Steuerliche Änderungen wirken auf den ersten Blick oft technisch – können für Unternehmen aber ganz konkrete finanzielle Folgen haben. So auch der neue Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer: Ab 2027 gelten bundesweit mindestens 280 %. Wir zeigen Ihnen kompakt, was sich ändert, wer betroffen ist und wo sich eine frühzeitige Prüfung empfiehlt.
Was sich ändert
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) wird in § 16 Abs. 4 GewStG ein bundesweiter Mindesthebesatz von 280 % für die Gewerbesteuer eingeführt.
Die Neuregelung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2027.
So wirkt sich der Mindesthebesatz aus
Die Gewerbesteuer berechnet sich nach folgender Formel:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag × 3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz
Ein Beispiel verdeutlicht den Effekt:
Gewerbesteuer · Deutschland
Mindesthebesatz 280 %
Ab dem Erhebungszeitraum 2027 gilt ein bundesweiter Mindesthebesatz von 280 %.
Rechnerische Belastung · Gewerbeertrag 100.000 €
Erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 · § 16 Abs. 4 GewStG
| Berechnungsgrundlage | Hebesatz 200 % | Hebesatz 280 % |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag | 100.000 EUR | 100.000 EUR |
| Messbetrag | 3.500 EUR | 3.500 EUR |
| Gewerbesteuer | 7.000 EUR | 9.800 EUR |
| Mehrbelastung | – | 2.800 EUR |
In Gemeinden, die bislang einen Hebesatz von weniger als 280 % angesetzt haben, steigt die Mindestbelastung rechnerisch um bis zu 40 %.
Wen betrifft das besonders?
Von der Neuregelung betroffen sind vor allem:
- Unternehmen in Gemeinden mit bislang niedrigen Hebesätzen – häufig strukturschwächere oder ländliche Regionen, die mit niedrigen Sätzen um Unternehmensansiedlungen geworben haben.
- Gesellschaften, deren Standortwahl bislang auch steuerlich motiviert war, insbesondere bei klassischen Gewerbesteuergestaltungen über Kommunen mit niedrigen Hebesätzen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Mandanten mit Betriebsstätten in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen empfehlen wir, die Auswirkungen auf ihre Steuerlast ab 2027 frühzeitig zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Rahmen der Liquiditäts- und Steuerplanung sowie bei anstehenden Standortentscheidungen.
Bestehende Gestaltungen über den Gemeindehebesatz sollten ebenfalls überprüft werden, da sich der steuerliche Vorteil ab 2027 deutlich reduziert oder teilweise vollständig entfällt.
Gerne besprechen wir mit Ihnen individuell, wie sich die Neuregelung auf Ihr Unternehmen auswirkt und welcher Handlungsbedarf sich daraus ergibt.
Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197 (§ 16 Abs. 4 GewStG).