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Spezialthema · Wechsel

Den Steuerberater wechseln und was dabei wirklich zu tun ist.

Ein Wechsel ist weniger Aufwand, als die meisten annehmen. Die Unterlagen bekommen Sie per Gesetz, den Rest organisiert der neue Berater – hier steht, in welcher Reihenfolge.

Warum überhaupt

Die Sorge ist größer als der Aufwand.

Die häufigste Bremse beim Steuerberaterwechsel ist nicht der Aufwand, sondern die Sorge davor: dass Unterlagen zurückgehalten werden, dass Fristen reißen, dass etwas Vertrauliches nach außen dringt.

Die letzte Sorge ist unbegründet – Steuerberater unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 203 StGB, und die endet nicht mit dem Mandat. Die ersten beiden sind berechtigt, aber lösbar: Auf die Herausgabe Ihrer Unterlagen haben Sie einen Anspruch, und die Abstimmung mit dem bisherigen Berater übernehmen wir.

Die Gründe, aus denen Mandanten zu uns wechseln, wiederholen sich: Kommunikation, die im deutsch-französischen Umfeld nicht funktioniert; überraschende Nachzahlungen; ein Berater, der die Konzernzentrale nicht versteht. Keiner davon wird durch Abwarten besser.

Der Ablauf in sieben Schritten

Vom Erstgespräch bis zur ersten gebuchten Rechnung. Was Sie selbst tun müssen, steht in Schritt 2 und 3 – alles Übrige läuft über uns.

  1. 1ErstgesprächSie stellen Ihr Unternehmen vor, wir unsere Arbeitsweise und die Menschen, die Sie betreuen würden. Danach wissen beide Seiten, ob es passt – unverbindlich und ohne Kosten.
  2. 2Kündigung beim bisherigen BeraterIn Deutschland gibt es keine gesetzliche Kündigungsfrist für ein Steuerberatungsmandat. Maßgeblich ist allein, was in Ihrem Vertrag steht – prüfen Sie ihn, bevor Sie kündigen. Schriftform und ein Nachweis des Zugangs sind zu empfehlen.
  3. 3Neuer SteuerberatervertragDarin stehen Beratungsbedarf, Aufgabenverteilung und Vergütung. Wir halten fest, wer welche Frist verantwortet – das ist die Stelle, an der Wechsel sonst schiefgehen.
  4. 4VollmachtMit der Vollmacht dürfen wir Sie gegenüber dem Finanzamt vertreten: Bescheide empfangen, Fristen verlängern, Rückfragen beantworten. Ohne sie läuft die Behördenpost weiter an Sie oder den Vorberater.
  5. 5DatenübernahmeWir fordern die Bestände beim bisherigen Berater an – bei DATEV über das Formular „Auftrag Übertragung Mandantendaten“, bei anderer Software nach Abstimmung. Sie müssen dafür niemanden anrufen.
  6. 6Zugänge und SoftwareWir führen Ihre Buchhaltung in Ihrem System oder in unserem – Sie entscheiden. Zugänge werden eingerichtet, auf Wunsch schulen wir Ihre Mitarbeitenden.
  7. 7Start der ZusammenarbeitIn den ersten Wochen gibt es einen festen Jour fixe, bis die Abläufe sitzen. Danach läuft der Regelbetrieb mit Ihrer festen Ansprechperson.

