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Spezialthema · Advisory

Homeoffice als Betriebsstätte: wann daraus eine Steuerpflicht wird.

Ein Beschäftigter arbeitet von zu Hause in Deutschland, sein Arbeitgeber sitzt im Ausland. Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 ordnet diesen Fall umfassend ein – mit einer Regel, die entlastet, und Ausnahmen, die Ertragsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuerabzug auslösen.

Die Regel entlastet, die Ausnahmen kosten.

Ein Beschäftigter arbeitet von zu Hause in Deutschland, sein Arbeitgeber sitzt im Ausland. Nach dem BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 begründet das in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers – weder nach § 12 Satz 1 AO noch nach Art. 5 OECD-MA.

Der Grund ist die fehlende Verfügungsmacht: Über die privaten Räume seines Arbeitnehmers kann ein Arbeitgeber typischerweise nicht bestimmen. Daran ändert weder die Übernahme der Kosten etwas noch ein Mietvertrag über die häuslichen Räume (Rz. 140 f.).

Das Schreiben löst die Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze von 1999 ab und ist in allen offenen Fällen anzuwenden – also auch für zurückliegende Jahre, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

Wichtig ist es deshalb weniger wegen der Entwarnung als wegen der Fälle, die es ausdrücklich ausnimmt: der Geschäftsführer, der von Deutschland aus das Tagesgeschäft führt, der Vertriebsmitarbeiter, der Aufträge einholt, und der erweiterte Zugriff auf Räume, den ein Arbeitgeber sich vertraglich sichert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Grundsätzlich keine BetriebsstätteDem Arbeitgeber fehlt typischerweise die Verfügungsmacht über die häuslichen Räume seines Arbeitnehmers (Rz. 140).
  • Drei AusnahmenGeschäftsleitung aus dem Homeoffice, ständiger Vertreter und eine tatsächlich erweiterte Nutzungsbefugnis kehren das Ergebnis um.
  • 50 Prozent im AbkommensrechtUnterhalb dieser Schwelle entsteht grundsätzlich keine abkommensrechtliche Betriebsstätte – auch nicht bei Leitungsfunktionen (Rz. 145).

Verfügungsmacht: was zählt und was nicht

Bleibt folgenlos

  • Der Arbeitgeber trägt die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung
  • Ein Mietvertrag über die häuslichen Räume – der Arbeitnehmer vermietet, der Arbeitgeber mietet
  • Dem Arbeitnehmer wird kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt
  • Ein vertragliches Betretungsrecht zur Prüfung von Geschäftsvorfällen, Büchern und Belegen – selbst bei weitem tatsächlichem Gebrauch

Kann die Beurteilung kippen

  • Der Arbeitgeber ist tatsächlich befugt, die Räumlichkeiten anderweitig zu nutzen
  • Er darf andere Arbeitnehmer in die angemieteten Räume entsenden
  • Ihm steht ein generelles Betretungsrecht außerhalb von Prüfungen zur Arbeitssicherheit zu
  • Aus dem Homeoffice werden geschäftsleitende Handlungen des Tagesgeschäfts getroffen

Kurz gesagt: Nicht die Kostentragung entscheidet, sondern die tatsächliche Befugnis über den Raum – und bei Leitungsfunktionen kommt es auf sie gar nicht erst an.

So wird geprüft

  1. 1Verfügungsmacht über die Räume?Ohne sie keine feste Geschäftseinrichtung nach § 12 Satz 1 AO. Die Nutzung muss zudem auf mindestens sechs Monate angelegt sein.
  2. 2Leitungsfunktion im Homeoffice?Werden dort geschäftsleitende Handlungen des Tagesgeschäfts getroffen, entsteht eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO. Eine feste Einrichtung mit Verfügungsmacht ist dafür nicht erforderlich.
  3. 3Ständiger Vertreter?Wer nachhaltig Verträge abschließt, vermittelt oder Aufträge einholt, ist ständiger Vertreter nach § 13 AO. Das begründet die beschränkte Steuerpflicht auch ohne jede Betriebsstätte.
  4. 4Abkommensrechtliche GegenprobeErst wenn nach innerstaatlichem Recht angeknüpft werden kann, stellt sich die Frage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Dort greifen die 50-Prozent-Schwelle und die Ausnahmen des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA für vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten.

