Spezialthema · Digital Tax
E-Rechnung: der Fragenkatalog für den Betriebsalltag.
Empfangen müssen alle seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen erst ab 2027 beziehungsweise 2028 – aber die Vorbereitung fängt früher an als die Frist.
Eine PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung.
Das ist der Satz, an dem die meisten Missverständnisse hängen. Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist ein strukturierter Datensatz, den eine Maschine auslesen kann. Ein PDF im Mailanhang ist es nicht – es gilt als „sonstige Rechnung“, auch wenn es elektronisch verschickt wurde.
Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. In Deutschland erfüllen sie vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Bei ZUGFeRD steckt zwar ein PDF mit drin – verbindlich ist aber der eingebettete XML-Teil, nicht das Bild davon.
Die Rechtsgrundlage steht in § 14 UStG; die Pflichtangaben ergeben sich aus § 14 Abs. 4 und § 14a UStG. Die Verwaltungsauffassung dazu hat das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) niedergelegt.
Wer ab wann was muss
| Ab | Empfangen | Ausstellen |
|---|---|---|
| 1. Januar 2025 | alle inländischen Unternehmen | noch keine Pflicht |
| 1. Januar 2027 | alle inländischen Unternehmen | Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 € |
| 1. Januar 2028 | alle inländischen Unternehmen | alle – außer Kleinunternehmer |
Zuerst greift die Empfangspflicht: Sie gilt bereits. Wer heute eine XRechnung bekommt, muss sie annehmen und verarbeiten können – unabhängig davon, dass er selbst noch Papier oder PDF verschicken darf.
Wann die Pflicht NICHT greift
- Kleinbeträge bis 250 €Rechnungen bis 250 € brutto bleiben nach § 33 UStDV außen vor – ebenso Fahrausweise.
- PrivatkundenRechnungen an Privatpersonen und an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen sind nicht betroffen.
- KleinunternehmerWer die Regelung nach § 19 UStG nutzt, muss dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen – empfangen aber schon.
Drei Punkte mit dem größten Aufwand im Betrieb
- 1Die ArchivierungAufbewahrt wird der strukturierte Datensatz selbst – unverändert, maschinenlesbar, acht Jahre. Ein Ausdruck der Sichtfassung genügt nicht.
- 2Der EingangskanalZulässig sind E-Mail, Schnittstellen, ein zentraler Ablageort oder ein Portal-Download. Auch ohne benannten Kanal treffen E-Rechnungen ein.
- 3Die DatenqualitätPflichtangaben müssen strukturiert vorliegen. Was nur im Freitextfeld steht, gilt als nicht angegeben.
Zusammenarbeit
Was FRADECO übernimmt.
- EinrichtenDen Rechnungseingang in der Finanzbuchhaltung, einschließlich der Anbindung an Ihr ERP- oder Rechnungssystem – dazu die Beurteilung der Formate XRechnung und ZUGFeRD ab 2.0.1 an der Norm EN 16931.
- PrüfenEingehende E-Rechnungen auf die Pflichtangaben nach § 14 UStG, die Verbuchung des strukturierten Datensatzes und die Frage, ob eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- AufbewahrenDie Anforderungen an die GoBD-konforme Archivierung über acht Jahre, die Abgrenzung der Ausnahmen und die Begleitung der Umstellung auf die Ausstellungspflicht 2027 beziehungsweise 2028.
Software und Eingangskanal wählen selbstverständlich Sie. Wo beides mit der Buchhaltung zusammenpassen muss, stimmen wir uns direkt mit Ihrem Anbieter ab.
Die Frist, die zuerst zählt: Die Empfangsfähigkeit gilt seit dem 1. Januar 2025 – sie ist keine Zukunftsaufgabe. Die Ausstellungspflicht folgt am 1. Januar 2027 für Umsatzstärkere und am 1. Januar 2028 für alle übrigen.
Fragenkatalog
Was Unternehmen tatsächlich fragen.
Sortiert nach dem, was im Betrieb zuerst anfällt: Formate, Pflichten, Ausnahmen, Aufbewahrung.
Formate & Technik
Reicht es, Rechnungen als PDF per E-Mail zu verschicken?
Nein – jedenfalls nicht, sobald die Ausstellungspflicht greift. Ein PDF ist ein Bild einer Rechnung, kein strukturierter Datensatz. Rechtlich zählt es als sonstige Rechnung. Dasselbe gilt für TIF- und JPEG-Dateien oder eingescanntes Papier.
Bis zur jeweiligen Ausstellungsfrist (2027 beziehungsweise 2028) dürfen Sie weiterhin PDF verschicken – aber nur mit Zustimmung des Empfängers, wie schon bisher.
Welche Formate sind zulässig?
Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. In Deutschland erfüllen sie insbesondere:
- XRechnung – reines XML, im öffentlichen Auftragswesen etabliert
- ZUGFeRD ab Version 2.0.1 – ein PDF mit eingebettetem XML; für die Ausstellung wird Version 2.1 empfohlen
Bei ZUGFeRD ist der XML-Teil verbindlich, nicht die sichtbare PDF-Seite. Weichen beide voneinander ab, gilt der Datensatz.
