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	<title>Steuern &amp; Compliance &#8211; FRADECO</title>
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	<link>https://fradeco.de</link>
	<description>Deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft</description>
	<lastBuildDate>Tue, 22 Sep 2026 15:15:51 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Firmenwagen über die Grenze: Der Wohnsitz entscheidet über die Umsatzsteuer</title>
		<link>https://fradeco.de/firmenwagen-mitarbeiter-ausland-umsatzsteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2026 12:05:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
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					<description><![CDATA[Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter im Nachbarland dauerhaft einen Firmenwagen, kann die Umsatzsteuer an dessen Wohnsitz entstehen. Seit dem 01.07.2026 gilt die neue Linie ohne Übergangsfrist.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Firmenwagen, den ein Mitarbeiter auch privat fahren darf, ist umsatzsteuerlich kein Selbstläufer. Wohnt der Mitarbeiter in einem anderen Staat als dem, in dem sein Arbeitgeber sitzt, kann die Umsatzsteuer nicht am Unternehmenssitz entstehen, sondern am Wohnsitz des Mitarbeiters. Für eine Gesellschaft mit Personal in Deutschland bedeutet das im Zweifel eine Registrierung hier.</p>
<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat die maßgebliche Rechtsprechung mit Schreiben vom 03.03.2026 (III C 3-S 7117-e/00003/005/058) in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Für die Dienstwagenbesteuerung im Inland ändert das wenig: Die Verwaltung hält ausdrücklich fest, dass die bisherige Praxis grundsätzlich beibehalten werden kann und die Anpassungen ergänzend und klarstellend erfolgen. Anders liegt es, sobald Wohnsitz und Unternehmenssitz auseinanderfallen.</p>
<h2>Alles hängt an einer Frage: entgeltlich oder nicht?</h2>
<p>Umsatzsteuerlich gibt es für die private Nutzung eines Firmenwagens zwei Wege. Erhält der Mitarbeiter das Fahrzeug gegen eine Gegenleistung, liegt eine entgeltliche Vermietung vor. Fehlt eine Gegenleistung, kommt eine unentgeltliche Wertabgabe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG</a> in Betracht, sofern das Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.</p>
<p>Der Unterschied entscheidet nicht nur darüber, ob Umsatzsteuer anfällt. Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen entscheidet er auch darüber, welcher Staat sie erhebt. Eine unentgeltliche Wertabgabe wird dort erfasst, wo das Unternehmen sitzt. Eine entgeltliche Überlassung folgt dagegen den Regeln über die Vermietung von Beförderungsmitteln, und die knüpfen an eine ganz andere Adresse an.</p>
<h2>Was der EuGH entschieden hat und was der BFH daraus gemacht hat</h2>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren <em>Finanzamt Saarbrücken</em> (Urteil vom 20.01.2021, C-288/19) entschieden: Eine Fahrzeugüberlassung ist keine Dienstleistung gegen Entgelt, wenn der Mitarbeiter weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seiner Barvergütung dafür verwendet noch nach einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten auf einen anderen Vorteil verzichtet. Die bloße Erlaubnis zur Privatnutzung genügt danach nicht.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat den Fall anschließend enger gefasst (Urteil vom 30.06.2022, V R 25/21). Ist die Privatnutzung individuell im Arbeitsvertrag vereinbart und wird sie tatsächlich in Anspruch genommen, liegt der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Überlassung und Arbeitsleistung vor. Die Überlassung ist dann ein tauschähnlicher Umsatz nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG</a>: Die Gegenleistung besteht in einem Teil der Arbeitsleistung.</p>
<p>Diese Linie ist mit dem Schreiben vom 03.03.2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingegangen: zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9, zum Leistungsort in Abschnitt 3a.5 Abs. 4. Eine schriftliche Klausel ist dafür nicht zwingend. Der erforderliche Zusammenhang liegt nach dem neu eingefügten Satz regelmäßig auch dann vor, wenn die Nutzungsüberlassung auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht, etwa auf einer faktischen betrieblichen Übung.</p>
<p>Ein Widerspruch zum EuGH liegt darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Das Urteil aus Luxemburg beantwortete allein die Vorlagefrage des Finanzgerichts, und in der war der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben.</p>
<h2>Die Folge: Der Ort der Leistung wandert an den Wohnsitz</h2>
<p>Eine entgeltliche Überlassung ist umsatzsteuerlich die Vermietung eines Beförderungsmittels. Dauert sie ununterbrochen länger als 30 Tage, gilt sie nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b UStG</a> nicht mehr als kurzfristig. Für die langfristige Vermietung an einen Empfänger, der kein Unternehmer ist, bestimmt Satz 3 derselben Vorschrift den Leistungsort: Sie wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.</p>
<p>Ein Firmenwagen wird praktisch immer für länger als 30 Tage überlassen. Damit ist der Wohnsitz des Mitarbeiters der entscheidende Anknüpfungspunkt. Weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Ort, an dem tatsächlich gearbeitet wird, ändern daran etwas.</p>
<figure class="fdc-tabelle">
<table>
<caption>Leistungsort bei entgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung</caption>
<thead>
<tr>
<th scope="col">Wohnsitz des Mitarbeiters</th>
<th scope="col">Sitz des Arbeitgebers</th>
<th scope="col">Umsatzsteuer entsteht</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Deutschland</td>
<td>im Ausland</td>
<td><strong>in Deutschland</strong>, auch ohne Niederlassung hier</td>
</tr>
<tr>
<td>im Ausland</td>
<td>Deutschland</td>
<td>im <strong>Wohnsitzstaat</strong>, nicht in Deutschland</td>
</tr>
<tr>
<td>Deutschland</td>
<td>Deutschland</td>
<td>in Deutschland, wie bisher</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<h2>Wohnsitz in Deutschland, Arbeitgeber im Ausland</h2>
<p>Das ist der Fall, um den die Rechtsprechung kreist. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof war die Arbeitgeberin eine luxemburgische Aktiengesellschaft ohne feste Niederlassung im Inland; ihre beiden Angestellten wohnten in Deutschland. Das Ergebnis: Die Überlassung war in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.</p>
<p>Für eine Gesellschaft ohne deutschen Sitz entsteht damit eine Pflicht, die sich aus dem eigenen Recht nicht ableiten lässt. Sie schuldet deutsche Umsatzsteuer, ohne hier eine Niederlassung zu unterhalten, und muss sie anmelden. Wer Personal in Deutschland beschäftigt und ihm Fahrzeuge stellt, sollte diese Frage deshalb unabhängig davon prüfen, wie der Vorgang im Sitzstaat behandelt wird.</p>
<h2>Wohnsitz im Ausland, Arbeitgeber in Deutschland</h2>
<p>Umgekehrt verlagert sich der Umsatz aus Deutschland heraus. Überlässt eine deutsche Gesellschaft einem Grenzgänger mit Wohnsitz im Nachbarland dauerhaft einen Firmenwagen, ist die Leistung nach deutscher Auffassung nicht im Inland steuerbar, sondern im Wohnsitzstaat.</p>