Ein Wort, vier Maßstäbe

Betriebsstätte bedeutet im Ertragsteuerrecht etwas anderes als im Lohnsteuerrecht, und die Umsatzsteuer kennt den Begriff überhaupt nicht. Die Prüfungen laufen unabhängig voneinander und können unterschiedlich ausgehen.

Anknüpfungspunkte und Folgen einer inländischen Betriebsstätte nach Steuerart
BereichMaßstabFundstelleFolge
ErtragsteuerFeste Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht, auf mindestens sechs Monate angelegt – oder der Ort der Geschäftsleitung§ 12 AO, Art. 5 OECD-MABeschränkte Steuerpflicht auf die zuzurechnenden Einkünfte, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
GewerbesteuerBetriebsstätte im Inland§ 2 Abs. 1 GewStGGewerbesteuerpflicht; bei mehreren Gemeinden Zerlegung nach § 28 GewStG
LohnsteuerBetriebsstätte oder ständiger Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 AO§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStGDer ausländische Arbeitgeber wird inländischer Arbeitgeber und muss Lohnsteuer einbehalten und abführen
UmsatzsteuerFeste Niederlassung mit hinreichender Beständigkeit sowie personeller und technischer AusstattungArt. 11 MwStVOEigener Anknüpfungspunkt – er kann bestehen, obwohl ertragsteuerlich keine Betriebsstätte vorliegt, und umgekehrt

Was dann zu tun ist

Liegt eine Betriebsstätte vor, folgt daraus kein einzelner Vorgang, sondern ein laufender Pflichtenkreis. Die erste Frist läuft schon vor der ersten Erklärung.

Pflichten und Fristen bei einer inländischen Betriebsstätte
PflichtFristFundstelle
Eröffnung der Betriebsstätte anzeigeninnerhalb eines Monats nach dem Ereignis§ 138 Abs. 1 und Abs. 4 AO
Lohnsteuer anmelden und abführenbis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums§ 41a Abs. 1 EStG
Anmeldungszeitraum bestimmenmonatlich über 5.000 Euro, vierteljährlich über 1.080 Euro, sonst jährlich – maßgebend ist die Lohnsteuer des Vorjahres§ 41a Abs. 2 EStG
Lohnkonto führenfür jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr, am Ort der Betriebsstätte§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 EStG
Betriebsstättengewinn abgrenzen und erklärenlaufend, mit den jährlichen Steuererklärungen§ 49 EStG, § 2 GewStG

Zusammenarbeit

Was FRADECO übernimmt.

  • PrüfenVertragslage, Tätigkeitsprofil und Zeitanteile gemessen am BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 – mit einem belastbaren Ergebnis, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder eben nicht.
  • AnmeldenAnzeige der Betriebsstätteneröffnung nach § 138 AO bei Gemeinde und Finanzamt, die steuerliche Anmeldung, Lohnsteuer-Anmeldungen und die Führung der Lohnkonten.
  • ErklärenAbgrenzung des Betriebsstättengewinns, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung samt Zerlegung – dazu die Begleitung der Betriebsprüfung und die Kommunikation mit dem Finanzamt.

Verträge, Raumnutzung und den Zuschnitt der Tätigkeit gestalten selbstverständlich Sie. Wir sagen Ihnen vorab, welche Ausgestaltung welche steuerliche Folge hat – damit die Entscheidung auf gesicherter Grundlage fällt.

Keine Übergangsregelung. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen (Rz. 165). Es gilt damit auch für zurückliegende Jahre. Wer eine Betriebsstätte eröffnet, hat das zudem innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 138 Abs. 1 und Abs. 4 AO).

