Ein Firmenwagen, den ein Mitarbeiter auch privat fahren darf, ist umsatzsteuerlich kein Selbstläufer. Wohnt der Mitarbeiter in einem anderen Staat als dem, in dem sein Arbeitgeber sitzt, kann die Umsatzsteuer nicht am Unternehmenssitz entstehen, sondern am Wohnsitz des Mitarbeiters. Für eine Gesellschaft mit Personal in Deutschland bedeutet das im Zweifel eine Registrierung hier.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die maßgebliche Rechtsprechung mit Schreiben vom 03.03.2026 (III C 3-S 7117-e/00003/005/058) in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Für die Dienstwagenbesteuerung im Inland ändert das wenig: Die Verwaltung hält ausdrücklich fest, dass die bisherige Praxis grundsätzlich beibehalten werden kann und die Anpassungen ergänzend und klarstellend erfolgen. Anders liegt es, sobald Wohnsitz und Unternehmenssitz auseinanderfallen.
Alles hängt an einer Frage: entgeltlich oder nicht?
Umsatzsteuerlich gibt es für die private Nutzung eines Firmenwagens zwei Wege. Erhält der Mitarbeiter das Fahrzeug gegen eine Gegenleistung, liegt eine entgeltliche Vermietung vor. Fehlt eine Gegenleistung, kommt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Betracht, sofern das Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Der Unterschied entscheidet nicht nur darüber, ob Umsatzsteuer anfällt. Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen entscheidet er auch darüber, welcher Staat sie erhebt. Eine unentgeltliche Wertabgabe wird dort erfasst, wo das Unternehmen sitzt. Eine entgeltliche Überlassung folgt dagegen den Regeln über die Vermietung von Beförderungsmitteln, und die knüpfen an eine ganz andere Adresse an.
Was der EuGH entschieden hat und was der BFH daraus gemacht hat
Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren Finanzamt Saarbrücken (Urteil vom 20.01.2021, C-288/19) entschieden: Eine Fahrzeugüberlassung ist keine Dienstleistung gegen Entgelt, wenn der Mitarbeiter weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet noch nach einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten auf einen anderen Vorteil verzichtet. Die bloße Erlaubnis zur Privatnutzung genügt danach nicht.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall anschließend enger gefasst (Urteil vom 30.06.2022, V R 25/21). Ist die Privatnutzung individuell im Arbeitsvertrag vereinbart und wird sie tatsächlich in Anspruch genommen, liegt der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Überlassung und Arbeitsleistung vor. Die Überlassung ist dann ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG: Die Gegenleistung besteht in einem Teil der Arbeitsleistung.
Diese Linie ist mit dem Schreiben vom 03.03.2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingegangen: zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9, zum Leistungsort in Abschnitt 3a.5 Abs. 4. Eine schriftliche Klausel ist dafür nicht zwingend. Der erforderliche Zusammenhang liegt nach dem neu eingefügten Satz regelmäßig auch dann vor, wenn die Nutzungsüberlassung auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht, etwa auf einer faktischen betrieblichen Übung.
Ein Widerspruch zum EuGH liegt darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Das Urteil aus Luxemburg beantwortete allein die Vorlagefrage des Finanzgerichts, und in der war der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben.
Die Folge: Der Ort der Leistung wandert an den Wohnsitz
Eine entgeltliche Überlassung ist umsatzsteuerlich die Vermietung eines Beförderungsmittels. Dauert sie ununterbrochen länger als 30 Tage, gilt sie nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b UStG nicht mehr als kurzfristig. Für die langfristige Vermietung an einen Empfänger, der kein Unternehmer ist, bestimmt Satz 3 derselben Vorschrift den Leistungsort: Sie wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Ein Firmenwagen wird praktisch immer für länger als 30 Tage überlassen. Damit ist der Wohnsitz des Mitarbeiters der entscheidende Anknüpfungspunkt. Weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Ort, an dem tatsächlich gearbeitet wird, ändern daran etwas.
| Wohnsitz des Mitarbeiters | Sitz des Arbeitgebers | Umsatzsteuer entsteht |
|---|---|---|
| Deutschland | im Ausland | in Deutschland, auch ohne Niederlassung hier |
| im Ausland | Deutschland | im Wohnsitzstaat, nicht in Deutschland |
| Deutschland | Deutschland | in Deutschland, wie bisher |
Wohnsitz in Deutschland, Arbeitgeber im Ausland
Das ist der Fall, um den die Rechtsprechung kreist. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof war die Arbeitgeberin eine luxemburgische Aktiengesellschaft ohne feste Niederlassung im Inland; ihre beiden Angestellten wohnten in Deutschland. Das Ergebnis: Die Überlassung war in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.
