Ab dem 1. Januar 2027 stellt die Finanzverwaltung Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereit, statt sie per Post zu verschicken. Wer seine Bescheide weiterhin auf Papier erhalten möchte, muss das beantragen. Grundlage ist der neu gefasste § 122a AO, eingeführt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024. Eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist danach nicht mehr erforderlich.
In Kraft ist die Vorschrift seit dem 1. Januar 2026, ihr Kern greift aber erst ein Jahr später. Nach Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO ist die Regel, nach der Bescheide elektronisch bekannt gegeben werden sollen, erstmals auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ergehen. Ursprünglich war das schon für 2026 vorgesehen; das Gesetz vom 22. Dezember 2025 zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes hat den Start um ein Jahr verschoben. Im laufenden Jahr erhält deshalb nur elektronische Bescheide, wer zuvor eingewilligt hat. Alle anderen erhalten ihre Bescheide 2026 noch per Post.
Wer den Bescheid ab 2027 erhält
Bereitgestellt werden die Bescheide über ELSTER, das Portal der Finanzverwaltung. Wohin ein Bescheid geht, hängt davon ab, wer die Erklärung eingereicht hat und ob eine Empfangsvollmacht elektronisch vorliegt. Die Einzelheiten hat das Bundesministerium der Finanzen im Schreiben vom 13. August 2026 (IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237) festgelegt.
| Ausgangslage | Bekanntgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Der Berater hat die Erklärung eingereicht, seine Empfangsvollmacht liegt elektronisch vor | elektronisch an den Berater | § 122a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO |
| Das Unternehmen hat die Erklärung über sein eigenes ELSTER-Konto übermittelt | elektronisch in dieses ELSTER-Konto | § 122a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO |
| Weder ein aktives ELSTER-Konto noch eine elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht | weiterhin per Post | BMF-Schreiben, Tz. 2 |
| Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt | per Post | § 122a Abs. 2 AO |
Technisch möglich ist die elektronische Bekanntgabe bundesweit derzeit nur für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide kommen vorerst weiter per Post. Einen Anspruch auf die elektronische Form gibt es nicht: Das Finanzamt kann aus technischen oder organisatorischen Gründen davon abweichen.
Die Frist läuft ab der Bereitstellung
Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO). Ab diesem Tag läuft die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Am Tag der Bereitstellung verschickt die Finanzverwaltung zwar eine Benachrichtigung per E-Mail, nach dem BMF-Schreiben hat sie aber nur noch eine Hinweisfunktion. Ob und wann jemand den Bescheid öffnet, ändert an der Frist nichts.
Für Unternehmen mit Sitz im Ausland ist das eine spürbare Umstellung. Ein Bescheid, der per Post an eine Anschrift im Ausland geht, gilt erst einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). § 122a Abs. 4 AO unterscheidet dagegen nicht zwischen Inland und Ausland: In beiden Fällen zählt der vierte Tag nach der Bereitstellung. Die Zeit bis zum Ende der Einspruchsfrist verkürzt sich damit um fast einen Monat.
Papier gibt es weiterhin, aber nur auf Antrag
Wer Bescheide weiter per Post erhalten möchte, stellt einen Antrag auf postalische Bekanntgabe (§ 122a Abs. 2 AO). Er wirkt ab dem Eingang beim Finanzamt und nur für die Zukunft; entscheidend ist, dass er vorliegt, bevor der Bescheid bereitgestellt wird. Das BMF empfiehlt, den Antrag über ELSTER zu stellen. Berater, die ihre Vollmachten elektronisch übermitteln, können ihn auch über die Vollmachtsdatenbank der Bundessteuerberaterkammer stellen. Antrag und Widerruf gelten jeweils einheitlich für alle Bescheide zu derselben Steuernummer.
