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Entsendung nach Deutschland: was vor dem ersten Arbeitstag zu tun ist.
Anmeldung beim Zoll, A1 aus dem Entsendestaat, Mindestlohn, Arbeitszeitaufzeichnung – und die Frage, wer die Lohnsteuer einbehält. Die entscheidenden Pflichten beginnen vor dem Einsatz, nicht danach.
Die Pflichten beginnen, bevor jemand anreist.
Ein Unternehmen aus dem Ausland schickt Beschäftigte für ein Projekt nach Deutschland. Zwei Dinge müssen erledigt sein, bevor der erste Arbeitstag beginnt: die A1-Bescheinigung aus dem Entsendestaat und – je nach Branche – die Anmeldung bei der deutschen Zollverwaltung.
Die Anmeldung ist nach § 16 MiLoG beziehungsweise § 18 AEntG vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung zu erstatten, und zwar unabhängig von deren Dauer. Sie läuft über das Meldeportal-Mindestlohn der Zollverwaltung und verlangt unter anderem einen Zustellungsbevollmächtigten mit Anschrift in Deutschland.
Die A1-Bescheinigung stellt nicht die deutsche Seite aus, sondern der Entsendestaat. Französische Arbeitgeber beantragen sie über den Online-Dienst der URSSAF; ohne sie fehlt der Nachweis, dass während des Einsatzes weiter französisches Sozialversicherungsrecht gilt.
Die Lohnsteuer folgt der Sozialversicherung dabei nicht automatisch. Trägt eine deutsche Konzerngesellschaft den Arbeitslohn wirtschaftlich, gilt sie als inländischer Arbeitgeber und muss Lohnsteuer einbehalten – auch dann, wenn der Einsatz keine 183 Tage dauert.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Vor dem ersten ArbeitstagAnmeldung beim Zoll und A1-Bescheinigung müssen vorliegen, bevor die Arbeit beginnt – unabhängig von der Dauer des Einsatzes.
- 13,90 Euro MindestlohnSeit dem 1. Januar 2026. Ab dem 1. Januar 2027 sind es 14,60 Euro je Zeitstunde.
- Bis 500.000 Euro BußgeldMeldeverstöße kosten bis 30.000 Euro, Aufzeichnungsverstöße bis 50.000 Euro, Mindestlohnverstöße bis 500.000 Euro.
Was vorher zu tun ist – und was währenddessen
Vor dem Einsatz
- A1-Bescheinigung im Entsendestaat beantragen – französische Arbeitgeber über den Online-Dienst der URSSAF
- Anmeldung bei der Zollverwaltung über das Meldeportal-Mindestlohn, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung
- Zustellungsbevollmächtigten mit Anschrift in Deutschland benennen
- Klären, wer den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt – davon hängt der Lohnsteuerabzug ab
Während des Einsatzes
- Mindestlohn zahlen: 13,90 Euro je Zeitstunde, ab 2027 14,60 Euro
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – spätestens am siebten Kalendertag danach
- Unterlagen in deutscher Sprache im Inland bereithalten, auf Verlangen am Ort der Beschäftigung
- Änderungen der gemeldeten Angaben unverzüglich mitteilen
Kurz gesagt: Die Anmeldung muss vorliegen, bevor der Einsatz beginnt – nachholen lässt sie sich nicht.
Zusammenarbeit
Was FRADECO übernimmt.
- AnmeldenAnmeldung über das Meldeportal-Mindestlohn und die Pflege der Änderungsmeldungen. Die A1 stellt der Entsendestaat aus – den Antrag übernehmen wir. Da wir in Deutschland und in Frankreich tätig sind, decken wir beide Seiten ab.
- VertretenZustellungsbevollmächtigter mit Anschrift in Deutschland, Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 und die Begleitung bei Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
- AbrechnenDeutsche Lohnabrechnung samt Anmeldung und Lohnkonto, sobald der Lohnsteuerabzug hier greift – dazu die Aufbereitung und Aufbewahrung der Arbeitszeitaufzeichnungen.
Wen Sie entsenden, wohin, wie lange und zu welchen Bedingungen, entscheiden selbstverständlich Sie. Für die Anmeldung brauchen wir lediglich Namen, Einsatzort, Zeitraum und den Auftraggeber.