<p>Das ist keine Entlastung, sondern eine Verschiebung. Die Erklärungspflicht entsteht dann dort, und ob der andere Staat die Überlassung ebenfalls als entgeltliche Vermietung einordnet, richtet sich nach seinem Recht. Diese Prüfung gehört an den Anfang, nicht in die Betriebsprüfung.</p>
<h2>Wenn zwei Staaten unterschiedlich einordnen</h2>
<p>Ob eine Fahrzeugüberlassung entgeltlich ist, wird in Europa nicht einheitlich beantwortet. Mehrere Finanzverwaltungen knüpfen die Entgeltlichkeit enger an eine ausdrücklich vereinbarte Gegenleistung, als es die deutsche Praxis seit dem BMF-Schreiben tut. Dann stehen zwei Beurteilungen nebeneinander: in Deutschland eine entgeltliche Vermietung am Wohnsitz des Mitarbeiters, im Sitzstaat eine unentgeltliche Wertabgabe am Unternehmenssitz.</p>
<p>Eine doppelte Belastung ist damit möglich, aber kein Automatismus. Wie wenig die deutsche Besteuerung davon abhängt, was der andere Staat tut, zeigt der entschiedene Fall: In Luxemburg wurde die Überlassung weder besteuert noch war dort Vorsteuer gezogen worden. Die deutsche Steuerpflicht trat trotzdem ein. Maßgeblich sind die Vertragsgestaltung, die gelebte betriebliche Praxis und der Vorsteuerabzug.</p>
<h2>Bemessen: Wert der Gegenleistung oder Ausgaben</h2>
<p>Steht fest, dass deutsche Umsatzsteuer anfällt, folgt die Bemessungsgrundlage dem Weg, über den die Überlassung eingeordnet wurde. Bei einer entgeltlichen Überlassung als tauschähnlicher Umsatz gilt nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__10.html" target="_blank" rel="noopener">§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG</a> der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen. Bemessen wird also der Wert der anteiligen Arbeitsleistung, die der Mitarbeiter für die Nutzung erbringt. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt.</p>
<p>Fehlt eine Gegenleistung und liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, tritt an diese Stelle § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG: Maßgeblich sind die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dazu gehören auch die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, soweit es dem Unternehmen zugeordnet ist. Betragen sie mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig über den Berichtigungszeitraum nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 15a UStG</a> zu verteilen, bei einem Fahrzeug also über fünf Jahre.</p>
<p>Liegt der Leistungsort im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters, richtet sich auch die Bemessungsgrundlage nach dessen Recht. Die beiden Vorschriften greifen nur, soweit die Überlassung in Deutschland steuerbar ist.</p>
<h2>Erklären: Registrierung oder One-Stop-Shop</h2>
<p>Wer in einem anderen Mitgliedstaat Umsatzsteuer schuldet, kann sie dort erklären oder über den One-Stop-Shop abwickeln. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18j.html" target="_blank" rel="noopener">§ 18j Abs. 1 Nr. 2 UStG</a> erfasst für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sonstige Leistungen an Empfänger im Sinne von § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt werden. Der Verweis betrifft den Empfängerkreis und nicht den engeren Leistungskatalog aus Satz 2, sodass die langfristige Fahrzeugvermietung an einen Mitarbeiter darunterfällt.</p>
<p>Die Teilnahme ist freiwillig, gilt dann aber einheitlich für alle erfassten Umsätze. Ein Vorsteuerabzug lässt sich über dieses Verfahren nicht geltend machen; dafür bleibt das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Für eine Gesellschaft mit nur wenigen Fahrzeugen im Ausland ist der One-Stop-Shop meist der schlankere Weg, weil er eine eigene Registrierung im Wohnsitzstaat erspart.</p>
<h2>Die Nichtbeanstandung endete am 30.06.2026</h2>
<p>Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Eine zeitlich begrenzte Nichtbeanstandung bestand nur für Umsätze, die bis zum 30.06.2026 ausgeführt wurden: Wurde ein Fahrzeug ausnahmsweise unentgeltlich überlassen, durfte für den Leistungsort noch die frühere Verwaltungsauffassung angewendet werden. Für alle späteren Umsätze ist die neue Linie zugrunde zu legen.</p>
<h2>Ein weiteres Verfahren ist anhängig</h2>
<p>Beim Bundesfinanzhof liegt unter dem Aktenzeichen V R 42/25 ein weiteres Verfahren, Vorinstanz ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.06.2024, 6 K 1073/22). Zu klären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Überlassung von Firmenfahrzeugen an im Inland wohnende Arbeitnehmer durch eine im EU-Ausland ansässige Gesellschaft als umsatzsteuerbarer Umsatz gegen Entgelt im Inland zu erfassen ist.</p>
<p>Bis zu einer Entscheidung bleibt die Verwaltungsauffassung maßgeblich. Wer betroffene Fälle sauber dokumentiert und die Festsetzungen verfahrensrechtlich offenhält, behält die Möglichkeit, von einer späteren Entscheidung zu profitieren.</p>
<h2>Was jetzt zu prüfen ist</h2>
<ul>
<li><strong>Wohnsitz erfassen.</strong> Wo wohnen die Mitarbeitenden, die ein Fahrzeug auch privat nutzen dürfen?</li>
<li><strong>Vereinbarung sichten.</strong> Ist die Privatnutzung im Arbeitsvertrag geregelt, mündlich abgesprochen oder durch betriebliche Übung entstanden?</li>
<li><strong>Gegenleistung feststellen.</strong> Zahlt der Mitarbeiter etwas, verzichtet er auf Gehalt oder auf einen konkret bestimmbaren anderen Vorteil?</li>
<li><strong>Vorsteuerabzug klären.</strong> Wurde aus Anschaffung oder Leasing Vorsteuer gezogen? Davon hängt ab, ob ohne Entgelt überhaupt eine Wertabgabe entsteht.</li>
<li><strong>Dauer bestimmen.</strong> Läuft die Überlassung ununterbrochen länger als 30 Tage?</li>
<li><strong>Bemessungsgrundlage bestimmen.</strong> Wird der Wert der anteiligen Arbeitsleistung angesetzt oder, bei unentgeltlicher Überlassung, die Summe der Ausgaben mit Vorsteuerabzug?</li>
<li><strong>Pflichten im Zielstaat prüfen.</strong> Besteht dort eine Registrierungs- oder Erklärungspflicht, und kommt der One-Stop-Shop in Betracht?</li>
<li><strong>Altjahre ansehen.</strong> Umsätze ab dem 01.07.2026 fallen nicht mehr unter die Nichtbeanstandung.</li>
</ul>
<p>Die laufende Erfassung solcher Sachverhalte gehört zur <a href="/leistungen/buchhaltung/">German Accounting &amp; Reporting</a>, die Anmeldung und der Schriftwechsel mit dem Finanzamt zu <a href="/leistungen/steuerberatung/">German Tax &amp; Compliance</a>. Wie Beschäftigung über die Grenze hinweg abgerechnet wird, steht unter <a href="/leistungen/payroll-hr-services/">German Payroll &amp; HR</a>.</p>
<p class="fdc-quelle">Quellen: §§ 3 Abs. 9a und Abs. 12, 3a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, 10 Abs. 2 und Abs. 4, 15a, 18j UStG; EuGH, Urteil vom 20.01.2021, C-288/19 (Finanzamt Saarbrücken); BFH, Urteil vom 30.06.2022, V R 25/21; BFH, anhängiges Verfahren V R 42/25; BMF-Schreiben vom 03.03.2026, III C 3-S 7117-e/00003/005/058, zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer; Abschnitte 3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 UStAE.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer Deutschland für ausländische Unternehmen: was sich 2027 ändert</title>
