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	<title>Lohn &amp; Personal &#8211; FRADECO</title>
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	<description>Deutsch-französische Steuerberatungsgesellschaft</description>
	<lastBuildDate>Mon, 05 Oct 2026 11:37:17 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Rechengrößen der Sozialversicherung 2027: Was der Referentenentwurf für Arbeitgeber bedeutet</title>
		<link>https://fradeco.de/rechengroessen-sozialversicherung-2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2026 11:12:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 liegt vor. Die neuen Grenzen, die Sonderanhebung in der Krankenversicherung und was Arbeitgeber zum Jahreswechsel prüfen sollten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sozialversicherungs-rechengroessenverordnung-2027.html" target="_blank" rel="noopener">Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027</a> vorgelegt. Er bestimmt, bis zu welchem Arbeitsentgelt im kommenden Jahr Beiträge anfallen und ab welchem Einkommen Beschäftigte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen können.</p>
<p>Grundlage ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 mit einem Plus von 4,38 Prozent. In der Krankenversicherung kommt eine Sonderanhebung hinzu: Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze steigen zusätzlich um 300 Euro im Monat. Sie geht auf das <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO.html" target="_blank" rel="noopener">GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026</a> zurück.</p>
<h2>Die Werte für 2027 im Überblick</h2>
<figure class="fdc-tabelle">
<table>
<caption>Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 und 2027 nach dem Referentenentwurf</caption>
<thead>
<tr>
<th scope="col">Rechengröße</th>
<th scope="col">2026 jährlich</th>
<th scope="col">2027 jährlich</th>
<th scope="col">2027 monatlich</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung</td>
<td>101.400 €</td>
<td>106.200 €</td>
<td>8.850 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung</td>
<td>124.800 €</td>
<td>130.800 €</td>
<td>10.900 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung</td>
<td>69.750 €</td>
<td>76.500 €</td>
<td>6.375 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Versicherungspflichtgrenze, allgemein</td>
<td>77.400 €</td>
<td>84.150 €</td>
<td>7.012,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Versicherungspflichtgrenze für am 31.12.2026 privat Versicherte</td>
<td>neu</td>
<td>80.550 €</td>
<td>6.712,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Bezugsgröße</td>
<td>47.460 €</td>
<td>49.560 €</td>
<td>4.130 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<p>Rechnerisch stehen die Werte bereits fest: Nach der Begründung des Entwurfs räumen die gesetzlichen Grundlagen der Bundesregierung kein Ermessen ein. Ausstehend sind noch der Kabinettsbeschluss und die Zustimmung des Bundesrats, in Kraft treten soll die Verordnung am 1. Januar 2027. Für die Lohnbuchhaltung und die Personalkostenplanung 2027 lassen sich die Werte deshalb schon jetzt ansetzen.</p>
<h2>Höhere Beitragsbemessungsgrenzen</h2>
<p>Arbeitsentgelt ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig, der darüber liegende Teil bleibt beitragsfrei. Steigt die Grenze, steigen für Beschäftigte mit Entgelten oberhalb der bisherigen Grenze die Beiträge, und zwar beim Arbeitnehmer- wie beim Arbeitgeberanteil. In der Krankenversicherung fällt der Schritt wegen der Sonderanhebung mit 562,50 Euro im Monat deutlich größer aus als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mit 400 Euro.</p>