So läuft die Vorbereitung
- 1Branche prüfenDie Meldepflicht nach § 16 MiLoG gilt für die Wirtschaftsbereiche des § 2a SchwarzArbG – unter anderem Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Logistik, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe. Nach § 18 AEntG kommen die Branchen mit eigenem Branchenmindestlohn hinzu.
- 2A1 beantragenIm Entsendestaat, vor der Abreise. Eine Entsendung soll 24 Monate nicht überschreiten; darüber hinaus braucht es eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
- 3Beim Zoll anmeldenÜber das Meldeportal-Mindestlohn, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung und unabhängig von deren Dauer. Zur Anmeldung gehören Personalien, Einsatzort, Branche, Tätigkeit, Auftraggeber und der Zustellungsbevollmächtigte.
- 4Aufzeichnen und bereithaltenArbeitszeiten spätestens am siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre, Unterlagen in deutscher Sprache im Inland.
- 5Lohnsteuer klärenPrüfen, ob eine deutsche Gesellschaft den Lohn wirtschaftlich trägt oder eine inländische Betriebsstätte besteht. Beides begründet den Lohnsteuerabzug in Deutschland.
Beträge und Fristen
| Größe | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn | 13,90 Euro je Zeitstunde seit dem 1. Januar 2026; 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027 | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| Anmeldung bei der Zollverwaltung | vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung, unabhängig von deren Dauer | § 16 MiLoG, § 18 AEntG |
| Arbeitszeitaufzeichnung | spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages | § 17 Abs. 1 MiLoG |
| Aufbewahrung der Aufzeichnungen | mindestens zwei Jahre | § 17 Abs. 1 MiLoG |
| Entgeltgrenze, ab der Melde- und Aufzeichnungspflichten entfallen | 4.461 Euro verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt – oder 2.974 Euro, wenn dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate gezahlt wurde | § 1 MiLoDokV |
| Höchstdauer der Entsendung im Sozialversicherungsrecht | 24 Monate; darüber hinaus nur mit Ausnahmevereinbarung beider Staaten | Art. 12 und Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 |
Was Versäumnisse kosten
| Verstoß | Bußgeldrahmen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet | bis zu 30.000 Euro | § 21 Abs. 1 und Abs. 3 MiLoG |
| Arbeitszeiten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufgezeichnet | bis zu 50.000 Euro | § 21 Abs. 1 und Abs. 3 MiLoG |
| Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt | bis zu 500.000 Euro | § 21 Abs. 1 und Abs. 3 MiLoG |
| Auftraggeber weiß vom Verstoß des Nachunternehmers oder kennt ihn fahrlässig nicht | bis zu 500.000 Euro | § 21 Abs. 2 und Abs. 3 MiLoG |
Alles Wesentliche passiert vor dem ersten Arbeitstag. Die Anmeldung bei der Zollverwaltung ist vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung zu erstatten – gleich, ob der Einsatz einen Tag oder ein Jahr dauert (§ 16 MiLoG, § 18 AEntG). Die A1-Bescheinigung ist im Entsendestaat vor der Abreise zu beantragen. Beides lässt sich nicht nachholen, ohne dass die Lücke dokumentiert bleibt.
- Gesetzestexte: § 16 MiLoG · § 17 MiLoG · § 21 MiLoG · § 18 AEntG · § 2a SchwarzArbG · MiLoDokV · § 38 EStG
- Anmeldung und Verfahren: Zoll – Anmeldungen bei Entsendung
- A1-Bescheinigung aus Frankreich: CLEISS – Formulaires de détachement
- Sozialversicherungsrecht: Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 12 und Art. 16
Stand: 22. August 2026. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zu diesem Datum wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Zur Entsendung nach Deutschland.
Müssen wir jede Entsendung nach Deutschland anmelden?
Nicht jede. Die Meldepflicht nach § 16 MiLoG gilt für die Wirtschaftsbereiche des § 2a SchwarzArbG – darunter Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Logistik, Schausteller, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Nach § 18 AEntG kommen die Branchen mit allgemeinverbindlichem Branchenmindestlohn hinzu. Wer in keinem dieser Bereiche tätig ist, meldet nicht – die übrigen Pflichten wie A1 und Lohnsteuer bleiben davon unberührt.
Wir prüfen das für Ihren Einsatz und übernehmen die Anmeldung, wo sie nötig ist.
