Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen weiter präzisiert. Für Unternehmen bringt die Entscheidung wichtige Klarheit – insbesondere bei größeren Investitionen, bei denen Zahlungen bereits vor Ausführung der eigentlichen Leistung erfolgen.
Warum das in der Praxis zählt
Bei Investitionsprojekten sind Anzahlungen in der Praxis keine Ausnahme. Gerade bei komplexeren Beschaffungsvorgängen, technischen Anlagen oder langfristig geplanten Projekten stellt sich regelmäßig die Frage, wann die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend gemacht werden kann.
Der BFH hat nun klargestellt: Der Vorsteuerabzug kann grundsätzlich bereits aus einer Anzahlungsrechnung möglich sein – auch dann, wenn die eigentliche Leistung zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht erbracht wurde.
Der entschiedene Fall
Im entschiedenen Fall beteiligte sich die Klägerin an einem Investitionsmodell im Bereich Photovoltaik. Die Anlage sollte zunächst erworben und anschließend an einen Dritten verpachtet werden.
Die Lieferung der Anlage war zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht erfolgt. Dennoch machte die Klägerin die Vorsteuer aus den geleisteten Anzahlungen geltend.
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Begründet wurde dies damit, dass die Leistung noch nicht ausgeführt worden sei und die Klägerin noch keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt habe.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte, dass ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung grundsätzlich bereits vor Ausführung der Leistung möglich ist.
Besonders praxisrelevant ist dabei: Eine Rechnung muss nicht ausdrücklich als „Anzahlung“, „Vorkasse“ oder „Abschlagsrechnung“ bezeichnet sein. Entscheidend ist nicht die konkrete Begrifflichkeit, sondern der erkennbare Inhalt der Rechnung.
Es muss aus der Rechnung hervorgehen, dass sie sich auf eine Leistung bezieht, die erst künftig erbracht werden soll.
Welche Angaben die Rechnung enthalten muss
Auch bei Anzahlungsrechnungen gelten grundsätzlich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Rechnung muss also die relevanten Pflichtangaben enthalten.
Ein voraussichtlicher Leistungszeitpunkt muss jedoch nicht angegeben werden.
Anzugeben ist lediglich der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser bereits feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht.
Wenn die Leistung ausbleibt
Der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich erhalten, wenn der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung berechtigterweise und gutgläubig davon ausgehen durfte, dass die Leistung künftig erbracht wird.
Maßgeblich sind damit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anzahlung – nicht allein die spätere Entwicklung.
Was Unternehmen beachten sollten
Unternehmen sollten Anzahlungsrechnungen weiterhin sorgfältig prüfen und dokumentieren. Besonders wichtig ist, dass:
- alle Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind,
- die Rechnung eindeutig auf eine noch auszuführende Leistung bezogen werden kann,
- die Zahlung nachvollziehbar dokumentiert wird,
- die zugrunde liegende Leistungsbeziehung belastbar nachgewiesen werden kann.
Einordnung
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit beim Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen. Sie stellt klar, dass nicht allein formale Begrifflichkeiten entscheidend sind.
Für die Praxis bedeutet das: Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises wie „Anzahlung“ oder „Vorkasse“ führt nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn sich der Charakter der Rechnung aus ihrem Inhalt ergibt.
Unternehmen sollten dennoch auf eine saubere Rechnungsprüfung, vollständige Dokumentation und nachvollziehbare Vertragsgrundlagen achten – insbesondere bei größeren Investitionsvorhaben und komplexeren Leistungsbeziehungen.