<p>Auch der Zuschuss, den Arbeitgeber privat krankenversicherten Beschäftigten nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html" target="_blank" rel="noopener">§ 257 SGB V</a> zahlen, richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und steigt damit. Seine genaue Höhe hängt zusätzlich vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ab, der für 2027 gesondert bekannt gegeben wird.</p>
<h2>Versicherungspflichtgrenze: wer zum Jahreswechsel wechseln kann</h2>
<p>Wer regelmäßig mehr verdient als die Versicherungspflichtgrenze, ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei und kann sich privat versichern. Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wurde, allerdings nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt. Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 kommt es damit auf 84.150 Euro an. Durch die Sonderanhebung liegt diese Schwelle 6.750 Euro über dem Wert für 2026.</p>
<p>Gesetzlich Versicherte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt 2027 zwischen 77.400 und 84.150 Euro bleiben damit versicherungspflichtig, auch wenn sie die Grenze für 2026 überschritten haben.</p>
<h2>Bereits privat Versicherte: eine eigene Grenze</h2>
<p>Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, gilt die Sonderanhebung nicht. Für sie setzt der Entwurf nach § 6 Abs. 8 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung eine eigene Grenze von 80.550 Euro fest. Liegt ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2027 nicht darüber, werden sie versicherungspflichtig.</p>
<p>Sie können sich dann auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen, setzt den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall voraus und kann nicht widerrufen werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html" target="_blank" rel="noopener">§ 8 Abs. 2 SGB V</a>).</p>
<h2>Pflegeversicherung: noch nicht abschließend geregelt</h2>
<p>In der Pflegeversicherung knüpft die Beitragsbemessungsgrenze bislang an die Versicherungspflichtgrenze des § 6 Abs. 7 SGB V an (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__55.html" target="_blank" rel="noopener">§ 55 Abs. 2 SGB XI</a>). Nach geltendem Wortlaut erreicht die Sonderanhebung sie deshalb nicht; die Grenze läge 2027 bei 72.900 Euro jährlich oder 6.075 Euro im Monat. Der <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/kabinett-beschliesst-pflegeneuordnungsgesetz" target="_blank" rel="noopener">Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes</a>, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, soll die Pflegeversicherung an die Krankenversicherung angleichen. Derselbe Entwurf sieht vor, den Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent anzuheben. Beides steht erst mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.</p>
<p>Nicht Teil der Verordnung ist die Geringfügigkeitsgrenze. Sie folgt dem Mindestlohn und steigt 2027 auf 633 Euro; Einzelheiten stehen im Beitrag zu <a href="/mindestlohn-2026-minijob-midijob-grenzen/">Mindestlohn, Minijobs und Midijobs</a>.</p>
<h2>Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten können</h2>
<ul>
<li><strong>Personalkosten 2027 planen:</strong> Für Beschäftigte oberhalb der bisherigen Grenzen mit höheren Arbeitgeberanteilen rechnen, in der Krankenversicherung mit dem größeren Schritt.</li>
<li><strong>Grenzfälle erkennen:</strong> Für alle Beschäftigten mit Gehältern im Bereich der Versicherungspflichtgrenze das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 2027 ermitteln, einschließlich bereits vereinbarter Gehaltserhöhungen.</li>
<li><strong>Privat Versicherte informieren:</strong> Wer am 31. Dezember 2026 privat versichert ist und 2027 nicht mehr als 80.550 Euro verdient, sollte die Dreimonatsfrist für den Befreiungsantrag kennen.</li>
<li><strong>Entsandte Beschäftigte abgrenzen:</strong> Wer mit einer A1-Bescheinigung nach Deutschland entsandt ist, bleibt den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterstellt; die deutschen Grenzen gelten für ihn nicht.</li>