Wann genau muss die Anmeldung vorliegen?
Vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung, und zwar unabhängig von deren Dauer. Ein eintägiger Einsatz ist ebenso anzumelden wie ein Jahresprojekt.
Ändern sich die gemeldeten Angaben, ist das unverzüglich mitzuteilen.
Die Anmeldung über das Meldeportal-Mindestlohn und die Änderungsmeldungen übernehmen wir. Wir brauchen dazu Namen, Einsatzort, Zeitraum, Branche und den Auftraggeber.
Wer stellt die A1-Bescheinigung aus?
Der Entsendestaat, nicht Deutschland. Entsendet die deutsche Gesellschaft ihre eigenen Beschäftigten, kommt die Bescheinigung aus Deutschland; entsendet die ausländische Muttergesellschaft, kommt sie von dort. Französische Arbeitgeber beantragen sie über den Online-Dienst der URSSAF.
Sie ist der Nachweis, dass während des Einsatzes weiter das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats gilt – und sie gehört zu den Unterlagen, die bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorgelegt werden.
Die Beantragung übernehmen wir für Sie – auf beiden Seiten. Da wir in Deutschland und in Frankreich tätig sind, müssen Sie für die eine oder die andere Seite niemanden zusätzlich einschalten.
Wie lange darf eine Entsendung dauern?
Sozialversicherungsrechtlich soll sie 24 Monate nicht überschreiten (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Darüber hinaus ist eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 der Verordnung möglich; sie setzt die Zustimmung der zuständigen Stellen beider Staaten voraus und ist vorab zu beantragen.
Diesen Antrag stellen wir – und weil er die Zustimmung beider Staaten braucht, ist es hilfreich, dass wir in beiden tätig sind. Wichtig ist nur, dass wir rechtzeitig davon erfahren: nachträglich lässt sich die Lücke nicht schließen.
Gilt der deutsche Mindestlohn auch für entsandte Mitarbeiter?
Ja. Für Arbeit, die in Deutschland geleistet wird, gilt der gesetzliche Mindestlohn – seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Zeitstunde, ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro.
In Branchen mit allgemeinverbindlichem Tarifvertrag kann der Branchenmindestlohn höher liegen; dann gilt dieser.
Für wen entfallen Melde- und Aufzeichnungspflichten?
Nach § 1 MiLoDokV für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.461 Euro übersteigt.
Dieselbe Erleichterung gilt ab 2.974 Euro, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate gezahlt hat. Die Unterlagen, die das belegen, sind im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten.
Wir prüfen die Grenzen je Beschäftigtem und halten die Nachweise im Inland bereit.
Wer behält die Lohnsteuer ein?
Das hängt nicht an der Entsendedauer, sondern daran, wer den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt das aufnehmende deutsche Unternehmen als inländischer Arbeitgeber, wenn es den Lohn wirtschaftlich trägt – auch ohne eigene Auszahlung.
Dann greift die 183-Tage-Regel des Abkommensrechts nicht, denn sie setzt voraus, dass die Vergütung gerade nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber getragen wird. Unabhängig davon kann eine inländische Betriebsstätte den Abzug auslösen – siehe Homeoffice als Betriebsstätte.
Wir klären diese Frage vorab und richten die deutsche Lohnabrechnung ein, sobald der Abzug hier greift – samt Anmeldung und Lohnkonto.
Haften wir für unsere Nachunternehmer?
Ja. § 13 MiLoG erklärt § 14 AEntG für entsprechend anwendbar: Wer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestlohnverpflichtungen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Hinzu kommt der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 2 MiLoG, wenn der Auftraggeber vom Verstoß weiß oder ihn fahrlässig nicht kennt – mit einem Rahmen bis 500.000 Euro.
Zur laufenden Abrechnung entsandter Beschäftigter: German Payroll & HR.
Einsatz in Deutschland geplant?
Angemeldet, bevor der Erste anreist.
Wir prüfen, ob Ihre Branche unter die Meldepflicht fällt, übernehmen die Anmeldung über das Meldeportal-Mindestlohn, stellen den Zustellungsbevollmächtigten und klären, wer die Lohnsteuer einzubehalten hat. Die A1-Bescheinigung beantragen wir dazu – wir sind in Deutschland und in Frankreich tätig und decken damit beide Seiten ab.
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