		<link>https://fradeco.de/umsatzsteuer-deutschland-auslaendische-unternehmen-2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Aug 2026 12:02:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/umsatzsteuer-deutschland-fuer-auslaendische-unternehmen-was-sich-2027-aendert/</guid>

					<description><![CDATA[Wer Ware in Deutschland lagert oder an Privatkunden liefert, wird hier umsatzsteuerpflichtig – auch ohne Niederlassung. Ab 2027 gilt für Neuregistrierungen wieder zwei Jahre monatliche Abgabe.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ausländische Unternehmen, die Waren in Deutschland lagern oder an deutsche Privatkunden liefern, unterliegen häufig der deutschen Umsatzsteuerpflicht, ohne hier eine Niederlassung zu haben. Die Regeln haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert, und zum Jahreswechsel 2026/2027 steht die nächste Änderung an. Dieser Beitrag fasst zusammen, was gilt und was ab 2027 zu erwarten ist.</p>
<h2>Wann eine Registrierung verpflichtend wird</h2>
<p>Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland wird nicht durch einen Umsatz ausgelöst, sondern durch einen Vorgang. Die beiden praktisch wichtigsten Fälle:</p>
<p><strong>Lagerbestand in Deutschland.</strong> Sobald ein Unternehmen Ware in einem deutschen Lager vorhält und von dort verkauft, entsteht eine Registrierungspflicht – unabhängig vom Umsatz und unabhängig davon, ob das Lager selbst betrieben oder von einem Dienstleister gestellt wird. Ein Fulfillment-Lager eines Marktplatzbetreibers zählt genauso wie ein eigenes.</p>
<p><strong>Fernverkäufe an deutsche Privatkunden.</strong> Liefert ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat an Privatpersonen in Deutschland, verlagert sich der Ort der Lieferung nach Deutschland, sobald die EU-weite Fernverkaufsschwelle von 10.000 Euro überschritten ist. Dann ist entweder eine deutsche Registrierung oder die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren erforderlich.</p>
<h2>Der häufigste Irrtum: die 10.000-Euro-Schwelle gilt nicht für jeden</h2>
<p>Die Fernverkaufsschwelle wird in der Praxis regelmäßig auf Unternehmen angewendet, für die sie gar nicht gilt.</p>
<p>§ 3c Abs. 4 UStG setzt voraus, dass der leistende Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte <strong>in nur einem Mitgliedstaat</strong> hat. Ein Unternehmen mit Sitz im Drittland hat das in keinem Mitgliedstaat und erfüllt diese Voraussetzung damit nicht.</p>
<p>Die Folge: Für ein Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, den USA oder China gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Der Umsatz ist vom ersten Euro an im Bestimmungsland steuerbar. Wer sich als Drittlandsunternehmen auf die 10.000 Euro verlässt, registriert sich zu spät.</p>
<h2>Wie oft anzumelden ist: die Schwellen seit 2025</h2>
<p>Wie oft eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist, richtet sich nach der Steuer des Vorjahres. Diese Schwellen wurden zum 1. Januar 2025 angehoben.</p>
<figure class="fdc-tabelle">
<table>
<caption>Voranmeldungszeitraum nach der Steuer des Vorjahres, § 18 Abs. 2 UStG</caption>
<thead>
<tr>
<th scope="col">Steuer des Vorjahres</th>
<th scope="col">Voranmeldung</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>mehr als 9.000 Euro</td>
<td>monatlich</td>
</tr>
<tr>
<td>2.000 bis 9.000 Euro</td>
<td>vierteljährlich</td>
</tr>
<tr>
<td>nicht mehr als 2.000 Euro</td>
<td>Befreiung möglich – die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamts</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<p>Die früheren Werte von 7.500 und 1.000 Euro finden sich weiterhin in zahlreichen Veröffentlichungen im Netz. Sie sind seit Anfang 2025 überholt.</p>
<h2>Was sich zum 1. Januar 2027 ändert</h2>
<p>Hier liegt die eigentliche Neuigkeit für Unternehmen, die eine Registrierung planen.</p>
<p>Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist ein Unternehmen, das seine Tätigkeit neu aufnimmt, im laufenden und im folgenden Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe verpflichtet. Diese Regel ist durch § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.</p>
<p>Während der Aussetzung richtet sich die Abgabefrequenz eines neuen Unternehmens nach der <strong>voraussichtlichen</strong> Steuer des laufenden Jahres, also nach der Angabe im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Ein Unternehmen mit geringem erwarteten Umsatz kann daher von Beginn an vierteljährlich abgeben.</p>
<p>Die Aussetzung endet nach derzeitigem Stand mit Ablauf des Jahres 2026. Sofern der Gesetzgeber sie nicht verlängert, gilt ab 2027 wieder die Grundregel: zwei Jahre monatliche Abgabe für jede Neuregistrierung, unabhängig von der Höhe des Umsatzes.</p>
<p>Der Unterschied zwischen vier und zwölf Meldungen im Jahr ist über zwei Jahre erheblich – im Aufwand wie in der Fehleranfälligkeit. Wer eine Registrierung ohnehin plant, sollte den Stand der gesetzlichen Regelung im Herbst 2026 erneut prüfen; eine Verlängerung der Aussetzung ist möglich.</p>
<h2>Verspätungszuschlag: die 10-Prozent-Grenze gibt es nicht mehr</h2>
<p>Ein weiterer Punkt, bei dem sich veraltete Angaben hartnäckig halten. Zahlreiche Quellen nennen eine Deckelung des Verspätungszuschlags auf 10 Prozent der festgesetzten Steuer. Diese Formulierung stammt aus § 152 AO in der Fassung vor der Reform 2019 und ist nicht mehr geltendes Recht.</p>
<p>Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt heute:</p>
<ul>
<li><strong>§ 152 Abs. 1 AO:</strong> Bei einer Steueranmeldung – und eine Voranmeldung ist eine solche – liegt die Festsetzung im Ermessen des Finanzamts. Die zwingende Festsetzung nach Absatz 2 betrifft nur Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen.</li>
<li><strong>§ 152 Abs. 5 Satz 1 AO:</strong> 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens jedoch 10 Euro je angefangenem Monat.</li>
<li><strong>§ 152 Abs. 10 AO:</strong> Der Zuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen.</li>
</ul>
<p>Der Mindestbetrag je Monat ist der Punkt, der in der Praxis überrascht: Bei einer kleinen Steuerschuld ist nicht der Prozentsatz maßgeblich, sondern die Zahl der angefangenen Monate.</p>
<p>Für die Umsatzsteuer-<strong>Jahres</strong>erklärung liegt der Mindestbetrag höher – § 152 Abs. 5 Satz 2 AO nennt 25 Euro je angefangenem Monat. Die beiden Beträge werden häufig verwechselt.</p>
<h2>Was in der Praxis dazugehört</h2>
<p>Die Registrierung ist nur der Anfang. Danach folgt die laufende Verpflichtung: Voranmeldungen in der festgesetzten Frequenz, die Jahreserklärung, gegebenenfalls die Zusammenfassende Meldung und die gesamte Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt. Für ausländische Unternehmen ist dabei selten die Steuer das Hindernis, sondern die Sprache und das Verfahren: Die Kommunikation mit dem Finanzamt erfolgt auf Deutsch und in weiten Teilen weiterhin auf dem Postweg.</p>
<p>Genau an dieser Stelle setzt unsere <a href="/leistungen/steuerberatung/">Steuerberatung für ausländische Unternehmen</a> an – Registrierung, Voranmeldungen, Fristen und der Schriftwechsel mit der Behörde, geführt auf Deutsch und berichtet auf Französisch oder Englisch.</p>