Für eine Gesellschaft ohne deutschen Sitz entsteht damit eine Pflicht, die sich aus dem eigenen Recht nicht ableiten lässt. Sie schuldet deutsche Umsatzsteuer, ohne hier eine Niederlassung zu unterhalten, und muss sie anmelden. Wer Personal in Deutschland beschäftigt und ihm Fahrzeuge stellt, sollte diese Frage deshalb unabhängig davon prüfen, wie der Vorgang im Sitzstaat behandelt wird.
Wohnsitz im Ausland, Arbeitgeber in Deutschland
Umgekehrt verlagert sich der Umsatz aus Deutschland heraus. Überlässt eine deutsche Gesellschaft einem Grenzgänger mit Wohnsitz im Nachbarland dauerhaft einen Firmenwagen, ist die Leistung nach deutscher Auffassung nicht im Inland steuerbar, sondern im Wohnsitzstaat.
Das ist keine Entlastung, sondern eine Verschiebung. Die Erklärungspflicht entsteht dann dort, und ob der andere Staat die Überlassung ebenfalls als entgeltliche Vermietung einordnet, richtet sich nach seinem Recht. Diese Prüfung gehört an den Anfang, nicht in die Betriebsprüfung.
Wenn zwei Staaten unterschiedlich einordnen
Ob eine Fahrzeugüberlassung entgeltlich ist, wird in Europa nicht einheitlich beantwortet. Mehrere Finanzverwaltungen knüpfen die Entgeltlichkeit enger an eine ausdrücklich vereinbarte Gegenleistung, als es die deutsche Praxis seit dem BMF-Schreiben tut. Dann stehen zwei Beurteilungen nebeneinander: in Deutschland eine entgeltliche Vermietung am Wohnsitz des Mitarbeiters, im Sitzstaat eine unentgeltliche Wertabgabe am Unternehmenssitz.
Eine doppelte Belastung ist damit möglich, aber kein Automatismus. Wie wenig die deutsche Besteuerung davon abhängt, was der andere Staat tut, zeigt der entschiedene Fall: In Luxemburg wurde die Überlassung weder besteuert noch war dort Vorsteuer gezogen worden. Die deutsche Steuerpflicht trat trotzdem ein. Maßgeblich sind die Vertragsgestaltung, die gelebte betriebliche Praxis und der Vorsteuerabzug.
Bemessen: Wert der Gegenleistung oder Ausgaben
Steht fest, dass deutsche Umsatzsteuer anfällt, folgt die Bemessungsgrundlage dem Weg, über den die Überlassung eingeordnet wurde. Bei einer entgeltlichen Überlassung als tauschähnlicher Umsatz gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen. Bemessen wird also der Wert der anteiligen Arbeitsleistung, die der Mitarbeiter für die Nutzung erbringt. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt.
Fehlt eine Gegenleistung und liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, tritt an diese Stelle § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG: Maßgeblich sind die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dazu gehören auch die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, soweit es dem Unternehmen zugeordnet ist. Betragen sie mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig über den Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu verteilen, bei einem Fahrzeug also über fünf Jahre.
Liegt der Leistungsort im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters, richtet sich auch die Bemessungsgrundlage nach dessen Recht. Die beiden Vorschriften greifen nur, soweit die Überlassung in Deutschland steuerbar ist.