Wer bisher nicht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat, hat damit keinen Antrag auf Papier gestellt. Ohne ausdrücklichen Antrag kommen die Bescheide ab 2027 trotzdem elektronisch (BMF-Schreiben, Tz. 4). Überschneidet sich ein Antrag zeitlich mit der Bereitstellung, kann ein Bescheid außerdem trotz Antrag elektronisch bekannt gegeben werden. Wurde er deshalb nicht rechtzeitig abgerufen, kommt nach dem BMF eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht (§ 110 AO).
Was der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 ändern würde
Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht weitere Änderungen an § 122a AO vor, die ebenfalls ab dem 1. Januar 2027 gelten sollen (Bundestagsdrucksache 21/8283, Art. 19 Nr. 3 und Art. 21). Beschlossen sind sie noch nicht, der Entwurf liegt dem Bundestag zur Beratung vor.
- Elektronisch unabhängig vom Einreichungsweg: Ausreichen soll ein aktives Nutzerkonto des Unternehmens bei der Finanzverwaltung, sofern keine abweichende Empfangsvollmacht vorliegt. Wie die Erklärung abgegeben wurde, spielte dann keine Rolle mehr.
- Antrag auf Papier nur noch elektronisch: Gestellt werden könnte er nur noch über ein Nutzerkonto der Finanzverwaltung, über Software mit der amtlichen Schnittstelle oder über die Vollmachtsdatenbank der Bundessteuerberaterkammer. Eine E-Mail genügt nach der Begründung nicht.
- Papieranträge zählen nicht mehr: Anträge, die bis dahin auf Papier gestellt wurden, würden für Bescheide ab 2027 nicht berücksichtigt (Art. 97 § 28 Abs. 3 EGAO in der Fassung des Entwurfs).
- Nur noch dauerhaft: Der Antrag soll ohne zeitliche Begrenzung gelten, bis er widerrufen wird.
Wer Bescheide weiterhin auf Papier erhalten möchte, stellt den Antrag deshalb am besten schon jetzt über ELSTER. Er wirkt dann nach geltendem Recht und auch nach dem Entwurf.
Was Unternehmen jetzt regeln sollten
- Den Empfänger festlegen: Klären, ob die Bescheide beim steuerlichen Berater oder im eigenen ELSTER-Konto des Unternehmens eingehen sollen, und ob die Empfangsvollmacht elektronisch übermittelt ist.
- Den Zugang prüfen: Wer im Unternehmen hält den ELSTER-Zugang, ist er gültig, und erreicht die Benachrichtigung eine Adresse, die auch bei Urlaub oder Personalwechsel gelesen wird?
- Die Fristenkontrolle umstellen: Fristen ab dem Tag der Bereitstellung rechnen, nicht ab dem Eingang eines Briefes. Gingen die Bescheide bisher ins Ausland, bleibt fast einen Monat weniger Zeit.
- Weiterleitung und Ablage regeln: Festlegen, wer bereitgestellte Bescheide abruft, an die Konzernzentrale weitergibt und ablegt.
- Bewusst über Papier entscheiden: Wer die Post behalten möchte, stellt den Antrag vor der ersten Bereitstellung und elektronisch.
FRADECO übernimmt den Empfang Ihrer Bescheide
Sind wir Ihre Empfangsbevollmächtigten, gehen die Bescheide unmittelbar bei uns ein, ab 2027 in der Regel elektronisch. Wir prüfen sie, behalten die Einspruchsfrist im Blick und melden uns bei Ihnen, wenn etwas zu veranlassen ist. Die Vollmacht übermitteln wir elektronisch über die Vollmachtsdatenbank. Wie das abläuft, steht in den häufigen Fragen zur Vollmacht, unsere Leistungen rund um Erklärungen, Fristen und Finanzamt unter German Tax & Compliance.
Stand: 16. Oktober 2026. Grundlage sind § 122a AO und Art. 97 § 28 EGAO, das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. August 2026 (IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237) und der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (Bundestagsdrucksache 21/8283).