Spezialthema · Konzern
Verrechnungspreise: die Transaktionsmatrix in 30 Tagen.
Seit dem 1. Januar 2025 laufen Transaktionsmatrix, Stammdokumentation und die Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen ohne gesonderte Aufforderung – die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
Die Prüfungsanordnung ist der Startschuss, nicht die Aufforderung.
Bis 2024 forderte die Betriebsprüfung die Verrechnungspreisdokumentation an, und erst dann begann die Frist. Seit dem 1. Januar 2025 gilt das nicht mehr: Drei Unterlagen sind ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 AO).
Neu ist auch, was vorzulegen ist. Die Transaktionsmatrix – eine strukturierte, tabellarische Übersicht der grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten – ist seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz eigener Bestandteil der Aufzeichnungspflicht.
Der Name täuscht über den Aufwand hinweg. Wer die Matrix nicht ohnehin führt, baut sie nicht in 30 Tagen aus Buchhaltungsdaten zusammen – erst recht nicht, wenn die Prüfungsanordnung auch Jahre vor 2025 umfasst. Genau dann verlangt die Finanzverwaltung sie nämlich auch für diese Zeiträume.
Fehlt sie, ist ein Zuschlag von 5.000 Euro festzusetzen (§ 162 Abs. 4 Satz 1 AO). Das ist der kleinere Teil des Problems: Ohne verwertbare Aufzeichnungen greift die widerlegbare Vermutung zu niedriger Einkünfte, und der Schätzungsrahmen darf zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 30 Tage, ohne AufforderungDie Frist läuft mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Ein Anschreiben, das sie auslöst, gibt es nicht mehr.
- Drei Unterlagen, nicht alleVorzulegen sind Transaktionsmatrix, Stammdokumentation und die Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen.
- 5.000 Euro ZuschlagFehlt die Transaktionsmatrix, ist der Zuschlag festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage kommen mindestens 100 Euro je Tag hinzu.
Was von selbst fällig wird – und was erst auf Verlangen
Ohne Aufforderung, binnen 30 Tagen
- Die Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
- Die Stammdokumentation, sofern der Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 100 Millionen Euro betrug
- Die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
Erst auf Verlangen – dann ebenfalls in 30 Tagen
- Die Sachverhaltsdokumentation zu den einzelnen Geschäftsvorfällen
- Die Angemessenheitsdokumentation mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der Preisbestimmung
- Die Finanzbehörde darf sie jederzeit anfordern, auch während der laufenden Prüfung
Kurz gesagt: Die Erleichterung liegt im Umfang, nicht in der Zeit – vorzulegen sind weniger Unterlagen als früher, dafür ohne dass jemand danach fragt.
So läuft die Frist
- 1Prüfungsanordnung geht zuMit der Bekanntgabe beginnt die 30-Tage-Frist. Eine gesonderte Aufforderung der Finanzbehörde ist nicht mehr vorgesehen.
- 2Prüfungszeitraum abgleichenUmfasst die Anordnung auch Jahre vor 2025, verlangt die Finanzverwaltung die Transaktionsmatrix nach dem Merkblatt vom 2. April 2025 auch für diese Zeiträume.
- 3VorlegenTransaktionsmatrix, Stammdokumentation und außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden (§ 90 Abs. 4 AO).
- 4Nachliefern, was angefordert wirdSachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation folgen auf Verlangen – jeweils wieder innerhalb von 30 Tagen.
Schwellen und Fristen
| Größe | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Vorlage auf Anforderung | innerhalb von 30 Tagen | § 90 Abs. 4 Satz 2 AO |
| Vorlage ohne Aufforderung bei Außenprüfung | innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung | § 90 Abs. 4 Satz 3 AO |
| Stammdokumentation | ab 100 Millionen Euro Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr | § 90 Abs. 3 AO |
| Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle | zeitnah aufzuzeichnen – innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres | § 3 GAufzV |
| Erleichterung für kleinere Unternehmen | bis 6 Millionen Euro Warenlieferungen und bis 600.000 Euro sonstige Leistungen an nahestehende Personen | § 6 GAufzV |
| Länderbezogener Bericht | ab 750 Millionen Euro konsolidiertem Umsatz; Abgabe spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres | § 138a AO |
Was Versäumnisse kosten
| Tatbestand | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Aufzeichnungen nicht oder unverwertbar vorgelegt – oder Transaktionsmatrix fehlt | Zuschlag von 5.000 Euro | § 162 Abs. 4 Satz 1 AO |
| Es ergibt sich ein Mehrbetrag der Einkünfte über 5.000 Euro | mindestens 5 und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags | § 162 Abs. 4 AO |
| Verwertbare Aufzeichnungen werden verspätet vorgelegt | mindestens 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung, bis zu 1.000.000 Euro | § 162 Abs. 4 AO |
| Keine verwertbaren Aufzeichnungen | widerlegbare Vermutung zu niedriger Einkünfte; der Schätzungsrahmen darf zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden | § 162 Abs. 3 AO |
| Entschuldbare oder geringfügig verschuldete Verletzung | von der Festsetzung eines Zuschlags soll abgesehen werden | § 162 Abs. 4 AO |
Zusammenarbeit
Was FRADECO übernimmt.