<p>Für Unternehmen, die ausschließlich die deutsche Umsatzsteuer benötigen und die Abwicklung auf Englisch wünschen, betreiben wir mit <a href="https://vaytax.com/de/?via=fradeco" target="_blank" rel="noopener">Vaytax</a> ein eigenes Angebot – mit der Steuerberatung im eigenen Haus. Eine ausführliche Darstellung des Registrierungsverfahrens einschließlich der je nach Sitzstaat erforderlichen Unterlagen findet sich unter <a href="https://vaytax.com/blog/umsatzsteuer-registrierung-auslaendische-unternehmen?via=fradeco" target="_blank" rel="noopener">Umsatzsteuer-Registrierung ausländischer Unternehmen</a>.</p>
<h2>Drei Punkte zum Mitnehmen</h2>
<ul>
<li>Die Registrierungspflicht entsteht durch das Lager oder den Fernverkauf, nicht durch eine Umsatzgrenze.</li>
<li>Die Fernverkaufsschwelle von 10.000 Euro steht Drittlandsunternehmen nicht offen. Für sie gilt die Besteuerung im Bestimmungsland ab dem ersten Umsatz.</li>
<li>Die Aussetzung der zweijährigen Monatspflicht für Neugründungen läuft nach derzeitigem Stand Ende 2026 aus. Wer 2027 registriert, sollte mit monatlicher Abgabe planen.</li>
</ul>
<p>Rechtsstand: August 2026.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gewerbesteuer: Mindesthebesatz von 280 % ab 2027</title>
		<link>https://fradeco.de/gewerbesteuer-mindesthebesatz-2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Jul 2026 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/gewerbesteuer-mindesthebesatz-2027/</guid>

					<description><![CDATA[Ab 2027 gilt bundesweit ein Mindesthebesatz von 280 % bei der Gewerbesteuer. Was sich ändert, wer betroffen ist und warum sich eine frühzeitige Prüfung empfiehlt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Steuerliche Änderungen wirken auf den ersten Blick oft technisch – können für Unternehmen aber ganz konkrete finanzielle Folgen haben. So auch der neue Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer: Ab 2027 gelten bundesweit mindestens 280 %. Wir zeigen Ihnen kompakt, was sich ändert, wer betroffen ist und wo sich eine frühzeitige Prüfung empfiehlt.</p>
<h2>Was sich ändert</h2>
<p>Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) wird in § 16 Abs. 4 GewStG ein bundesweiter Mindesthebesatz von 280 % für die Gewerbesteuer eingeführt.</p>
<p>Die Neuregelung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2027.</p>
<h2>So wirkt sich der Mindesthebesatz aus</h2>
<p>Die Gewerbesteuer berechnet sich nach folgender Formel:</p>
<p><strong>Gewerbesteuer = Gewerbeertrag × 3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz</strong></p>
<p>Ein Beispiel verdeutlicht den Effekt:</p>
<figure class="fdc-infografik">
<p class="fdc-infografik__eyebrow">Gewerbesteuer · Deutschland</p>
<p class="fdc-infografik__titel">Mindesthebesatz 280 %</p>
<p class="fdc-infografik__lead">Ab dem Erhebungszeitraum 2027 gilt ein bundesweiter Mindesthebesatz von 280 %.</p>
<div class="fdc-infografik__koerper fdc-infografik__koerper--solo">
<div>
<p class="fdc-infografik__label">Rechnerische Belastung · Gewerbeertrag 100.000 €</p>
<div class="fdc-saeulen" style="--basis:71">
<div class="fdc-saeule" style="--hoehe:71"><span class="fdc-saeule__wert">7.000 €</span><span class="fdc-saeule__balken"></span><span class="fdc-saeule__fuss">200 %</span></div>
<div class="fdc-saeulen__delta">+ 40 %</div>
<div class="fdc-saeule" style="--hoehe:100"><span class="fdc-saeule__wert">9.800 €</span><span class="fdc-saeule__balken"></span><span class="fdc-saeule__fuss">280 %</span></div>
</div>
</div>
</div>
<p class="fdc-infografik__quelle">Erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 · § 16 Abs. 4 GewStG</p>
</figure>
<figure class="fdc-tabelle">
<table>
<caption>Vergleich der Gewerbesteuerbelastung bei einem Gewerbeertrag von 100.000 EUR</caption>
<thead>
<tr>
<th scope="col">Berechnungsgrundlage</th>
<th scope="col">Hebesatz 200 %</th>
<th scope="col">Hebesatz 280 %</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<th scope="row">Gewerbeertrag</th>
<td>100.000 EUR</td>
<td>100.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Messbetrag</th>
<td>3.500 EUR</td>
<td>3.500 EUR</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Gewerbesteuer</th>
<td>7.000 EUR</td>
<td>9.800 EUR</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Mehrbelastung</th>
<td>–</td>
<td><strong>2.800 EUR</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<p>In Gemeinden, die bislang einen Hebesatz von weniger als 280 % angesetzt haben, steigt die Mindestbelastung rechnerisch um bis zu 40 %.</p>
<h2>Wen betrifft das besonders?</h2>
<p>Von der Neuregelung betroffen sind vor allem:</p>
<ul>
<li>Unternehmen in Gemeinden mit bislang niedrigen Hebesätzen – häufig strukturschwächere oder ländliche Regionen, die mit niedrigen Sätzen um Unternehmensansiedlungen geworben haben.</li>
<li>Gesellschaften, deren Standortwahl bislang auch steuerlich motiviert war, insbesondere bei klassischen Gewerbesteuergestaltungen über Kommunen mit niedrigen Hebesätzen.</li>
</ul>
<h2>Was Unternehmen jetzt tun sollten</h2>
<p>Mandanten mit Betriebsstätten in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen empfehlen wir, die Auswirkungen auf ihre Steuerlast ab 2027 frühzeitig zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Rahmen der Liquiditäts- und Steuerplanung sowie bei anstehenden Standortentscheidungen.</p>
<p>Bestehende Gestaltungen über den Gemeindehebesatz sollten ebenfalls überprüft werden, da sich der steuerliche Vorteil ab 2027 deutlich reduziert oder teilweise vollständig entfällt.</p>
<p>Gerne besprechen wir mit Ihnen individuell, wie sich die Neuregelung auf Ihr Unternehmen auswirkt und welcher Handlungsbedarf sich daraus ergibt.</p>
<p><em>Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197 (§ 16 Abs. 4 GewStG).</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen: BFH schafft Klarheit</title>
		<link>https://fradeco.de/vorsteuerabzug-anzahlungsrechnungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2026 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/vorsteuerabzug-anzahlungsrechnungen/</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof präzisiert die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen. Was das für Investitionsprojekte und die Rechnungsprüfung bedeutet.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen weiter präzisiert. Für Unternehmen bringt die Entscheidung wichtige Klarheit – insbesondere bei größeren Investitionen, bei denen Zahlungen bereits vor Ausführung der eigentlichen Leistung erfolgen.</p>
<h2>Warum das in der Praxis zählt</h2>
<p>Bei Investitionsprojekten sind Anzahlungen in der Praxis keine Ausnahme. Gerade bei komplexeren Beschaffungsvorgängen, technischen Anlagen oder langfristig geplanten Projekten stellt sich regelmäßig die Frage, wann die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend gemacht werden kann.</p>
<p>Der BFH hat nun klargestellt: Der Vorsteuerabzug kann grundsätzlich bereits aus einer Anzahlungsrechnung möglich sein – auch dann, wenn die eigentliche Leistung zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht erbracht wurde.</p>
<h2>Der entschiedene Fall</h2>
<p>Im entschiedenen Fall beteiligte sich die Klägerin an einem Investitionsmodell im Bereich Photovoltaik. Die Anlage sollte zunächst erworben und anschließend an einen Dritten verpachtet werden.</p>
