nicht beim Abzug. § 48d Abs. 1 EStG ordnet ausdrücklich an, dass Einbehalt, Abführung und Anmeldung ungeachtet des Abkommens anzuwenden sind.

Unberührt bleibt der Erstattungsanspruch des Leistenden; er ist mit einem Antrag nach § 48c Abs. 2 EStG geltend zu machen. Der praktisch bessere Weg ist die Freistellungsbescheinigung im Voraus.

Für Unternehmen mit Sitz im Ausland stellen wir zudem den inländischen Empfangsbevollmächtigten, den das Finanzamt für die Freistellung verlangt.

Was passiert, wenn wir den Abzug vergessen?

Der Leistungsempfänger haftet für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 EStG). Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit vertraut werden durfte.

Umgekehrt hat der ordnungsgemäße Abzug auch eine entlastende Seite: Hat der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag angemeldet und abgeführt, sind § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sowie § 42d Abs. 6 und 8 EStG und § 50a Abs. 7 EStG nicht anzuwenden (§ 48 Abs. 4 EStG).

Anmeldung und Abführung über ELSTER übernehmen wir, fristgerecht zum zehnten Tag – samt der schriftlichen Abrechnung mit dem Leistenden.

Wie bekommt der Bauunternehmer das Geld zurück?

Angerechnet wird der Reihe nach: auf die angemeldete Lohnsteuer, auf Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, auf die Jahressteuer des Jahres der Leistungserbringung und schließlich auf eigene Abzugsbeträge (§ 48c Abs. 1 EStG).

Bei Sitz im Ausland erstattet das nach § 20a AO zuständige Finanzamt auf Antrag. Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr der Anmeldung folgt.

Anrechnung und Erstattungsantrag übernehmen wir; mehr zur Begleitung von Bau- und Montageprojekten unter Advisory & Cross-border.

Bauprojekt in Deutschland?

Freistellung klären, bevor die erste Zahlung raus ist.

Wir beantragen die Freistellungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt, bringen Empfangsbevollmächtigung und Ansässigkeitsnachweis bei – und übernehmen umgekehrt Anmeldung und Abrechnung, wenn Sie selbst abziehen müssen.

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