</ul>
<h2>FRADECO unterstützt Sie zum Jahreswechsel</h2>
<p>Sie möchten wissen, welche Beschäftigten von den neuen Grenzen betroffen sind? Wir prüfen die Grenzfälle gemeinsam mit Ihnen vor dem Jahreswechsel und berücksichtigen die neuen Werte in der Lohnabrechnung ab Januar 2027. Wie wir die laufende Lohnabrechnung übernehmen, steht unter <a href="/leistungen/payroll-hr-services/">German Payroll &amp; HR</a>.</p>
<p><em>Stand: 5. Oktober 2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. September 2026.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Elektronische Entgeltunterlagen ab 2027: Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten sollten</title>
		<link>https://fradeco.de/elektronische-entgeltunterlagen-2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2026 10:40:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/?p=1889</guid>

					<description><![CDATA[Ende 2026 läuft die Befreiung von der elektronischen Führung begleitender Entgeltunterlagen aus. Welche Nachweise betroffen sind, was für Altunterlagen gilt und wie Arbeitgeber ihre Abläufe für 2027 vorbereiten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 31. Dezember 2026 endet die Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Führung begleitender Entgeltunterlagen. Unternehmen, die bislang davon Gebrauch machen, sollten ihre Abläufe jetzt umstellen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen auch sie die gesetzlich erfassten Unterlagen für neue Sachverhalte elektronisch vorhalten.</p>
<p>Für Arbeitgeber kommt es dabei auf mehr an als auf das Einscannen von Dokumenten: Die Nachweise müssen vollständig, eindeutig zugeordnet und im Prüfungsfall verfügbar sein. Wir erläutern, was die Frist bedeutet und wie Sie Ihr Unternehmen darauf vorbereiten.</p>
<h2>Was sich zum 1. Januar 2027 ändert</h2>
<p>Die elektronische Führung der in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/__8.html" target="_blank" rel="noopener">§ 8 Abs. 2 BVV</a> genannten begleitenden Entgeltunterlagen ist grundsätzlich bereits seit dem 1. Januar 2022 vorgeschrieben. Bis Ende 2026 können Arbeitgeber jedoch aufgrund einer bewilligten Befreiung nach § 8 Abs. 3 BVV noch davon abweichen. Diese Möglichkeit endet zum Jahreswechsel.</p>
<p><strong>Wichtig für Altunterlagen:</strong> Bei einer bis Ende 2026 bewilligten Befreiung ist eine rückwirkende Digitalisierung der zuvor erfassten Sachverhalte nicht allein wegen des Stichtags erforderlich. Entscheidend sind neue Sachverhalte und Ereignisse ab dem 1. Januar 2027. Ohne entsprechende Befreiung gilt die Pflicht bereits seit 2022. Dies stellen die <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2022/gem_grundsaetze_entgeltunterlagen_beitragsabrechng.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noopener">Gemeinsamen Grundsätze nach § 9a BVV</a> klar.</p>
<h2>Welche Unternehmen und Unterlagen betroffen sind</h2>
<p>Die Pflicht betrifft grundsätzlich Arbeitgeber, die Entgeltunterlagen nach deutschem Sozialversicherungsrecht führen müssen – unabhängig von ihrer Unternehmensgröße. Das kann auch französische oder andere ausländische Unternehmen mit entsprechenden Arbeitgeberpflichten in Deutschland betreffen. Ein Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland muss für die Führung und Aufbewahrung der Entgeltunterlagen nach § 28f Abs. 1b SGB IV einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland bestellen. Für Beschäftigte in privaten Haushalten besteht eine gesetzliche Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28f.html" target="_blank" rel="noopener">§ 28f Abs. 1 SGB IV</a>.</p>
<p>Erfasst sind insbesondere Nachweise, die für die Lohnabrechnung und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung relevant sind. Dazu zählen, je nach Beschäftigungsfall:</p>
<ul>
