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Steuern & Compliance 5 Min. Lesezeit

Umsatzsteuer Deutschland für ausländische Unternehmen: was sich 2027 ändert

Ausländische Unternehmen, die Waren in Deutschland lagern oder an deutsche Privatkunden liefern, unterliegen häufig der deutschen Umsatzsteuerpflicht, ohne hier eine Niederlassung zu haben. Die Regeln haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert, und zum Jahreswechsel 2026/2027 steht die nächste Änderung an. Dieser Beitrag fasst zusammen, was gilt und was ab 2027 zu erwarten ist.

Wann eine Registrierung verpflichtend wird

Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland wird nicht durch einen Umsatz ausgelöst, sondern durch einen Vorgang. Die beiden praktisch wichtigsten Fälle:

Lagerbestand in Deutschland. Sobald ein Unternehmen Ware in einem deutschen Lager vorhält und von dort verkauft, entsteht eine Registrierungspflicht – unabhängig vom Umsatz und unabhängig davon, ob das Lager selbst betrieben oder von einem Dienstleister gestellt wird. Ein Fulfillment-Lager eines Marktplatzbetreibers zählt genauso wie ein eigenes.

Fernverkäufe an deutsche Privatkunden. Liefert ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat an Privatpersonen in Deutschland, verlagert sich der Ort der Lieferung nach Deutschland, sobald die EU-weite Fernverkaufsschwelle von 10.000 Euro überschritten ist. Dann ist entweder eine deutsche Registrierung oder die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren erforderlich.

Der häufigste Irrtum: die 10.000-Euro-Schwelle gilt nicht für jeden

Die Fernverkaufsschwelle wird in der Praxis regelmäßig auf Unternehmen angewendet, für die sie gar nicht gilt.

§ 3c Abs. 4 UStG setzt voraus, dass der leistende Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat. Ein Unternehmen mit Sitz im Drittland hat das in keinem Mitgliedstaat und erfüllt diese Voraussetzung damit nicht.

Die Folge: Für ein Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, den USA oder China gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Der Umsatz ist vom ersten Euro an im Bestimmungsland steuerbar. Wer sich als Drittlandsunternehmen auf die 10.000 Euro verlässt, registriert sich zu spät.

Wie oft anzumelden ist: die Schwellen seit 2025

Wie oft eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist, richtet sich nach der Steuer des Vorjahres. Diese Schwellen wurden zum 1. Januar 2025 angehoben.

Voranmeldungszeitraum nach der Steuer des Vorjahres, § 18 Abs. 2 UStG
Steuer des Vorjahres Voranmeldung
mehr als 9.000 Euro monatlich
2.000 bis 9.000 Euro vierteljährlich
nicht mehr als 2.000 Euro Befreiung möglich – die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts

Die früheren Werte von 7.500 und 1.000 Euro finden sich weiterhin in zahlreichen Veröffentlichungen im Netz. Sie sind seit Anfang 2025 überholt.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Hier liegt die eigentliche Neuigkeit für Unternehmen, die eine Registrierung planen.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist ein Unternehmen, das seine Tätigkeit neu aufnimmt, im laufenden und im folgenden Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe verpflichtet. Diese Regel ist durch § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Während der Aussetzung richtet sich die Abgabefrequenz eines neuen Unternehmens nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Jahres, also nach der Angabe im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Ein Unternehmen mit geringem erwarteten Umsatz kann daher von Beginn an vierteljährlich abgeben.

Die Aussetzung endet nach derzeitigem Stand mit Ablauf des Jahres 2026. Sofern der Gesetzgeber sie nicht verlängert, gilt ab 2027 wieder die Grundregel: zwei Jahre monatliche Abgabe für jede Neuregistrierung, unabhängig von der Höhe des Umsatzes.

Der Unterschied zwischen vier und zwölf Meldungen im Jahr ist über zwei Jahre erheblich – im Aufwand wie in der Fehleranfälligkeit. Wer eine Registrierung ohnehin plant, sollte den Stand der gesetzlichen Regelung im Herbst 2026 erneut prüfen; eine Verlängerung der Aussetzung ist möglich.

Verspätungszuschlag: die 10-Prozent-Grenze gibt es nicht mehr

Ein weiterer Punkt, bei dem sich veraltete Angaben hartnäckig halten. Zahlreiche Quellen nennen eine Deckelung des Verspätungszuschlags auf 10 Prozent der festgesetzten Steuer. Diese Formulierung stammt aus § 152 AO in der Fassung vor der Reform 2019 und ist nicht mehr geltendes Recht.

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt heute:

  • § 152 Abs. 1 AO: Bei einer Steueranmeldung – und eine Voranmeldung ist eine solche – liegt die Festsetzung im Ermessen des Finanzamts. Die zwingende Festsetzung nach Absatz 2 betrifft nur Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen.
  • § 152 Abs. 5 Satz 1 AO: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens jedoch 10 Euro je angefangenem Monat.
  • § 152 Abs. 10 AO: Der Zuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen.

Der Mindestbetrag je Monat ist der Punkt, der in der Praxis überrascht: Bei einer kleinen Steuerschuld ist nicht der Prozentsatz maßgeblich, sondern die Zahl der angefangenen Monate.

Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung liegt der Mindestbetrag höher – § 152 Abs. 5 Satz 2 AO nennt 25 Euro je angefangenem Monat. Die beiden Beträge werden häufig verwechselt.

Was in der Praxis dazugehört

Die Registrierung ist nur der Anfang. Danach folgt die laufende Verpflichtung: Voranmeldungen in der festgesetzten Frequenz, die Jahreserklärung, gegebenenfalls die Zusammenfassende Meldung und die gesamte Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt. Für ausländische Unternehmen ist dabei selten die Steuer das Hindernis, sondern die Sprache und das Verfahren: Die Kommunikation mit dem Finanzamt erfolgt auf Deutsch und in weiten Teilen weiterhin auf dem Postweg.

Genau an dieser Stelle setzt unsere Steuerberatung für ausländische Unternehmen an – Registrierung, Voranmeldungen, Fristen und der Schriftwechsel mit der Behörde, geführt auf Deutsch und berichtet auf Französisch oder Englisch.

Für Unternehmen, die ausschließlich die deutsche Umsatzsteuer benötigen und die Abwicklung auf Englisch wünschen, betreiben wir mit Vaytax ein eigenes Angebot – mit der Steuerberatung im eigenen Haus. Eine ausführliche Darstellung des Registrierungsverfahrens einschließlich der je nach Sitzstaat erforderlichen Unterlagen findet sich unter Umsatzsteuer-Registrierung ausländischer Unternehmen.

Drei Punkte zum Mitnehmen

  • Die Registrierungspflicht entsteht durch das Lager oder den Fernverkauf, nicht durch eine Umsatzgrenze.
  • Die Fernverkaufsschwelle von 10.000 Euro steht Drittlandsunternehmen nicht offen. Für sie gilt die Besteuerung im Bestimmungsland ab dem ersten Umsatz.
  • Die Aussetzung der zweijährigen Monatspflicht für Neugründungen läuft nach derzeitigem Stand Ende 2026 aus. Wer 2027 registriert, sollte mit monatlicher Abgabe planen.

Rechtsstand: August 2026.

Der nächste Schritt

Ihre Situation ist eine andere?
Sprechen wir darüber.

Ein Beitrag beschreibt die Regel. Ob und wie sie für Ihre deutsche Einheit gilt, klärt ein Gespräch – auf Deutsch, Französisch oder Englisch.

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