<p>Die Lieferung der Anlage war zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht erfolgt. Dennoch machte die Klägerin die Vorsteuer aus den geleisteten Anzahlungen geltend.</p>
<p>Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Begründet wurde dies damit, dass die Leistung noch nicht ausgeführt worden sei und die Klägerin noch keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt habe.</p>
<h2>Die Entscheidung des BFH</h2>
<p>Der BFH bestätigte, dass ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung grundsätzlich bereits vor Ausführung der Leistung möglich ist.</p>
<p>Besonders praxisrelevant ist dabei: Eine Rechnung muss nicht ausdrücklich als „Anzahlung“, „Vorkasse“ oder „Abschlagsrechnung“ bezeichnet sein. Entscheidend ist nicht die konkrete Begrifflichkeit, sondern der erkennbare Inhalt der Rechnung.</p>
<p>Es muss aus der Rechnung hervorgehen, dass sie sich auf eine Leistung bezieht, die erst künftig erbracht werden soll.</p>
<h2>Welche Angaben die Rechnung enthalten muss</h2>
<p>Auch bei Anzahlungsrechnungen gelten grundsätzlich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Rechnung muss also die relevanten Pflichtangaben enthalten.</p>
<p>Ein voraussichtlicher Leistungszeitpunkt muss jedoch nicht angegeben werden.</p>
<p>Anzugeben ist lediglich der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser bereits feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht.</p>
<h2>Wenn die Leistung ausbleibt</h2>
<p>Der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich erhalten, wenn der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung berechtigterweise und gutgläubig davon ausgehen durfte, dass die Leistung künftig erbracht wird.</p>
<p>Maßgeblich sind damit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anzahlung – nicht allein die spätere Entwicklung.</p>
<h2>Was Unternehmen beachten sollten</h2>
<p>Unternehmen sollten Anzahlungsrechnungen weiterhin sorgfältig prüfen und dokumentieren. Besonders wichtig ist, dass:</p>
<ul>
<li>alle Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind,</li>
<li>die Rechnung eindeutig auf eine noch auszuführende Leistung bezogen werden kann,</li>
<li>die Zahlung nachvollziehbar dokumentiert wird,</li>
<li>die zugrunde liegende Leistungsbeziehung belastbar nachgewiesen werden kann.</li>
</ul>
<h2>Einordnung</h2>
<p>Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit beim Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen. Sie stellt klar, dass nicht allein formale Begrifflichkeiten entscheidend sind.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet das: Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises wie „Anzahlung“ oder „Vorkasse“ führt nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn sich der Charakter der Rechnung aus ihrem Inhalt ergibt.</p>
<p>Unternehmen sollten dennoch auf eine saubere Rechnungsprüfung, vollständige Dokumentation und nachvollziehbare Vertragsgrundlagen achten – insbesondere bei größeren Investitionsvorhaben und komplexeren Leistungsbeziehungen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rechnungsangaben auf Englisch: BMF lässt EU-Amtssprachen zu</title>
		<link>https://fradeco.de/rechnungsangaben-eu-amtssprachen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jan 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/rechnungsangaben-eu-amtssprachen/</guid>

					<description><![CDATA[Reverse Charge, Self-Billing, Margin Scheme: Umsatzsteuerliche Pflichtangaben dürfen in Deutschland nun auch in anderen EU-Amtssprachen auf der Rechnung stehen. Was das BMF-Schreiben vom 17.09.2025 für internationale Rechnungslayouts bedeutet.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ende Januar 2026 ist die Neuerung in der Praxis angekommen: Die Finanzverwaltung hat die internationale Rechnungsstellung spürbar erleichtert. Bestimmte umsatzsteuerliche Pflichtangaben dürfen in Deutschland nun auch in anderen EU-Amtssprachen – insbesondere auf Englisch – auf Rechnungen verwendet werden, sofern die Begriffe eindeutig und richtlinienkonform sind. Grundlage ist die Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) durch das BMF-Schreiben vom 17.09.2025.</p>
<p>Damit reagiert Deutschland auf die Realität internationaler Abrechnungssysteme (ERP), standardisierter Konzernrechnungen und grenzüberschreitender Leistungsbeziehungen – und reduziert ein häufiges Praxisrisiko im Vorsteuerabzug.</p>
<h2>Der bisherige Reibungspunkt</h2>
<p>Rechnungen müssen weiterhin die formellen Anforderungen nach § 14/§ 14a UStG sowie Art. 226 MwStSystRL erfüllen. In der Praxis wurde bei besonders „prüfungsrelevanten“ Hinweisen jedoch lange auf exakt definierten deutschen Formulierungen bestanden – vor allem bei Angaben rund um:</p>
<ul>
<li>Reverse-Charge-Fälle (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)</li>
<li>Gutschriftverfahren / Self-Billing</li>
<li>Margenbesteuerung / Margin Scheme (z. B. Reiseleistungen, Gebrauchtwaren, Kunst, Sammlungsstücke/Antiquitäten)</li>
</ul>
<p>Gerade bei internationalen Rechnungslayouts führte das regelmäßig zu Übersetzungsfehlern, Inkonsistenzen zwischen Ländern und im Worst Case zu formalen Beanstandungen in Prüfungen.</p>
<h2>Was das BMF jetzt klarstellt</h2>
<p>Das BMF stellt klar: Für bestimmte Rechnungsangaben dürfen anstelle deutscher Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die entsprechenden Angaben nach Art. 226 MwStSystRL üblich sind. Ergänzend wurde der UStAE um eine Übersicht (Anlage) der zulässigen Begriffe erweitert.</p>
<ul>
<li>Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.</li>
<li>Eine zusätzliche deutsche Übersetzung ist für die in der Übersicht vorgesehenen Begriffe grundsätzlich nicht erforderlich, sofern die Angabe klar und zutreffend ist.</li>
</ul>
<h3>Zulässige Begriffe in der Praxis</h3>
<figure class="fdc-tabelle">
<table>
<caption>Englische Rechnungsangaben und ihre deutschen Entsprechungen nach der UStAE-Übersicht</caption>
<thead>
<tr>
<th scope="col">Englische Angabe</th>
<th scope="col">Deutsche Entsprechung</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<th scope="row">Self-billing</th>
<td>Gutschrift</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Reverse charge</th>
<td>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Margin scheme – Travel agents</th>
<td>Sonderregelung für Reisebüros</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Margin scheme – Second-hand goods</th>
<td>Gebrauchtwarenregelung</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Margin scheme – Works of art</th>
<td>Kunstgegenstände – besonderes Verfahren</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Margin scheme – Collectors’ items and antiques</th>
<td>Sammlungsstücke &amp; Antiquitäten – besonderes Verfahren</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<h2>Wer davon profitiert</h2>
<p>Für international tätige Unternehmen ist die Klarstellung ein operativer Gewinn – insbesondere bei:</p>
<ul>
<li>ausländischen Unternehmen mit Rechnungsstellung in Deutschland</li>
<li>E-Commerce-Konstellationen und Plattformmodellen (inkl. OSS-Umfeld)</li>