<li>bei Beschäftigten aus Staaten außerhalb des EWR Nachweise zu Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel;</li>
<li>Unterlagen zur Versicherungsfreiheit, etwa die Immatrikulationsbescheinigung bei Werkstudenten;</li>
<li>Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs sowie auf Aufhebung dieser Befreiung;</li>
<li>Erklärungen geringfügig Beschäftigter zu weiteren Beschäftigungen;</li>
<li>beitragsrelevante Meldungen der Krankenkassen und Bescheide zur Versicherungspflicht;</li>
<li>Unterlagen zu Entsendungen, insbesondere A1-Nachweise;</li>
<li>Nachweise zur Elterneigenschaft und zur Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Pflegeversicherung;</li>
<li>Kopien der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG und § 19 Abs. 1 AEntG.</li>
</ul>
<p>Maßgeblich ist der Katalog in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/__8.html" target="_blank" rel="noopener">§ 8 Abs. 2 BVV</a>. Daraus folgt keine pauschale Pflicht, die gesamte Personalakte zu digitalisieren.</p>
<h2>Was eine prüfungstaugliche digitale Ablage leisten muss</h2>
<p>Die Unterlagen müssen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar sein. Außerdem müssen sie sich vollständig und geordnet prüfen lassen. Grundlage sind <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/__9.html" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs. 5 BVV</a> und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/__10.html" target="_blank" rel="noopener">§ 10 BVV</a>.</p>
<p>Für die Bereitstellung angeforderter Dokumente konkretisieren die Gemeinsamen Grundsätze die Anforderungen:</p>
<ul>
<li><strong>Eine Datei je Unterlage:</strong> Mehrseitige Dokumente dürfen zusammenbleiben; mehrere unterschiedliche Unterlagen gehören bei der Vorlage nicht in dieselbe Datei.</li>
<li><strong>Eindeutige Zuordnung:</strong> Dokumentenart, Beschäftigter und Zeitraum müssen erkennbar sein, beispielsweise durch Dateinamen oder eine Zuordnungsliste.</li>
<li><strong>Geeignete Formate:</strong> Zulässig sind PDF sowie JPEG, PNG, BMP und TIFF. Die Inhalte müssen unabhängig vom verwendeten System darstellbar sein.</li>
</ul>
<p>Eine Texterkennung (OCR) kann die Suche erleichtern. Eine allgemeine Pflicht zu OCR oder zu einer Scanauflösung von 300 dpi ergibt sich aus diesen Vorgaben jedoch nicht. Ein bestimmtes Dokumentenmanagementsystem ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass die gewählte Lösung die Anforderungen erfüllt.</p>
<h2>Papieroriginale nach dem Scannen aufbewahren</h2>
<p>Werden die erfassten Unterlagen in Papierform übermittelt, muss der Arbeitgeber sie in ein elektronisches Format überführen. Die Originale sind nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/__9.html" target="_blank" rel="noopener">§ 9 Abs. 5 BVV</a> bis zum bestandskräftigen Abschluss der Betriebsprüfung aufzubewahren; weitere gesetzliche Aufbewahrungspflichten sind ebenfalls zu beachten. Das Einscannen ist daher keine pauschale Erlaubnis zur Vernichtung der Papierunterlagen.</p>
<h2>Digitale Unterlagen und euBP: zwei getrennte Pflichten</h2>
<p>Die elektronische Ablage der Nachweise ist von der <a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/E/elektronisch_unterstuetzte_betriebspruefung.html" target="_blank" rel="noopener">elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP)</a> zu unterscheiden. Für die euBP müssen Entgeltabrechnungsdaten grundsätzlich seit 2023 und Finanzbuchhaltungsdaten seit 2025 elektronisch übermittelt werden. Auch hier sind Befreiungen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__126.html" target="_blank" rel="noopener">§ 126 SGB IV</a> nur für Abrechnungszeiträume bis Ende 2026 möglich. Für Abrechnungsfälle ab 2027 ist die Übermittlung verpflichtend. Prüfen Sie deshalb sowohl Ihre Dokumentenablage als auch die Datenübermittlung aus den eingesetzten Programmen.</p>