Was gilt, wenn PDF-Bild und XML-Datensatz voneinander abweichen?
Dann zählt der strukturierte XML-Teil. Der abweichende Bildteil kann darüber hinaus als eigene sonstige Rechnung gelten und einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c UStG auslösen. Die ausgewiesene Steuer wird dann zusätzlich geschuldet.
Das ist der teuerste der stillen Fehler in diesem Themenfeld, denn die Rechnung sieht auf dem Bildschirm völlig richtig aus. Auffallen kann die Abweichung erst in der Betriebsprüfung.
Wir prüfen Ihre Ausgangsrechnungen auf genau diese Abweichung, bevor sie in Serie geht.
Was passiert mit unseren bestehenden EDI-Verfahren?
Für EDI-Rechnungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2027. Danach müssen auch diese Verfahren die Anforderungen der EN 16931 erfüllen. Wer heute über EDI abrechnet, sollte die Umstellung mit dem Dienstleister frühzeitig klären – die Frist fällt mit der ersten Ausstellungsstufe zusammen.
Brauchen wir eine elektronische Signatur?
Nein. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist für die E-Rechnung nicht vorgeschrieben. Erforderlich sind Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit – das lässt sich auch durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren sicherstellen.
Pflichten & Fristen
Ab wann müssen wir E-Rechnungen empfangen können?
Seit dem 1. Januar 2025. Diese Pflicht gilt bereits und kennt keine Übergangsfrist. Jedes inländische Unternehmen muss eine E-Rechnung annehmen und verarbeiten können – auch dann, wenn es selbst noch lange keine ausstellen muss.
In der Praxis genügt dafür zunächst ein E-Mail-Postfach. Anspruchsvoller wird es bei der Weiterverarbeitung und der Archivierung.
Den Rechnungseingang richten wir in Ihrer Buchhaltung ein – einschließlich der Anbindung an Ihr ERP- oder Rechnungssystem.
Ab wann müssen wir selbst E-Rechnungen ausstellen?
- Ab 1. Januar 2027, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 Euro lag.
- Ab 1. Januar 2028 alle übrigen Unternehmen – ausgenommen Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Maßgeblich ist der Umsatz des Vorjahres. Wer 2026 die Schwelle überschreitet, ist ab 2027 verpflichtet.
Für welche Rechnungen gilt die Pflicht überhaupt?
Für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Erfasst sind auch Gutschriften und Fälle des § 13b UStG (Reverse Charge im Inland) sowie juristische Personen, soweit sie einen unternehmerischen Bereich haben.
Auf die Frage, wer die Steuer schuldet, kommt es nicht an. Auch die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fallen unter die Pflicht, sobald die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Beide Seiten müssen im Inland ansässig sein. Grenzüberschreitende Rechnungen fallen nicht unter diese Regelung – dort gelten die Vorgaben des jeweiligen Landes.
Wie läuft es bei Miete, Leasing und Wartung?
Bei Dauerschuldverhältnissen genügt häufig eine einmalige E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum. Voraussetzung ist, dass der zugrunde liegende Vertrag als Anhang beiliegt oder sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt.
Ändern sich Pflichtangaben, etwa das Entgelt nach einer Indexanpassung, kann eine neue Rechnung nötig werden. Ein bestehender Dauerrechnungsbestand gehört deshalb einmal durchgesehen, bevor die Ausstellungspflicht greift.
Wie schnell muss eine Rechnung ausgestellt werden?
Es bleibt bei der allgemeinen Frist: sechs Monate nach Ausführung der Leistung. Die E-Rechnungspflicht ändert daran nichts – sie betrifft die Form, nicht den Zeitpunkt.
Ausnahmen
Gibt es Rechnungen, die weiterhin auf Papier laufen dürfen?
Ja. Von der Ausstellungspflicht ausgenommen sind:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV
- Fahrausweise
- Rechnungen an Privatpersonen
- Rechnungen an juristische Personen ohne unternehmerischen Bereich
Wichtig: Das sind Ausnahmen vom Ausstellen. Die Empfangsfähigkeit müssen Sie trotzdem herstellen.
Wir zahlen regelmäßig bar über 250 Euro. Was ist zu tun?
Dann greift die Ausnahme für Kleinbeträge nicht mehr, und Sie brauchen eine E-Rechnung. In der Praxis wird die Grenze häufiger überschritten, als es im Rechnungslauf auffällt: Hotelübernachtungen, das Betanken von Baumaschinen, größere Einkäufe im Baumarkt oder Großhandel.
Dafür lohnt sich ein eigener kleiner Ablauf mit drei geklärten Rollen:
- Wer fordert die E-Rechnung beim Lieferanten an?
- Wer prüft sie auf die Pflichtangaben?
- Wer archiviert den Datensatz?
Ohne diese Zuordnung bleibt es bei einem Kassenbon, und der Vorsteuerabzug steht zur Diskussion.
Wir sind Kleinunternehmer – betrifft uns das?
Zur Hälfte. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit. Von der Empfangspflicht nicht: Auch Sie müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen annehmen können.