<li>multinationalen Gruppen mit englischsprachigen ERP-Standards</li>
<li>grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen</li>
<li>Unternehmen mit Margenbesteuerung / Sonderregelungen</li>
</ul>
<p>Konkret bedeutet das:</p>
<ul>
<li>weniger Übersetzungs- und Formatierungsfehler bei sensiblen Pflichtangaben</li>
<li>bessere Systemkompatibilität (ERP / E-Invoicing-Templates)</li>
<li>geringeres Risiko von Rechnungskorrekturen und Prozessschleifen</li>
</ul>
<h2>Wo die Grenzen liegen</h2>
<p>Die neue Sprachöffnung ist kein Freifahrtschein. Der Vorsteuerabzug hängt weiterhin an einer formal und materiell korrekten Rechnung. Risiken bestehen insbesondere, wenn:</p>
<ul>
<li>ein Begriff nicht aus der zulässigen Systematik stammt bzw. uneindeutig ist</li>
<li>das umsatzsteuerliche Verfahren falsch angewendet wird (z. B. Reverse Charge ohne Voraussetzungen)</li>
<li>weitere Pflichtangaben fehlen oder Nachweise unzureichend sind</li>
</ul>
<p>Kurz: Fremdsprache ist zulässig – inhaltliche Richtigkeit bleibt zwingend.</p>
<h2>Checkliste für Finance, Accounting und ERP</h2>
<ul>
<li>Invoice-Templates prüfen: Wo werden Reverse-Charge- / Self-Billing- / Margin-Hinweise ausgespielt?</li>
<li>Begriffskatalog an die UStAE-Übersicht anbinden (keine „freien“ Übersetzungen).</li>
<li>ERP-Regeln (Steuercodes, Länderlogik, Textbausteine) konsistent harmonisieren.</li>
<li>Master Data Governance stärken (Kunde/Lieferant, Leistungsland, USt-ID, Leistungsart).</li>
<li>Prüfpfade definieren: Wer entscheidet bei Sonderfällen, wer dokumentiert die umsatzsteuerliche Einordnung?</li>
</ul>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer-Sonderprüfung: 1,63 Milliarden Euro Mehrergebnis</title>
		<link>https://fradeco.de/umsatzsteuer-sonderpruefung-risiken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Oct 2025 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/umsatzsteuer-sonderpruefung-risiken/</guid>

					<description><![CDATA[Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind schneller und gezielter als eine Betriebsprüfung – und treffen Unternehmen jeder Größe. Welche Fehler am häufigsten auffallen und warum ausländische Gesellschaften mit deutscher Registrierung besonders im Blick stehen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erhöhtes Risiko für Unternehmen: Mehr Wachsamkeit bei der Umsatzsteuer erforderlich</strong></p>
<p>Unternehmen mit Aktivitäten in Deutschland müssen bei der Verwaltung ihrer Umsatzsteuer besonders wachsam sein: Aktuelle Zahlen der deutschen Finanzverwaltung zeigen, dass allein im Jahr 2024 Sonderprüfungen zur Umsatzsteuer zu einem Steuermehraufkommen von insgesamt 1,63 Milliarden Euro geführt haben.</p>
<h2>Was eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist</h2>
<p>Wenn ein Finanzamt den Verdacht hegt, dass ein Unternehmen seine Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführt, kann es eine sogenannte Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnen – eine gezielte Prüfung, die sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer bezieht.</p>
<p>Im Gegensatz zur allgemeinen Betriebsprüfung ist diese Maßnahme schneller, fokussierter, und kann Unternehmen jeder Größe und Branche betreffen.</p>
<p>Ziel dieser Prüfungen ist es, Unregelmäßigkeiten oder Fehler in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen frühzeitig zu erkennen – insbesondere:</p>
<ul>
<li>Unberechtigte Vorsteuerabzüge</li>
<li>nicht oder falsch gemeldete Umsätze</li>
<li>Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen</li>
</ul>
<h2>Die Zahlen für 2024</h2>
<p>Die offiziellen Zahlen der deutschen Steuerbehörden sprechen eine deutliche Sprache:</p>
<ul>
<li>733 Sonderprüfungen wurden im Jahr 2024 durchgeführt</li>
<li>630 Prüfer waren im Einsatz – im Schnitt 39 Prüfungen pro Prüfer</li>
<li>Jeder Prüfer erzielte im Durchschnitt ein steuerliches Mehrergebnis von 1 Million Euro</li>
<li>Insgesamt wurden 1,63 Milliarden Euro an zusätzlichen Steuern festgesetzt</li>
</ul>
<p><strong>Was bedeutet das konkret?</strong> Diese Beträge stammen nicht aus Bußgeldern, sondern aus nachgeforderter Umsatzsteuer, die aufgrund von festgestellten Fehlern oder Versäumnissen in den Unternehmensmeldungen erhoben wurde.</p>
<h2>Die häufigsten Ursachen</h2>
<ul>
<li>Fehler bei der Erhebung oder dem Vorsteuerabzug</li>
<li>Fehlende oder unzureichende Nachweise</li>
<li>Formfehler bei Rechnungen (fehlende Pflichtangaben, Formatmängel)</li>
<li>Falsche Behandlung grenzüberschreitender Leistungen (innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhren etc.)</li>
</ul>
<h2>Wer besonders betroffen ist</h2>
<p>Diese Entwicklungen betreffen insbesondere:</p>
<ul>
<li>Französische Unternehmen mit Tochtergesellschaft, Betriebsstätte oder steuerpflichtiger Tätigkeit in Deutschland</li>
<li>Gesellschaften, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind (z. B. im E-Commerce, bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen oder Lieferungen innerhalb der EU)</li>
</ul>
<h3>Welche Risiken bestehen konkret?</h3>
<ul>
<li>Hohe Steuernachzahlungen (Umsatzsteuer + Zinsen)</li>
<li>Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlerhaften Rechnungen</li>
<li>Strafrechtliche Risiken bei Verdacht auf Steuerhinterziehung – auch bei fahrlässigen Fehlern</li>
</ul>
<h2>Empfohlene Maßnahmen</h2>
<p>Wir raten betroffenen Unternehmen dringend, folgende Maßnahmen zu ergreifen:</p>
<ul>
<li>Interne Prüfung der umsatzsteuerlichen Erklärungen in Deutschland</li>
<li>Überprüfung der Rechnungsstellung (Pflichtangaben, grenzüberschreitende Sachverhalte, Steuerbefreiungen etc.)</li>
<li>Einführung regelmäßiger interner Kontrollmechanismen, insbesondere zur Korrektheit der gemeldeten Beträge</li>
<li>Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldungen (USt-Voranmeldungen)</li>
<li>Ordnungsgemäße Archivierung aller Belege und Nachweise</li>
</ul>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Investitionssofortprogramm: degressive AfA und Körperschaftsteuersenkung</title>
		<link>https://fradeco.de/investitionssofortprogramm-2025-massnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jul 2025 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/investitionssofortprogramm-2025-massnahmen/</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 zugestimmt: 30 Prozent degressive Abschreibung, Körperschaftsteuer schrittweise auf 10 Prozent, erweiterte Forschungszulage und höhere Grenzen für Elektro-Dienstwagen. Ein Überblick mit Blick auf deutsch-französische Strukturen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Damit ist ein umfassendes Maßnahmenpaket zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen final beschlossen, das insbesondere auf schnelle Investitionsanreize, nachhaltiges Wachstum und verbesserte Standortbedingungen abzielt. Im Zentrum stehen gezielte Abschreibungsvergünstigungen, Steuersatzsenkungen sowie erweiterte Förderungen in Forschung und Elektromobilität.</p>
<p>Die verabschiedeten Regelungen sollen nicht nur national, sondern auch im deutsch-französischen Kontext Wirkung entfalten – gerade für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die in beiden Ländern investieren, forschen oder Elektromobilitätsstrategien umsetzen.</p>