<h2>Welche Folgen fehlende Nachweise haben können</h2>
<p>Kann die Rentenversicherung wegen unzureichender Aufzeichnungen die Versicherungs- oder Beitragspflicht beziehungsweise die Beitragshöhe nicht feststellen, kommen unter den Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28f.html" target="_blank" rel="noopener">§ 28f Abs. 2 SGB IV</a> ein Summenbescheid oder eine Schätzung in Betracht. Bei Beitragsnachforderungen können zusätzlich Säumniszuschläge nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__24.html" target="_blank" rel="noopener">§ 24 SGB IV</a> anfallen.</p>
<p>Wer Entgeltunterlagen vorsätzlich oder leichtfertig nicht führt oder nicht aufbewahrt, riskiert nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__111.html" target="_blank" rel="noopener">§ 111 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB IV</a> ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Dieser Höchstbetrag ist keine automatische Folge eines einzelnen Ablage- oder Formatfehlers.</p>
<h2>In vier Schritten auf 2027 vorbereiten</h2>
<ol>
<li><strong>Bestand und Befreiungen prüfen:</strong> Welche Unterlagen liegen in Papierakten, E-Mail-Postfächern, Personalsoftware oder beim Steuerberater? Welche Befreiungen wurden tatsächlich bewilligt?</li>
<li><strong>Ablage und Zuständigkeiten festlegen:</strong> Definieren Sie Dokumentenarten, Zuordnung, Zugriffsrechte und Verantwortliche. Stimmen Sie mit Ihrer Lohnabrechnungsstelle ab, wer welche Nachweise erhält und aufbewahrt.</li>
<li><strong>Verfügbarkeit praktisch testen:</strong> Lassen sich die Dokumente einer ausgewählten Person vollständig finden, lesen und einzeln bereitstellen? Klären Sie zusätzlich den euBP-Export mit Ihrem Softwareanbieter oder Dienstleister.</li>
<li><strong>Umstellung rechtzeitig abschließen:</strong> Richten Sie die Abläufe für neue Unterlagen spätestens zum 1. Januar 2027 ein und schulen Sie die zuständigen Mitarbeitenden.</li>
</ol>
<p>Die Aufzeichnungspflicht liegt beim Arbeitgeber, auch wenn die Lohnabrechnung ausgelagert ist. Die Arbeit daran lässt sich aber teilen, und die Abstimmung aus Schritt 2 sorgt dafür, dass dabei keine Unterlage zwischen den Zuständigkeiten liegen bleibt.</p>
<h2>FRADECO unterstützt Sie bei der Vorbereitung</h2>
<p>Sie möchten klären, welche Unterlagen betroffen sind und wie sich die Anforderungen in Ihre bestehenden Lohn- und Personalprozesse integrieren lassen? Wir unterstützen Sie bei der Bestandsaufnahme und der Abstimmung der nächsten Schritte – auch im deutsch-französischen Unternehmenskontext. Sprechen Sie uns gerne an.</p>
<p>Wie wir die laufende Lohnabrechnung übernehmen, steht unter <a href="/leistungen/payroll-hr-services/">German Payroll &amp; HR</a>.</p>
<p><em>Stand: 2. Oktober 2026. Die dargestellten Regelungen betreffen das deutsche Sozialversicherungsrecht.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerfreie Krisenprämie 2026: Bundesrat stoppt die 1.000-Euro-Entlastung</title>
		<link>https://fradeco.de/steuerfreie-krisenpraemie-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Aug 2026 14:38:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/?p=208</guid>

					<description><![CDATA[Die geplante steuer- und abgabenfreie Krisenprämie von bis zu 1.000 Euro ist im Bundesrat gescheitert. Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen und warum Auszahlungen vorerst warten sollten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Stand: 8. Mai 2026.</strong> Die geplante steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro für Beschäftigte kommt vorerst nicht. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf am 24. April 2026 beschlossen, der Bundesrat verweigerte am 8. Mai 2026 jedoch die Zustimmung. Damit fehlt Arbeitgebern derzeit die Rechtsgrundlage, eine solche Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei abzurechnen.</p>