Aufbewahrung & Prüfung
Wie müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?
Aufbewahrt wird der strukturierte Datensatz selbst – elektronisch, unverändert und in der ursprünglichen Form. Die Maschinenlesbarkeit muss über die gesamte Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben.
Ein Ausdruck der Sichtfassung oder ein abgespeichertes PDF der Visualisierung genügt nicht. Begleitdokumente wie Sendeprotokolle unterliegen denselben Anforderungen.
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit 2025 acht Jahre.
Was Ihre Archivierung dafür erfüllen muss, klären wir mit Ihnen – bei Bedarf gemeinsam mit Ihrem Softwareanbieter.
Muss eine Rechnungsberichtigung ebenfalls eine E-Rechnung sein?
Ja, sofern die ursprüngliche Rechnung als E-Rechnung zu stellen war. Die Berichtigung teilt das Schicksal der Ursprungsrechnung und muss dieselbe Form haben.
Etwas anderes gilt bei reinen Änderungen der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG, etwa durch Skonto, Rabatt oder Rückgabe. Diese erfordern keine Rechnungsberichtigung, sondern werden in der Anmeldung des jeweiligen Zeitraums berücksichtigt.
Was gilt, wenn Pflichtangaben nur im Freitextfeld stehen?
Dann gelten sie als nicht gemacht. Alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG müssen strukturiert im Datensatz vorliegen. Ein Hinweis in einem unstrukturierten Bemerkungsfeld reicht nicht aus.
Das ist der häufigste stille Fehler bei der Umstellung: Die Rechnung sieht richtig aus, die Maschine findet die Angabe aber nicht.
Wir prüfen eingehende Rechnungen auf die Pflichtangaben – dort fällt so etwas auf, bevor es die Betriebsprüfung tut.
Ein Geschäftspartner weigert sich, E-Rechnungen anzunehmen. Was nun?
Die Weigerung begründet keinen Anspruch auf eine sonstige Rechnung. Hat sich der Aussteller nachweislich um die Übermittlung bemüht, ist seine umsatzsteuerliche Pflicht erfüllt – auch wenn der Empfänger die Annahme verweigert.
Der Empfänger riskiert dabei sein eigenes Problem: Ohne die E-Rechnung fehlt ihm der Beleg für den Vorsteuerabzug.
Wir haben versehentlich eine PDF-Rechnung gestellt. Lässt sich das heilen?
Ja. Eine sonstige Rechnung kann nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Unter Umständen bleibt der Vorsteuerabzug sogar ohne Berichtigung erhalten, wenn die sonstige Rechnung inhaltlich vollständig und richtig ist – das ist aber der Ausnahmefall und nicht der Plan.
In der Praxis
Womit sollten wir anfangen?
Mit dem Eingang, nicht mit dem Ausgang – weil dort die Pflicht bereits gilt:
- Einen definierten Eingangskanal festlegen und intern bekannt machen
- Klären, ob Ihr Buchhaltungssystem XRechnung und ZUGFeRD einlesen kann
- Die Archivierung auf den Datensatz umstellen, nicht auf die Sichtfassung
- Erst danach den Ausgang planen – dort haben Sie bis 2027 oder 2028 Zeit
Diese drei Schritte übernehmen wir: Eingang einrichten, Formate prüfen, Archivierung umstellen. Wie das mit Ihrer laufenden Buchhaltung zusammenspielt, steht unter German Accounting & Reporting; die steuerlichen Meldepflichten unter German Tax & Compliance.
Anzahlungs- und Schlussrechnungen: worauf kommt es an?
Sie sind in vielen Softwarelösungen technisch schwieriger abzubilden als Standardrechnungen, weil Anzahlung und Schlussrechnung miteinander verrechnet werden müssen und der Datensatz das korrekt abbilden muss.
Deshalb gehören sie früh und gesondert getestet, nicht erst im laufenden Betrieb. Dasselbe gilt für Gutschriften, Stornos und Korrekturen. Wer nur den Standardfall testet, erlebt die Ausnahme zum ungünstigsten Zeitpunkt.
Was bedeutet das für eine deutsche Tochter mit französischer Konzernmutter?
Die deutsche Einheit ist ein inländisches Unternehmen und damit voll betroffen – unabhängig davon, wo die Mutter sitzt. Konzerninterne Rechnungen zwischen deutschen Gesellschaften fallen unter die Pflicht; Rechnungen über die Grenze nicht.
Praktisch heißt das oft: Das Konzern-ERP kann E-Rechnung bereits, das lokale Setup aber noch nicht – oder umgekehrt. Diese Lücke fällt erfahrungsgemäß erst auf, wenn die erste XRechnung eingeht.
Wir sehen uns beide Seiten an und finden die Lücke, bevor sie auffällt.
Zu diesem Stichwort steht hier noch keine Frage. Schreiben Sie uns – wir beantworten sie.
Empfangen Sie schon?
Wir sehen uns Ihren Rechnungseingang an.
Ein kurzer Blick auf Eingangskanal, Format und Archivierung zeigt, ob Sie die Pflicht seit 2025 tatsächlich erfüllen – und was bis 2027 zu tun ist.
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