<h2>Die Maßnahmen im Einzelnen</h2>
<h3>Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG)</h3>
<p>Als konjunktureller „Investitions-Booster“ wird für Investitionen ab dem 1. Juli 2025 bis Ende 2027 erneut die degressive Abschreibung eingeführt. Unternehmen dürfen bis zu 30 % der Anschaffungskosten pro Jahr steuerlich geltend machen. Dies gilt für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – unabhängig vom Investitionszweck – und nicht nur für sog. Ausrüstungsinvestitionen. Die Regelung ist bewusst temporär ausgestaltet, um kurzfristige Investitionsentscheidungen zu stimulieren.</p>
<h3>Schrittweise Körperschaftsteuersenkung (§ 23 Abs. 1 KStG)</h3>
<figure class="fdc-infografik">
<p class="fdc-infografik__eyebrow">Körperschaftsteuer · Deutschland</p>
<p class="fdc-infografik__titel">Von 15 auf 10 Prozent</p>
<p class="fdc-infografik__lead">Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz in sechs jährlichen Stufen bis 2032.</p>
<div class="fdc-infografik__koerper fdc-infografik__koerper--solo">
<div>
<p class="fdc-infografik__label">Körperschaftsteuersatz</p>
<div class="fdc-saeulen" style="--basis:67">
<div class="fdc-saeule" style="--hoehe:100"><span class="fdc-saeule__wert">15 %</span><span class="fdc-saeule__balken"></span><span class="fdc-saeule__fuss">bis 2027</span></div>
<div class="fdc-saeulen__delta">− 5 Punkte</div>
<div class="fdc-saeule" style="--hoehe:67"><span class="fdc-saeule__wert">10 %</span><span class="fdc-saeule__balken"></span><span class="fdc-saeule__fuss">ab 2032</span></div>
</div>
</div>
</div>
<p class="fdc-infografik__quelle">§ 23 Abs. 1 KStG in der Fassung des Investitionssofortprogramms</p>
</figure>
<p>Ein zentrales Signal an Kapitalgesellschaften: Ab dem Jahr 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz in sechs jährlichen Stufen von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032. Damit soll die steuerliche Belastung deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich, etwa mit Frankreich (aktuell Körperschaftsteuer inklusive Zusatzabgaben ca. 25–26 %), signifikant verbessert werden. Ergänzende Anpassungen im Kapitalertragsteuerrecht sind vorgesehen.</p>
<h3>Reduzierter Steuersatz für einbehaltene Gewinne (§ 34a EStG)</h3>
<p>Für Einzel- und Mitunternehmer sinkt der sogenannte Thesaurierungssteuersatz stufenweise auf 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Dies soll die steuerliche Gleichbehandlung zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften fördern und Anreize für Reinvestitionen im Unternehmen setzen.</p>
<h3>Neue AfA für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)</h3>
<p>Für neu angeschaffte reine Elektrofahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt – unter anderem je 5 % in den zwei darauffolgenden Jahren.</p>
<p>Diese Abschreibungsregelung gilt für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027. Besonders relevant für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Flottenstrukturen und Nachhaltigkeitszielen.</p>
<h3>Höhere Bruttolistenpreisgrenze für Elektro-Dienstwagen (§ 6 EStG)</h3>
<p>Für die pauschale Dienstwagenbesteuerung (1-Prozent-Regelung) sowie die Fahrtenbuchregelung wird die bisherige Preisobergrenze für begünstigte Elektrofahrzeuge von 70.000 € auf 100.000 € erhöht. Dies erweitert den Kreis steuerlich attraktiver Fahrzeuge deutlich – insbesondere im Bereich der gehobenen Elektromobilität.</p>
<h3>Erweiterung der steuerlichen Forschungsförderung (§ 3 FZulG)</h3>
<p>Die maximale Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage steigt ab 2026 von 10 auf 12 Millionen Euro jährlich. Zusätzlich werden künftig auch Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 % der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt – insbesondere auch bei Auftragsforschung. Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer steigt der förderfähige Stundensatz von 70 € auf 100 €.</p>
<h2>Bedeutung für deutsch-französische Strukturen</h2>
<p>Die nun beschlossenen steuerlichen Reformen sind nicht nur als nationale Konjunkturmaßnahme zu verstehen, sondern auch als Strategie zur Stärkung der deutschen Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Binnenmarkt. Für deutsch-französische Unternehmensstrukturen – etwa Tochtergesellschaften, Betriebsstätten oder bilaterale Forschungskooperationen – ergeben sich daraus gleich mehrere Vorteile:</p>
<ul>
<li><strong>Planungssicherheit für Investitionen</strong> durch klar terminierte Übergangsregelungen und Stufentarife</li>
<li><strong>Steuerliche Attraktivität Deutschlands</strong> im Vergleich zu Frankreich und anderen EU-Staaten, insbesondere durch Körperschaftsteuersenkung und Elektromobilitätsförderung</li>
<li><strong>Mehr Innovationsspielraum</strong> für grenzüberschreitende F&amp;E-Projekte durch erweiterte Forschungszulage</li>
<li><strong>Förderung nachhaltiger Mobilität</strong> – steuerlich begünstigte Elektrodienstwagen können auch in Frankreich zugelassen und eingesetzt werden</li>
</ul>
<p>Die Steuerreformen sollen laut Bundesrat und Bundesregierung zusammen ein Entlastungsvolumen von rund 46 Mrd. Euro bis 2029 generieren – eine erhebliche wirtschaftspolitische Maßnahme, die auch für multinationale Unternehmen mit deutsch-französischem Bezug relevante Gestaltungsoptionen schafft.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kabinett beschließt Investitionssofortprogramm: 46 Milliarden bis 2029</title>
		<link>https://fradeco.de/kabinettsbeschluss-investitionssofortprogramm/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Jul 2025 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/kabinettsbeschluss-investitionssofortprogramm/</guid>

					<description><![CDATA[Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett das steuerliche Investitionssofortprogramm beschlossen, am 26. Juni folgte der Bundestag. Was das Paket vorsieht und wo es im deutsch-französischen Vergleich ansetzt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett das „steuerliche Investitionssofortprogramm“ beschlossen, um gezielt Investitionen in Deutschland zu fördern. Dieses Paket ist Teil der gemeinsamen deutsch-französischen Strategie zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit durch steuerliche Anreize.</p>
<p>Das Programm soll Unternehmen durch steuerliche Erleichterungen Planungssicherheit geben, Investitionen anregen und so langfristig Wachstum und neue Arbeitsplätze fördern. Insgesamt umfasst der Förderzeitraum 2025–2029 Steuervergünstigungen in Höhe von rund 46 Mrd. € (Quelle: Bundesregierung).</p>
<h2>Die Kernpunkte des Pakets</h2>
<h3>Investitions-Booster (degressive AfA)</h3>
<p>Unternehmen können ab dem 1. Juli 2025 investive Wirtschaftsgüter mit 30 % degressiv abschreiben (max. 30 % p. a.), gültig bis 31. Dezember 2027. Die schnellere Steuerentlastung im Anschaffungsjahr soll Investitionsdruck lindern.</p>
<h3>Senkung der Körperschaftsteuer</h3>
<p>Ab 2028 wird der Satz schrittweise von 15 % auf 10 % im Jahr 2032 gesenkt – mit einer Gesamtbelastung von rund 25 %.</p>
<h3>Thesaurierungsbegünstigung für Gewinne</h3>