<h2>Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten</h2>
<p>Ohne finale gesetzliche Regelung gibt es keine belastbare Grundlage, eine Zahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie in der Lohnabrechnung zu behandeln. Wer bereits Zusagen an Beschäftigte vorbereitet hat, sollte die Umsetzung zurückstellen, bis der weitere Verfahrensgang feststeht – eine vorschnelle Abrechnung führt andernfalls zu Nachforderungen bei der nächsten Prüfung.</p>
<h2>Was geplant war</h2>
<p>Nach dem bisherigen Konzept sollte die Prämie freiwillig sein, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und nur innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitraums gelten. Die Maßnahme war Teil eines Pakets, mit dem Beschäftigte wegen gestiegener Energie- und Mobilitätskosten entlastet werden sollten. Eine Verpflichtung zur Auszahlung war nicht vorgesehen – die Entscheidung sollte vollständig bei den Unternehmen liegen.</p>
<h2>Warum die Zustimmung ausblieb</h2>
<p>Hintergrund der Ablehnung ist insbesondere die Kritik der Länder an der Kostenverteilung. Die Bundesregierung hält nach eigener Aussage am Entlastungsziel fest und will zeitnah über die weiteren Verfahrensschritte entscheiden.</p>
<p>Bereits im Vorfeld war die Maßnahme in der deutschen Wirtschaft unterschiedlich bewertet worden. Verbände wiesen darauf hin, dass zahlreiche Unternehmen selbst unter hohen Kosten stehen, wodurch eine flächendeckende Umsetzung unwahrscheinlich erschien. Kritisch angemerkt wurde zudem, dass staatlich initiierte Entlastungen in diesem Modell teilweise auf freiwillige Leistungen der Unternehmen verlagert werden.</p>
<h2>Offene Punkte für die Lohnabrechnung</h2>
<ul>
<li>Ob Teilzahlungen und Sachleistungen ausdrücklich zulässig sein werden</li>
<li>Die konkreten Vorgaben für Lohnabrechnung und Dokumentation</li>
<li>Der Zeitraum, in dem eine Auszahlung begünstigt möglich wäre</li>
</ul>
<h2>Einordnung</h2>
<p>Aus Sicht von FRADECO ist das Thema nicht beendet, aber vorerst vertagt. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung verfolgen und payroll-seitige Umsetzungen erst auf Basis einer finalen gesetzlichen Regelung vornehmen. Gern prüfen wir für Sie, ob und wie sich eine Prämie in Ihrer Lohnabrechnung abbilden ließe, sobald die Rechtslage feststeht.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Künstlersozialabgabe 2026: Jahresmeldung bis 31. März</title>
		<link>https://fradeco.de/kuenstlersozialabgabe-jahresmeldung-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Mar 2026 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/kuenstlersozialabgabe-jahresmeldung-2026/</guid>

					<description><![CDATA[Abgabepflichtige Unternehmen müssen bis 31. März 2026 melden, welche Entgelte sie 2025 an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. Wer betroffen ist und was zur Bemessungsgrundlage zählt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie in jedem Jahr steht auch 2026 die Jahresmeldung zur Künstlersozialabgabe an. Abgabepflichtige Unternehmen müssen der Künstlersozialkasse bis spätestens 31. März 2026 melden, in welcher Höhe sie im Jahr 2025 Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben. Die Online-Meldung ist bereits freigeschaltet. Für das Jahr 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 %.</p>
<h2>Wer abgabepflichtig ist</h2>
<p>Besonderes Augenmerk ist auf die Frage zu legen, ob überhaupt eine Abgabepflicht besteht. Diese betrifft nicht nur typische Verwerter wie etwa Werbeagenturen, Verlage oder Veranstalter. Auch Unternehmen außerhalb der Kreativbranche können erfasst sein, insbesondere wenn sie für Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbständige Kreative beauftragen. Für das Kalenderjahr 2025 liegt die relevante Entgeltschwelle dabei bei mehr als 700 Euro; ab 2026 steigt sie auf 1.000 Euro. Ebenfalls abgabepflichtig sein können Unternehmen, die mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr mit selbständigen Künstlern oder Publizisten durchführen und damit Einnahmen erzielen wollen.</p>