- AufbauenDie Transaktionsmatrix aus Buchhaltungs- und Vertragsdaten, jährlich fortgeschrieben – auch rückwirkend für Prüfungszeiträume vor 2025.
- DokumentierenSachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation, Stammdokumentation ab der 100-Millionen-Schwelle und die Aufzeichnung außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle in der Sechsmonatsfrist.
- VorlegenFristenüberwachung ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, Antrag auf Fristverlängerung in begründeten Fällen und die Begleitung der Betriebsprüfung.
Die Preisbildung ist selbstverständlich Ihre unternehmerische Entscheidung. Wir dokumentieren sie und vertreten sie gegenüber der Finanzverwaltung – je früher wir die Daten sehen, desto belastbarer wird die Dokumentation.
Die Frist läuft mit der Prüfungsanordnung. Seit dem 1. Januar 2025 sind Transaktionsmatrix, Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle innerhalb von 30 Tagen nach deren Bekanntgabe vorzulegen – ohne gesondertes Verlangen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 AO). Umfasst die Anordnung auch Jahre vor 2025, ist die Transaktionsmatrix nach dem BMF-Merkblatt vom 2. April 2025 auch für diese Zeiträume zu erstellen.
- Gesetzestexte: § 90 AO · § 162 AO · § 138a AO · § 3 GAufzV · § 6 GAufzV
- BMF-Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vom 2. April 2025, GZ IV B 3 - S 0225/00019/004/009
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 323 – Neufassung des § 90 Abs. 3 und Abs. 4 AO, anzuwenden ab dem 1. Januar 2025 (Art. 97 § 37 Abs. 5 EGAO)
Stand: 22. August 2026. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zu diesem Datum wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Zur Transaktionsmatrix und zur 30-Tage-Frist.
Was ist die Transaktionsmatrix?
Eine strukturierte, tabellarische Übersicht der grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten. Seit dem 1. Januar 2025 ist sie eigener Bestandteil der Aufzeichnungspflicht nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO.
Die Finanzverwaltung hat ihre Bestandteile im Merkblatt vom 2. April 2025 (GZ IV B 3 - S 0225/00019/004/009) beschrieben und mit Beispielen erläutert.
Wir bauen sie aus Ihren Buchhaltungs- und Vertragsdaten auf und schreiben sie jährlich fort.
Wann genau beginnt die 30-Tage-Frist?
Mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung – nicht mit einer Anforderung der Unterlagen. § 90 Abs. 4 Satz 3 AO verlangt die Vorlage ausdrücklich ohne gesondertes Verlangen.
Wer auf ein Anschreiben wartet, verliert damit den gesamten Monat.
Schicken Sie uns die Prüfungsanordnung, sobald sie eingeht – wir übernehmen von da an die Fristenüberwachung und die Vorlage.
Müssen wir die gesamte Dokumentation in 30 Tagen liefern?
Nein. Ohne Aufforderung vorzulegen sind nur die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation kann die Finanzbehörde jederzeit anfordern; dann gilt wieder eine Frist von 30 Tagen.
Gilt die Transaktionsmatrix auch für Jahre vor 2025?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ja, soweit eine im Jahr 2025 oder später bekanntgegebene Prüfungsanordnung auch frühere Zeiträume umfasst.
Das ist der praktisch schwierigste Punkt: Für abgeschlossene Jahre müssen die Daten nachträglich aus Buchhaltung und Verträgen zusammengeführt werden.
Diese Rekonstruktion übernehmen wir – sie ist der aufwendigste Teil und der Grund, früh anzufangen statt unter Frist.
Ab welcher Größe brauchen wir eine Stammdokumentation?
Ab einem Umsatz von 100 Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, wenn das Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist (§ 90 Abs. 3 AO).
Unterhalb dieser Schwelle bleibt es bei Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation. Alle drei erstellen wir, die Stammdokumentation ab Erreichen der Schwelle.
Wie dokumentieren wir die Verrechnungspreise zwischen französischer Muttergesellschaft und deutscher Tochter?