Quellenverweise
  • BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026, „Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht“, GZ IV B 2 - S 1301/01410/007/264 – Homeoffice in Rz. 140 bis 146, Anwendungsregelungen in Rz. 164 f.
  • BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2025, GZ IV B 2 - S 1301/01508/004/038, BStBl 2026 I S. 26 – Maßgeblichkeit der Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-Musterkommentars zu Art. 5 OECD-MA
  • Aufgehoben, soweit es den Betriebsstättenbegriff betrifft: BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999 S. 1076, zuletzt geändert am 22. Dezember 2016, BStBl I 2017 S. 182
  • Gesetzestexte: § 12 AO · § 13 AO · § 138 AO · § 38 EStG · § 41 EStG · § 41a EStG · § 49 EStG · § 2 GewStG
  • Rechtsprechung: BFH vom 23.05.2002, III R 8/00, BStBl II S. 512 · BFH vom 26.07.2017, III R 4/16, BFH/NV 2018 S. 233 · BFH vom 23.01.1991, I R 22/90, BStBl II S. 554 · BFH vom 18.12.2024, I R 47/21, BStBl II 2026 S. 556

Stand: 22. August 2026. Der Beitrag gibt den Rechtsstand zu diesem Datum wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Zum Homeoffice als Betriebsstätte.

Wir haben Mitarbeiter oder Geschäftstätigkeit in Deutschland – begründet das eine Betriebsstätte?

Nicht von selbst. Beschäftigte allein reichen nicht; es kommt darauf an, ob einer von zwei Wegen erfüllt ist.

  • Feste Geschäftseinrichtung – § 12 Satz 1 AO verlangt eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, und darüber eine gewisse Verfügungsmacht. Satz 2 nennt die Regelfälle: Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikations- und Werkstätte, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstelle – und Bauausführungen oder Montagen, die länger als sechs Monate dauern.
  • Ständiger Vertreter – § 13 AO. Wer nachhaltig Verträge abschließt, vermittelt oder Aufträge einholt, löst dieselben Folgen aus, ganz ohne Räume.

Dabei laufen zwei Maßstäbe nebeneinander, und sie können verschieden ausgehen. Das deutsche Recht (§ 12 AO) ist weiter gefasst als das Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 OECD-Musterabkommen). Es kann also innerstaatlich eine Betriebsstätte vorliegen, während das Abkommen Deutschland kein Besteuerungsrecht am Gewinn gibt – für die Lohnsteuer hilft das nicht, weil § 38 EStG an das innerstaatliche Recht anknüpft.

Liegt eine Betriebsstätte vor, treten die Folgen zusammen auf: beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf den zuzurechnenden Gewinn, Gewerbesteuer, Pflicht zum Lohnsteuerabzug und die Anzeige der Eröffnung nach § 138 AO. Dazu kommt die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte.

Wir prüfen beide Wege – Räume und Vollmachten – und beide Maßstäbe und halten das Ergebnis prüfungsfest fest. Die Einzelheiten zu den häufigsten Konstellationen stehen in den folgenden Fragen.

Begründet das Homeoffice unseres Mitarbeiters in Deutschland eine Betriebsstätte?

In der Regel nicht. Nach Rz. 140 des BMF-Schreibens vom 18. Juni 2026 fehlt dem Arbeitgeber typischerweise die Verfügungsmacht über die häuslichen Räume seines Arbeitnehmers. Erst besondere Umstände ändern das – vor allem Leitungsfunktionen, eine Vertretertätigkeit oder eine tatsächlich erweiterte Nutzungsbefugnis.

Wir prüfen Ihren Fall an diesen Merkmalen und halten das Ergebnis so fest, dass es einer Betriebsprüfung standhält.

Ändert sich etwas, wenn wir Miete zahlen oder die Ausstattung stellen?

Nein. Weder die Übernahme der Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung noch ein Mietvertrag, bei dem der Arbeitnehmer vermietet und der Arbeitgeber mietet, begründen regelmäßig eine ausreichende Verfügungsmacht (Rz. 141).

Auch der Umstand, dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, genügt dafür nicht.