<h2>Was zur Bemessungsgrundlage zählt</h2>
<p>Für die Berechnung der Abgabe ist die gesamte Entgeltsumme maßgeblich, also nicht nur das Honorar selbst, sondern grundsätzlich auch Auslagen und Nebenkosten. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gehört dagegen nicht zur Bemessungsgrundlage. Nicht abgabepflichtig sind insbesondere Zahlungen an juristische Personen sowie an KG, GmbH &amp; Co. KG oder OHG. Bei Leistungen selbständiger natürlicher Personen kann die Abgabe dagegen anfallen; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese sich beispielsweise in einer GbR zusammengeschlossen haben.</p>
<h2>Was Unternehmen jetzt prüfen sollten</h2>
<p>In der Praxis empfiehlt sich daher eine frühzeitige Prüfung, ob im Jahr 2025 entsprechende Zahlungen erfolgt sind, ob die Abgabepflicht sauber beurteilt wurde und ob die Meldung bereits vorbereitet oder abgegeben ist. Das Thema ist nicht nur formal relevant: Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Künstlersozialabgabe im Rahmen ihrer Prüfungen ausdrücklich mit.</p>
<p>FRADECO empfiehlt: Die KSA-Thematik sollte bei betroffenen Mandaten jetzt proaktiv geprüft werden, um Fristversäumnisse, Nachforderungen und Diskussionen in der Betriebsprüfung zu vermeiden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mindestlohn 2026 und 2027: Folgen für Minijobs und Midijobs</title>
		<link>https://fradeco.de/mindestlohn-2026-minijob-midijob-grenzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Dec 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/mindestlohn-2026-minijob-midijob-grenzen/</guid>

					<description><![CDATA[Ab 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 €, ab 2027 von 14,60 €. Damit verschieben sich die Minijob-Grenze auf 603 € beziehungsweise 633 € und der gesamte Übergangsbereich. Was Arbeitsverträge, Lohnabrechnung und Budgetplanung jetzt brauchen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Jahresende 2025 steht eine der bedeutendsten arbeitsmarktpolitischen Änderungen der vergangenen Jahre unmittelbar bevor. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt die nächste Stufe der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung in Kraft. Für Unternehmen bedeutet dies nicht nur höhere Stundenlöhne, sondern auch spürbare Auswirkungen auf Minijobs, Midijobs sowie die gesamte Personal- und Budgetplanung. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Rahmenbedingungen ist entscheidend, um rechtssicher und wirtschaftlich vorbereitet in das Jahr 2026 zu starten.</p>
<h2>Wie die Entscheidung zustande kam</h2>
<p>Die Anpassung des Mindestlohns war in den vergangenen Monaten Gegenstand intensiver politischer und wirtschaftlicher Diskussionen:</p>
<ul>
<li>Befürworter betonten die Notwendigkeit einer fairen und existenzsichernden Entlohnung.</li>
<li>Kritische Stimmen warnten vor steigenden Lohnkosten, insbesondere für personalintensive Branchen, sowie vor Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung.</li>
</ul>
<p>Zusätzlich stand die Frage im Raum, ob der Mindestlohn politisch festgelegt werden sollte. Der Vorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, den Mindestlohn auf 15 € pro Stunde anzuheben, hätte die Rolle der Mindestlohnkommission erheblich geschwächt. Letztlich blieb es bei der gesetzlich vorgesehenen Systematik: Die Anpassung erfolgte auf Empfehlung der unabhängigen Kommission unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsdaten.</p>
<h2>Die neuen Stufen</h2>