<p>Nicht entnommene Gewinne werden künftig mit 25 % statt 28,25 % besteuert, in drei Stufen zwischen 2028 und 2032.</p>
<h3>Investitionsanreiz für E-Mobilität</h3>
<p>Für Neuanschaffungen von Elektrofahrzeugen zwischen 30. Juni 2025 und 31. Dezember 2027 gilt ein Abschreibungssatz von 75 % im ersten Jahr, anschließend stufenweise reduzierte Sätze. Gleichzeitig wird die Bruttolistenpreisgrenze für Dienstwagen mit E-Antrieb auf 100.000 € erhöht.</p>
<h3>Forschungsförderung</h3>
<p>Die steuerliche Forschungszulage steigt, Gemein- und Betriebskosten werden pauschal mit 20 % gefördert, die Deckelung erhöht sich von 10 Mio. € auf 12 Mio. € (2026–2030).</p>
<h2>Der Verfahrensstand</h2>
<ul>
<li>Der Bundestag hat am 26. Juni 2025 zugestimmt.</li>
<li>Die abschließende Entscheidung des Bundesrats ist für den 11. Juli 2025 geplant.</li>
</ul>
<p><strong>Kompensation für Länder und Kommunen:</strong> Bundesländer (z. B. NRW) fordern Ausgleich für entgangene Einnahmen – der Bundesrat befasst sich am 11. Juli 2025 mit dem Gesetz; Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und andere mahnen das Konnexitätsprinzip ein.</p>
<h2>Was das für deutsch-französische Unternehmen bedeutet</h2>
<ul>
<li><strong>Steuerliche Attraktivität:</strong> Durch die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten und niedrigeren Körperschaftsteuersätze wird Deutschland für Unternehmen wettbewerbsfähiger – auch im Vergleich zu Frankreich.</li>
<li><strong>Förderung klimafreundlicher Investitionen:</strong> Der E-Mobilitäts-Boost stärkt Nachhaltigkeit in grenzüberschreitend agierenden Firmen.</li>
<li><strong>Forschungsstärkung:</strong> Erhöhte F&amp;E-Prämien kommen auch binationalen Projekten zugute.</li>
<li><strong>Rechtssicherheit:</strong> Das klar definierte Programm mit Start- und Enddatum hilft in der strategischen Planung.</li>
</ul>
<p>Dieses Investitionssofortprogramm markiert den ersten Schritt in einer Reihe geplanter Maßnahmen zur Förderung von Wachstum und Zukunftsfähigkeit – sowohl national als auch in deutsch-französischen Wirtschaftsnetzwerken. Monitoring und Evaluierung werden zeigen, wie stark die Impulse wirken und wie Länder und Kommunen bei Einnahmeerfordernissen kompensiert werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wachstumschancengesetz: die wesentlichen Änderungen im Überblick</title>
		<link>https://fradeco.de/wachstumschancengesetz-aenderungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 11 Aug 2024 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuern & Compliance]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/wachstumschancengesetz-aenderungen/</guid>

					<description><![CDATA[Elektro-Dienstwagen bis 70.000 EUR, Geschenkgrenze auf 50 EUR, befristete degressive AfA, neue Regeln für konzerninterne Finanzierungen und die E-Rechnungspflicht ab 2025 – ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden EUR.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) soll die Liquidität der Unternehmen verbessert werden. Ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden EUR soll Investitionen und Innovationen fördern. Dies ist wichtig für die wirtschaftliche Transformation, Wettbewerbsfähigkeit und den Standort Deutschland.</p>
<p>Dieser Artikel informiert Sie über die wesentlichen Änderungen des Wachstumschancengesetzes.</p>
<h2>1. Regelung zur privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen</h2>
<p>Die Höchstgrenze des Bruttolistenpreises für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge wird von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.</p>
<p>Für Elektrofahrzeuge ohne CO2-Emissionen (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) darf bei der 1-%-Regelung und der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt werden, bisher jedoch nur bei einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR.</p>
<p>Zur Förderung nachhaltiger Mobilität und Berücksichtigung gestiegener Anschaffungskosten wird die Höchstgrenze auf 70.000 EUR erhöht. Dies gilt auch für die Überlassung an Arbeitnehmer und für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.</p>
<h2>2. Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer</h2>
<p>Ab 2024 dürfen höhere Beträge für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner ausgegeben werden. Die Grenze für abzugsfähige Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer wird von 35 EUR auf 50 EUR erhöht.</p>
<p>Dies gilt für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2024.</p>
<h2>3. Degressive Abschreibung</h2>
<p>Die degressive Abschreibung wird befristet wieder eingeführt.</p>
<p>Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde zum 1.1.2020 mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und bis zum 31.12.2022 verlängert.</p>
<p>Wegen der aktuellen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter genutzt werden, die zwischen dem 31.3.2024 und dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Doppelte der linearen Jahres-AfA betragen und maximal 20 %.</p>
<h2>4. Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen</h2>
<p>Neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen im Außensteuergesetz ersetzen die gestrichene Zinshöhenschranke (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG).</p>
<p>Die Anpassungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien eindämmen und den Fremdvergleichsgrundsatz klarer definieren, um sicherzustellen, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie entstehen. Internationale Unternehmensgruppen sollen daran gehindert werden, durch grenzüberschreitende Finanzierungen Zinsaufwendungen abzusetzen und ihre steuerliche Bemessungsgrundlage zu verringern. Es gelten strenge Anforderungen an Darlehenszinsen, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, und der Schuldner muss die Rückzahlung des Darlehens glaubhaft nachweisen können.</p>
<p>Dies gilt ab Veranlagungszeitraum 2024.</p>
<h2>5. E-Rechnung ab 2025</h2>
<p>Ab 2025 wird die E-Rechnung verpflichtend und bildet die Grundlage für die zukünftige transaktionsbezogene Meldung von B2B-Umsätzen an ein bundeseinheitliches Meldesystem.</p>
<p>Nur Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format, das die Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU erfüllt, werden als elektronische Rechnungen anerkannt. Andere Formate oder Papierrechnungen werden als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet.</p>
<p>Es wird festgelegt, wann E-Rechnungen verpflichtend sind und wann sonstige Rechnungen zulässig bleiben. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden. Für Umsätze zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 können mit Zustimmung des Empfängers statt E-Rechnungen auch sonstige Rechnungen ausgestellt werden.</p>
<p>Für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 800.000 EUR im Vorjahr gilt diese Ausnahme bis zum 31.12.2027. Elektronische Formate können vereinbart werden, wenn sie die Anforderungen der europäischen Norm (EN 16931) erfüllen. Das EDI-Verfahren kann unter diesen Bedingungen auch nach 2027 genutzt werden.</p>
<p>Dies gilt ab dem 01.01.2025.</p>
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