Investitionen in die Gesundheit der Mitarbeiter – eine gewinnbringende Strategie für Ihr Unternehmen.
In Deutschland haben Unternehmen die Möglichkeit, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu fördern, was auch mit steuerlichen Vorteilen für die Beschäftigten verbunden ist. Indem sie bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr in zertifizierte Maßnahmen investieren, unterstützen Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Diese Ausgaben sind von der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit und tragen dazu bei, Risiken am Arbeitsplatz zu vermeiden und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern.
Der steuerliche Rahmen
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich begünstigt. Unternehmen können bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr in diese Maßnahmen investieren, die von der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind und nicht als Sachleistung für die Mitarbeiter gelten.
Die Arbeitgeber investieren zunehmend in die Gesundheitsförderung, um berufsbedingten Risiken vorzubeugen. Maßnahmen, die direkt vom Arbeitgeber oder durch externe Angebote finanziert werden, sind bis zu 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei, wenn sie nach den Standards der §§ 20 und 20b SGB V zertifiziert sind.
Hinweis: Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios werden nicht übernommen. Nur zusätzliche Leistungen, die über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, sind förderfähig; Gehaltsumwandlungen sind nicht förderfähig. Übersteigt die Investition 600 Euro pro Jahr, ist eine Prüfung des überwiegenden Interesses des Arbeitgebers erforderlich, ansonsten ist der übersteigende Betrag sozialabgaben- und einkommensteuerpflichtig.
Für wen die Begünstigung gilt
Die Steuervergünstigung des § 3 Nr. 34 EStG gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland, auch für geschäftsführende Gesellschafter. Sie gilt jedoch nicht für Personen mit anderen Einkunftsarten, wie Rentner oder Selbstständige. Arbeitgeber können also in gesundheitsfördernde Maßnahmen für ihre Mitarbeiter investieren, während diese von den persönlichen einkommenssteuerlichen Vorteilen dieser Regelung profitieren können.
Welche Maßnahmen förderfähig sind
Bezuschusst werden können Maßnahmen, die die Voraussetzungen der §§ 20, 20b SGB V erfüllen. Der Präventionsleitfaden des GKV-Spitzenverbandes, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und die Umsetzungshilfe des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 21. April 2021 beschreiben förderfähige Maßnahmen. Seit dem 1. Januar 2019 sind nur noch nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifizierte Maßnahmen zulässig. Für nicht zertifizierte Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019. Die GKV legt einheitliche Kriterien und Verfahren für die Zertifizierung von Angeboten der Krankenkassen fest.
Primärprävention nach § 20 SGB V
Die Primärprävention nach § 20 SGB V zielt auf die Verbesserung der allgemeinen Gesundheit ab. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören:
- Ernährung: Kurse und Beratung zur Ernährung (Prävention von Mangelernährung, Gewichtsmanagement).
- Stressbewältigung: Training zum besseren Umgang mit Stress.
- Körperliche Aktivität: Programme zum Abbau von Bewegungsmangel und zur Vorbeugung bestimmter Gesundheitsrisiken.
Betriebliche Gesundheitsförderung nach §§ 20b, 20c SGB V
Die in den §§ 20b, 20c SGB V geregelte betriebliche Gesundheitsförderung zielt auf die Verbesserung der Gesundheit der Beschäftigten ab:
- Kurse zur Stressbewältigung
- Seminare zur Suchtprävention
- Schulungen zur Reduzierung körperlicher Belastungen
Einige Maßnahmen, die nicht im GKV-Präventionsleitfaden aufgeführt sind, können ebenfalls steuerlich begünstigt werden. Um Konflikte mit der Finanzverwaltung über die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG zu vermeiden, wird Arbeitgebern empfohlen, beim zuständigen Finanzamt einen kostenlosen Steuervorbescheid nach § 42e EStG zu beantragen.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG gilt nur für die Lohnsteuer und nicht für die Umsatzsteuer. Wenn der Arbeitgeber einen externen Anbieter für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen in Anspruch nimmt:
- Er kann sich die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Anbieters zurückholen.
- Dient die Maßnahme in erster Linie dem betrieblichen Interesse und wird kein Zuschuss von den Krankenkassen gewährt, muss der Arbeitgeber für diese Maßnahme keine Umsatzsteuer zahlen. Er muss jedoch nachweisen, dass sich dadurch der Krankenstand verringert hat.
- Wird ein Zuschuss gewährt, muss der Arbeitgeber auf diesen Betrag Mehrwertsteuer zahlen, da er als Zahlung eines Dritten gilt. Außerdem muss er einen erheblichen Rückgang der Krankheitsabwesenheit nachweisen.
- Bei Maßnahmen, die in erster Linie den Arbeitnehmern zugutekommen, ist die Mehrwertsteuer auf die gesamte Leistung zu entrichten, da der Arbeitgeber eine steuerpflichtige Dienstleistung an seine Arbeitnehmer erbringt.
Barvergütungen des Arbeitgebers für externe Dienstleistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer.
Aufzeichnungspflichten und Zuständigkeiten
Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse und Aufwendungen für die Gesundheit am Arbeitsplatz, die von der Lohnsteuer befreit sind, in das Lohnbuch eintragen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die zuständige Steuerverwaltung der Betriebsstätte dem Antrag zustimmt, die Zuschüsse nicht in das Lohnbuch einzutragen.
Die für die Durchführung von Gesundheitsförderungsmaßnahmen zuständigen Stellen können Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen oder private Anbieter wie Gesundheitszentren, Ernährungsberater oder Institute für betriebliche Gesundheitsförderung sein.
Die Finanzverwaltung wendet die Befreiung nach § 3 Nr. 34 EStG auf jeden Arbeitgeber einzeln an. Bei einem unterjährigen Wechsel des Arbeitgebers bleibt die Steuerbefreiung für jeden Arbeitsvertrag ohne anteilige Kürzung anwendbar. Der neue Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, die vom alten Arbeitgeber bereits genutzten Freibeträge zu überprüfen.