Worauf Sie einen Anspruch haben

Die Herausgabe Ihrer Unterlagen ist kein Entgegenkommen des bisherigen Beraters, sondern Ihr Recht. Drei Grundlagen tragen das:

  • Herausgabe der Unterlagen – § 66 Abs. 2 StBerG. Was der Steuerberater von Ihnen oder für Sie erhalten hat, muss er Ihnen auf Verlangen herausgeben. Für elektronisch geführte Unterlagen gilt das ebenso (§ 66 Abs. 4 StBerG). Ausgenommen sind die Korrespondenz zwischen Ihnen und ihm, Unterlagen, die Sie bereits in Urschrift oder Abschrift haben, sowie seine internen Arbeitspapiere.
  • Was er darüber hinaus erlangt hat – §§ 675 Abs. 1, 667 BGB. Das Mandat ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung. Herauszugeben ist deshalb auch, was der Berater aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat – etwa Bescheide und Schriftwechsel mit dem Finanzamt.
  • Verschwiegenheit – § 57 Abs. 1 StBerG, § 203 StGB. Sie gilt über das Mandatsende hinaus. Die Sorge, eine Kündigung könne Vertrauliches nach außen tragen, ist gegenstandslos.

Der Anspruch steht dabei Ihnen zu, nicht der neuen Kanzlei – gegenüber uns ist der bisherige Berater zu nichts verpflichtet. Praktisch ändert das nichts: Mit Ihrer Vollmacht fordern wir die Bestände an und stimmen die Übergabe ab.

Wichtig zu wissenBei offenen Honorarforderungen darf der bisherige Berater die Herausgabe verweigern, bis sie beglichen sind (§ 66 Abs. 3 StBerG) – allerdings nur, soweit das Vorenthalten nicht unangemessen ist. Das ist der häufigste Grund, aus dem eine Übergabe stockt, und der einzige, den Sie vorab selbst aus dem Weg räumen können.

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

  • UnterjährigOft der bessere Zeitpunkt: Der neue Berater erstellt dann den Abschluss für das abgelaufene Jahr und kennt die Bücher, bevor es ernst wird.
  • Zum JahresendeNaheliegend, aber eng. Der bisherige Berater hat dann alle Abschlüsse gleichzeitig auf dem Tisch – und die des scheidenden Mandanten selten zuerst.
  • Während einer PrüfungMöglich, aber nicht ideal. Läuft eine Betriebsprüfung, stimmen wir die Übergabe so ab, dass der Prüfer durchgehend einen Ansprechpartner hat.

Sie

  • Vertrag prüfen und kündigen
  • Neuen Steuerberatervertrag und Vollmacht unterschreiben
  • Offene Honorare mit dem bisherigen Berater klären

FRADECO

  • Kontakt zum bisherigen Berater und Anforderung der Bestände
  • Datenübernahme, Kontenrahmen und Vortragswerte
  • Anmeldung der Vollmacht beim Finanzamt, Fristenübernahme
  • Einrichtung der Zugänge, auf Wunsch Schulung

Häufige Fragen

Zum Wechsel der Steuerberatung.

Erfährt unser bisheriger Berater, dass wir mit Ihnen sprechen?

Nein. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 203 StGB gilt bereits für das Gespräch selbst, nicht erst ab dem Tag der Mandatserteilung. Was Sie uns schildern, bleibt bei uns – auch dann, wenn Sie sich am Ende gegen einen Wechsel entscheiden.

Gegenüber Ihrem bisherigen Berater treten wir erst auf, wenn Sie gekündigt und uns bevollmächtigt haben. Den Zeitpunkt bestimmen Sie.

Wer erledigt die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Monat des Wechsels?

Das wird vorab festgelegt, nicht unterwegs geklärt. Üblich ist ein Schnitt zum Monats- oder Quartalsende: Der bisherige Berater schließt den laufenden Voranmeldungszeitraum ab, wir übernehmen ab dem darauffolgenden. Wer welche Anmeldung verantwortet, halten wir im Steuerberatervertrag fest.

Eine Dauerfristverlängerung müssen Sie dafür nicht neu beantragen. Nach § 46 UStDV verlängert das Finanzamt die Frist dem Unternehmer – sie hängt an Ihrem Unternehmen, nicht an der Kanzlei, und läuft über den Wechsel hinweg weiter. Ob eine vorliegt, prüfen wir bei der Übernahme mit.

Was passiert mit der laufenden Lohnabrechnung?