Erklären: Registrierung oder One-Stop-Shop
Wer in einem anderen Mitgliedstaat Umsatzsteuer schuldet, kann sie dort erklären oder über den One-Stop-Shop abwickeln. § 18j Abs. 1 Nr. 2 UStG erfasst für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sonstige Leistungen an Empfänger im Sinne von § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt werden. Der Verweis betrifft den Empfängerkreis und nicht den engeren Leistungskatalog aus Satz 2, sodass die langfristige Fahrzeugvermietung an einen Mitarbeiter darunterfällt.
Die Teilnahme ist freiwillig, gilt dann aber einheitlich für alle erfassten Umsätze. Ein Vorsteuerabzug lässt sich über dieses Verfahren nicht geltend machen; dafür bleibt das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Für eine Gesellschaft mit nur wenigen Fahrzeugen im Ausland ist der One-Stop-Shop meist der schlankere Weg, weil er eine eigene Registrierung im Wohnsitzstaat erspart.
Die Nichtbeanstandung endete am 30.06.2026
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Eine zeitlich begrenzte Nichtbeanstandung bestand nur für Umsätze, die bis zum 30.06.2026 ausgeführt wurden: Wurde ein Fahrzeug ausnahmsweise unentgeltlich überlassen, durfte für den Leistungsort noch die frühere Verwaltungsauffassung angewendet werden. Für alle späteren Umsätze ist die neue Linie zugrunde zu legen.
Ein weiteres Verfahren ist anhängig
Beim Bundesfinanzhof liegt unter dem Aktenzeichen V R 42/25 ein weiteres Verfahren, Vorinstanz ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.06.2024, 6 K 1073/22). Zu klären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Überlassung von Firmenfahrzeugen an im Inland wohnende Arbeitnehmer durch eine im EU-Ausland ansässige Gesellschaft als umsatzsteuerbarer Umsatz gegen Entgelt im Inland zu erfassen ist.
Bis zu einer Entscheidung bleibt die Verwaltungsauffassung maßgeblich. Wer betroffene Fälle sauber dokumentiert und die Festsetzungen verfahrensrechtlich offenhält, behält die Möglichkeit, von einer späteren Entscheidung zu profitieren.
Was jetzt zu prüfen ist
- Wohnsitz erfassen. Wo wohnen die Mitarbeitenden, die ein Fahrzeug auch privat nutzen dürfen?
- Vereinbarung sichten. Ist die Privatnutzung im Arbeitsvertrag geregelt, mündlich abgesprochen oder durch betriebliche Übung entstanden?
- Gegenleistung feststellen. Zahlt der Mitarbeiter etwas, verzichtet er auf Gehalt oder auf einen konkret bestimmbaren anderen Vorteil?
- Vorsteuerabzug klären. Wurde aus Anschaffung oder Leasing Vorsteuer gezogen? Davon hängt ab, ob ohne Entgelt überhaupt eine Wertabgabe entsteht.
- Dauer bestimmen. Läuft die Überlassung ununterbrochen länger als 30 Tage?
- Bemessungsgrundlage bestimmen. Wird der Wert der anteiligen Arbeitsleistung angesetzt oder, bei unentgeltlicher Überlassung, die Summe der Ausgaben mit Vorsteuerabzug?
- Pflichten im Zielstaat prüfen. Besteht dort eine Registrierungs- oder Erklärungspflicht, und kommt der One-Stop-Shop in Betracht?
- Altjahre ansehen. Umsätze ab dem 01.07.2026 fallen nicht mehr unter die Nichtbeanstandung.
Die laufende Erfassung solcher Sachverhalte gehört zur German Accounting & Reporting, die Anmeldung und der Schriftwechsel mit dem Finanzamt zu German Tax & Compliance. Wie Beschäftigung über die Grenze hinweg abgerechnet wird, steht unter German Payroll & HR.
Quellen: §§ 3 Abs. 9a und Abs. 12, 3a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, 10 Abs. 2 und Abs. 4, 15a, 18j UStG; EuGH, Urteil vom 20.01.2021, C-288/19 (Finanzamt Saarbrücken); BFH, Urteil vom 30.06.2022, V R 25/21; BFH, anhängiges Verfahren V R 42/25; BMF-Schreiben vom 03.03.2026, III C 3-S 7117-e/00003/005/058, zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer; Abschnitte 3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 UStAE.