Unser Geschäftsführer arbeitet von Deutschland aus. Gilt die Entwarnung auch für ihn?

Innerstaatlich nicht. Werden aus dem Homeoffice geschäftsleitende Handlungen des Tagesgeschäfts getroffen, kann dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO entstehen. Auf eine feste Einrichtung mit Verfügungsmacht kommt es dafür ausdrücklich nicht an (Rz. 143).

Abkommensrechtlich gilt die 50-Prozent-Schwelle allerdings auch für Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen ausüben (Rz. 145).

Diese Konstellation sehen wir uns am genauesten an – sie ist der häufigste Grund, warum aus einem Homeoffice doch eine Betriebsstätte wird.

Was besagt die 50-Prozent-Schwelle genau?

Die Nutzung eines häuslichen Homeoffice zu weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit für den betreffenden Arbeitgeber führt grundsätzlich nicht zu einer diesem zuzurechnenden abkommensrechtlichen Betriebsstätte (Rz. 145).

Wird die Schwelle überschritten, entsteht nicht automatisch eine Betriebsstätte – es folgt die Prüfung des Einzelfalls. Und selbst wenn Art. 5 Abs. 1 OECD-MA erfüllt ist, bleiben die Ausnahmen des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA zu beachten.

Was passiert, wenn eine Betriebsstätte vorliegt?

Drei Folgen treten zusammen: die beschränkte Steuerpflicht auf die zuzurechnenden Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), die Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 GewStG) und die Pflicht zum Lohnsteuerabzug – denn mit einer inländischen Betriebsstätte wird der ausländische Arbeitgeber zum inländischen Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Hinzu kommt die Anzeige der Eröffnung innerhalb eines Monats nach § 138 AO.

Diesen gesamten Pflichtenkreis übernehmen wir – von der Anzeige über die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zur Gewerbesteuererklärung samt Zerlegung.

Kann eine Lohnsteuerpflicht auch ohne Betriebsstätte entstehen?

Ja. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG knüpft nicht nur an eine Betriebsstätte an, sondern auch an einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 AO.

Wer nachhaltig Verträge abschließt, vermittelt oder Aufträge einholt, kann ständiger Vertreter nach § 13 AO sein. Dann bestehen sowohl die beschränkte Steuerpflicht als auch die Abzugspflicht, ohne dass es auf Räume ankommt.

Deshalb sehen wir uns auch die Vollmachten an, nicht nur die Räume – dieser Weg wird in der Praxis häufig übersehen.

Unsere Mitarbeiter arbeiten nicht zu Hause, sondern in den Räumen unserer deutschen Gesellschaft. Ist das derselbe Fall?

Nein, das ist der Nachbarfall, und er wird anders beurteilt. Das BMF-Schreiben behandelt ihn gesondert unter „Tätigwerden in fremden Räumen bzw. in Räumen Dritter“.

Werden dort über längere Zeit Kerntätigkeiten des ausländischen Unternehmens ausgeübt und stehen den Mitarbeitenden dauerhaft Arbeitsplätze zur Verfügung – auch wechselnde im Desk-Sharing –, kann Verfügungsmacht und damit eine Betriebsstätte vorliegen. Das Schreiben veranschaulicht das an einem IT-Projekt über zwölf Monate (Rz. 133).

Gilt das Schreiben auch für zurückliegende Jahre?

Ja. Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen (Rz. 165). Eine Übergangsregelung gibt es nicht.

Wir sehen deshalb auch die noch offenen Jahre durch, nicht nur das laufende. Zur Einordnung grenzüberschreitender Strukturen insgesamt: Advisory & Cross-border.

Unklar, ob eine Betriebsstätte vorliegt?

Wir prüfen den Fall, bevor das Finanzamt ihn prüft.

Wir sehen uns Vertragslage, Tätigkeitsprofil und Zeitanteile an, ordnen sie am BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 ein und sagen Ihnen, welche Anmeldungen und Erklärungen daraus folgen – oder dass keine folgen.

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