Die Lohnabrechnung wird zum Monatsende übergeben, nie mittendrin. Der bisherige Berater rechnet den letzten Monat vollständig ab und meldet ihn, wir übernehmen ab dem folgenden.

Entscheidend sind dabei nicht die Stammdaten, sondern die aufgelaufenen Jahreswerte – Bruttobezüge, einbehaltene Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Freibeträge und Fehlzeiten. Ohne sie stimmt die Lohnsteuerbescheinigung am Jahresende nicht, und die Beitragsnachweise laufen auseinander. Wir fordern die Lohnkonten deshalb vollständig an und gleichen sie ab, bevor die erste Abrechnung bei uns läuft.

Abgerechnet wird bei uns in DATEV LODAS. Welches System Ihr bisheriger Berater einsetzt, spielt für die Übernahme keine Rolle.

Unser bisheriger Berater arbeitet nicht mit DATEV. Kommen die Daten trotzdem an?

Ja. Zwischen zwei DATEV-Kanzleien läuft die Übergabe über den Datenträgeraustausch, und dafür genügt das Formular „Auftrag Übertragung Mandantendaten“. Arbeitet die bisherige Kanzlei mit einer anderen Software, übernehmen wir die Bestände über einen Export – in der Regel die GDPdU-Datei, die jedes GoBD-taugliche System erzeugt.

Übernommen werden Kontenrahmen, Vortragswerte, offene Posten und die Buchungssätze des laufenden Jahres. Weicht der Kontenrahmen ab – etwa SKR03 gegen SKR04 –, leiten wir ihn über, sodass der Vorjahresvergleich erhalten bleibt.

Wir stecken mitten in einer Betriebsprüfung. Geht ein Wechsel trotzdem?

Er geht, ist aber der aufwendigste Fall. Die Prüfungsanordnung richtet sich an Ihr Unternehmen, nicht an Ihren Berater – ein Wechsel unterbricht die Prüfung also nicht, und Sie müssen ihr Ende nicht abwarten.

Praktisch stimmen wir die Übergabe so ab, dass die Prüferin oder der Prüfer durchgehend eine Ansprechperson hat: Wir sichten den Stand der Prüfung, die bereits vorgelegten Unterlagen und die offenen Anfragen, bevor die Vollmacht umgestellt wird.

Wenn es der Sache dient, kann der bisherige Berater die laufende Prüfung zu Ende begleiten, während wir die laufende Buchhaltung bereits übernehmen. Diese Entscheidung liegt selbstverständlich bei Ihnen; wir sagen Ihnen, was für welchen Weg spricht.

Wer verantwortet Erklärungen aus den Jahren vor dem Wechsel?

Ein Wechsel ändert nichts an dem, was vorher geschehen ist. Für Erklärungen, die Ihr bisheriger Berater erstellt hat, bleibt das Verhältnis zu ihm maßgeblich; gegenüber dem Finanzamt sind und bleiben Sie der Steuerpflichtige.

Fällt uns bei der Übernahme etwas auf, sagen wir es Ihnen und ordnen ein, was daraus folgt. Ergibt sich dabei, dass eine zurückliegende Erklärung unrichtig oder unvollständig war und Steuern verkürzt sein könnten, besteht nach § 153 Abs. 1 AO eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. Sie trifft den Steuerpflichtigen und seine gesetzlichen Vertreter, die Anzeige gibt also selbstverständlich Ihre Geschäftsführung ab. Damit das nicht ohne Grundlage geschehen muss, bereiten wir die Berichtigung vor und begleiten die Abstimmung mit dem Finanzamt.

Erst rechnen, dann wechseln

Zeigen Sie uns einen Monat.

Schicken Sie uns eine typische Monatsabrechnung und Ihren letzten Abschluss. Sie bekommen ein Angebot und eine Einschätzung, was ein Wechsel bei Ihnen konkret bedeutet – bevor Sie irgendetwas kündigen.

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