Die Dokumentation der Gruppe hilft, sie genügt aber nicht. Deutschland verlangt die Aufzeichnungen von der deutschen Gesellschaft, und zwar für deren eigene Geschäftsvorfälle. Praktisch teilt sich die Arbeit so auf:
- Die Stammdokumentation beschreibt die Gruppe und ihre Verrechnungspreissystematik. Sie kommt üblicherweise aus der Konzernzentrale und lässt sich übernehmen – ab 100 Millionen Euro Umsatz der deutschen Gesellschaft (§ 90 Abs. 3 AO).
- Die Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation ist der deutsche Teil: Welche Leistungen fließen zwischen Paris und der deutschen Einheit, zu welchen Bedingungen, nach welcher Methode, mit welchem Fremdvergleich. Diesen Teil kann die Zentrale nicht mitliefern, weil er die deutsche Perspektive einnimmt.
- Die Transaktionsmatrix listet genau diese Vorfälle strukturiert auf.
Der Punkt, an dem französische Gruppen regelmäßig auflaufen, ist die Sprache. Nach § 2 Abs. 5 GAufzV sind die Aufzeichnungen grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen. Die Finanzbehörde kann auf Antrag Abweichungen zulassen – der Antrag ist vor Anfertigung der Aufzeichnungen zu stellen oder spätestens unverzüglich, nachdem die Behörde sie angefordert hat. Erforderliche Übersetzungen von Verträgen und ähnlichen Dokumenten gehören dabei zu den Aufzeichnungen.
Ein Masterfile auf Englisch oder Französisch ist also nicht von selbst ausreichend. Wer den Antrag erst im Prüfungsverfahren stellt, muss ihn zusätzlich zur 30-Tage-Frist bearbeiten.
Wir stellen den Sprachantrag, übernehmen die Stammdokumentation der Gruppe und erstellen den deutschen Teil – auf Deutsch, abgestimmt mit Ihrer Zentrale.
Gibt es Erleichterungen für kleinere Gesellschaften?
Ja. Nach § 6 GAufzV gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn die Entgelte für Warenlieferungen an nahestehende Personen 6 Millionen Euro und die Vergütungen für sonstige Leistungen 600.000 Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.
Auskunfts- und Vorlagepflichten bleiben davon unberührt – und verbundene Unternehmen werden für die Berechnung zusammengerechnet. Wir prüfen jährlich, ob Sie die Grenzen noch einhalten, denn ihre Überschreitung wirkt ab dem Folgejahr.
Was kostet es, wenn wir die Frist versäumen?
Bei nicht oder unverwertbar vorgelegten Aufzeichnungen und bei fehlender Transaktionsmatrix ist ein Zuschlag von 5.000 Euro festzusetzen (§ 162 Abs. 4 Satz 1 AO). Ergibt sich ein Mehrbetrag der Einkünfte über 5.000 Euro, beträgt der Zuschlag mindestens 5 und höchstens 10 Prozent davon.
Werden verwertbare Aufzeichnungen verspätet vorgelegt, sind es mindestens 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung, höchstens 1.000.000 Euro. Bei entschuldbarer oder nur geringfügig verschuldeter Verletzung soll von einem Zuschlag abgesehen werden.
Lässt sich die Frist nicht halten, stellen wir den Antrag auf Verlängerung – in begründeten Einzelfällen ist sie verlängerbar (§ 90 Abs. 4 AO).
Was gilt als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall?
§ 3 GAufzV nennt insbesondere den Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge mit erheblichen Auswirkungen auf die Einkünfte, Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungen, die Übertragung von Wirtschaftsgütern bei wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen, Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie den Abschluss von Umlageverträgen.
Diese Aufzeichnungen sind zeitnah zu erstellen, also innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Sagen Sie uns Bescheid, sobald ein solcher Vorgang ansteht – die Sechsmonatsfrist läuft unabhängig von jeder Prüfung.
Wo finden wir die laufenden Änderungen zum Thema?
Datierte Einordnungen stehen unter Aktuelles, etwa der Beitrag zu den neuen Pflichten bei der Verrechnungspreisdokumentation.
Die laufende Betreuung – Transaktionsmatrix, Dokumentation und Begleitung der Prüfung – beschreibt Advisory & Cross-border.
Passt dazu
Woher die Zahlen kommen – und wer sie gegenüber der Prüfung vertritt.
Bevor die Prüfungsanordnung kommt
Die Matrix steht – oder sie entsteht in 30 Tagen.
Wir bauen die Transaktionsmatrix aus Ihren Buchhaltungs- und Vertragsdaten auf, halten sie jährlich fort und ergänzen Stamm-, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation – auch rückwirkend für Prüfungszeiträume vor 2025.
- FRADECO GmbH · Bonn
-
Simrockstr. 92 · 53619 Rheinbreitbach
+49 2224 123 14 83 - FRADECO SAS · Paris
-
50, Rue Chapon · 75003 Paris
+33 1 40 09 13 77