Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Er bestimmt, bis zu welchem Arbeitsentgelt im kommenden Jahr Beiträge anfallen und ab welchem Einkommen Beschäftigte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen können.
Grundlage ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 mit einem Plus von 4,38 Prozent. In der Krankenversicherung kommt eine Sonderanhebung hinzu: Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze steigen zusätzlich um 300 Euro im Monat. Sie geht auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 zurück.
Die Werte für 2027 im Überblick
| Rechengröße | 2026 jährlich | 2027 jährlich | 2027 monatlich |
|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 101.400 € | 106.200 € | 8.850 € |
| Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 124.800 € | 130.800 € | 10.900 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 69.750 € | 76.500 € | 6.375 € |
| Versicherungspflichtgrenze, allgemein | 77.400 € | 84.150 € | 7.012,50 € |
| Versicherungspflichtgrenze für am 31.12.2026 privat Versicherte | neu | 80.550 € | 6.712,50 € |
| Bezugsgröße | 47.460 € | 49.560 € | 4.130 € |
Rechnerisch stehen die Werte bereits fest: Nach der Begründung des Entwurfs räumen die gesetzlichen Grundlagen der Bundesregierung kein Ermessen ein. Ausstehend sind noch der Kabinettsbeschluss und die Zustimmung des Bundesrats, in Kraft treten soll die Verordnung am 1. Januar 2027. Für die Lohnbuchhaltung und die Personalkostenplanung 2027 lassen sich die Werte deshalb schon jetzt ansetzen.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitsentgelt ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig, der darüber liegende Teil bleibt beitragsfrei. Steigt die Grenze, steigen für Beschäftigte mit Entgelten oberhalb der bisherigen Grenze die Beiträge, und zwar beim Arbeitnehmer- wie beim Arbeitgeberanteil. In der Krankenversicherung fällt der Schritt wegen der Sonderanhebung mit 562,50 Euro im Monat deutlich größer aus als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mit 400 Euro.
Auch der Zuschuss, den Arbeitgeber privat krankenversicherten Beschäftigten nach § 257 SGB V zahlen, richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und steigt damit. Seine genaue Höhe hängt zusätzlich vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ab, der für 2027 gesondert bekannt gegeben wird.
Versicherungspflichtgrenze: wer zum Jahreswechsel wechseln kann
Wer regelmäßig mehr verdient als die Versicherungspflichtgrenze, ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei und kann sich privat versichern. Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wurde, allerdings nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt. Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 kommt es damit auf 84.150 Euro an. Durch die Sonderanhebung liegt diese Schwelle 6.750 Euro über dem Wert für 2026.
Gesetzlich Versicherte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt 2027 zwischen 77.400 und 84.150 Euro bleiben damit versicherungspflichtig, auch wenn sie die Grenze für 2026 überschritten haben.
Bereits privat Versicherte: eine eigene Grenze
Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, gilt die Sonderanhebung nicht. Für sie setzt der Entwurf nach § 6 Abs. 8 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung eine eigene Grenze von 80.550 Euro fest. Liegt ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2027 nicht darüber, werden sie versicherungspflichtig.
Sie können sich dann auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen, setzt den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall voraus und kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 SGB V).
Pflegeversicherung: noch nicht abschließend geregelt
In der Pflegeversicherung knüpft die Beitragsbemessungsgrenze bislang an die Versicherungspflichtgrenze des § 6 Abs. 7 SGB V an (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Nach geltendem Wortlaut erreicht die Sonderanhebung sie deshalb nicht; die Grenze läge 2027 bei 72.900 Euro jährlich oder 6.075 Euro im Monat. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, soll die Pflegeversicherung an die Krankenversicherung angleichen. Derselbe Entwurf sieht vor, den Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent anzuheben. Beides steht erst mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.
Nicht Teil der Verordnung ist die Geringfügigkeitsgrenze. Sie folgt dem Mindestlohn und steigt 2027 auf 633 Euro; Einzelheiten stehen im Beitrag zu Mindestlohn, Minijobs und Midijobs.
Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten können
- Personalkosten 2027 planen: Für Beschäftigte oberhalb der bisherigen Grenzen mit höheren Arbeitgeberanteilen rechnen, in der Krankenversicherung mit dem größeren Schritt.
- Grenzfälle erkennen: Für alle Beschäftigten mit Gehältern im Bereich der Versicherungspflichtgrenze das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 2027 ermitteln, einschließlich bereits vereinbarter Gehaltserhöhungen.
- Privat Versicherte informieren: Wer am 31. Dezember 2026 privat versichert ist und 2027 nicht mehr als 80.550 Euro verdient, sollte die Dreimonatsfrist für den Befreiungsantrag kennen.
- Entsandte Beschäftigte abgrenzen: Wer mit einer A1-Bescheinigung nach Deutschland entsandt ist, bleibt den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterstellt; die deutschen Grenzen gelten für ihn nicht.
FRADECO unterstützt Sie zum Jahreswechsel
Sie möchten wissen, welche Beschäftigten von den neuen Grenzen betroffen sind? Wir prüfen die Grenzfälle gemeinsam mit Ihnen vor dem Jahreswechsel und berücksichtigen die neuen Werte in der Lohnabrechnung ab Januar 2027. Wie wir die laufende Lohnabrechnung übernehmen, steht unter German Payroll & HR.
Stand: 5. Oktober 2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. September 2026.