<p>Auf Basis des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 gelten folgende Stufen:</p>
<figure class="fdc-infografik">
<p class="fdc-infografik__eyebrow">Mindestlohn · Deutschland</p>
<p class="fdc-infografik__titel">13,90 € ab 2026</p>
<p class="fdc-infografik__lead">Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Stufen – zunächst um 8,42 %, im Folgejahr um weitere 5,04 %.</p>
<div class="fdc-infografik__koerper fdc-infografik__koerper--solo">
<div>
<p class="fdc-infografik__label">Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde</p>
<div class="fdc-saeulen" style="--basis:95">
<div class="fdc-saeule" style="--hoehe:95"><span class="fdc-saeule__wert">13,90 €</span><span class="fdc-saeule__balken"></span><span class="fdc-saeule__fuss">2026</span></div>
<div class="fdc-saeulen__delta">+ 5,04 %</div>
<div class="fdc-saeule" style="--hoehe:100"><span class="fdc-saeule__wert">14,60 €</span><span class="fdc-saeule__balken"></span><span class="fdc-saeule__fuss">2027</span></div>
</div>
</div>
</div>
<p class="fdc-infografik__quelle">Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025</p>
</figure>
<ul>
<li><strong>ab 1. Januar 2026:</strong> 13,90 € pro Stunde (+8,42 %)</li>
<li><strong>ab 1. Januar 2027:</strong> 14,60 € pro Stunde (+5,04 % gegenüber 2026)</li>
</ul>
<p>Diese Erhöhungen wirken sich unmittelbar auf Beschäftigte mit niedrigen Stundenlöhnen aus – insbesondere auf Minijobber, Teilzeitkräfte und Beschäftigte im Übergangsbereich.</p>
<h2>Minijob und Midijob im Vergleich</h2>
<h3>Minijob</h3>
<ul>
<li>Monatliche Verdienstgrenze orientiert sich weiterhin an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn.</li>
<li>Pauschale Abgaben für Arbeitgeber, geringe Abgabenlast für Arbeitnehmer.</li>
<li>Durch den steigenden Mindestlohn erhöht sich automatisch die zulässige Monatsgrenze.</li>
</ul>
<h3>Midijob</h3>
<ul>
<li>Einkommen oberhalb der Minijob-Grenze bis maximal 2.000 € monatlich.</li>
<li>Progressive Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Einkommen zunehmen.</li>
<li>Einkommensteuer wird nach individueller Steuerklasse berechnet.</li>
</ul>
<p>Der Übergangsbereich gewinnt durch die Mindestlohnerhöhung weiter an Bedeutung, insbesondere für flexible Arbeitszeitmodelle.</p>
<figure class="fdc-tabelle">
<table>
<caption>Minijob- und Midijob-Grenzen in Abhängigkeit vom gesetzlichen Mindestlohn</caption>
<thead>
<tr>
<th scope="col">Jahr</th>
<th scope="col">Mindestlohn je Stunde</th>
<th scope="col">Minijob-Grenze pro Monat</th>
<th scope="col">Midijob-Spanne pro Monat</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<th scope="row">2026</th>
<td>13,90 €</td>
<td>603 €</td>
<td>603,01 € bis 2.000 €</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">2027</th>
<td>14,60 €</td>
<td>633 €</td>
<td>633,01 € bis 2.000 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<p>Die Tabelle verdeutlicht die dynamische Anpassung der Einkommensgrenzen und dient als Grundlage für eine belastbare Personal- und Kostenplanung.</p>
<h2>Was Unternehmen jetzt anpassen müssen</h2>
<p>Die Mindestlohnerhöhung erfordert konkrete Anpassungen in mehreren Bereichen:</p>
<ul>
<li><strong>Arbeitsverträge:</strong> Überprüfung von Stundenumfängen und Monatsvergütungen.</li>
<li><strong>Lohnabrechnung:</strong> Korrekte Abbildung der neuen Grenzen, insbesondere im Midijob-Bereich.</li>
<li><strong>Budget- und Kostenplanung:</strong> Berücksichtigung steigender Personalkosten inklusive Sonderzahlungen und Jahresendleistungen.</li>
<li><strong>Risikominimierung:</strong> Vermeidung von Nachzahlungen, Beitragskorrekturen und Bußgeldern durch frühzeitige Umsetzung.</li>
</ul>
<h2>Fazit</h2>
<p>Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 € ab 2026 und 14,60 € ab 2027 verschieben sich zentrale Schwellenwerte:</p>
<ul>
<li>Minijob-Grenzen: 603 € (2026) / 633 € (2027)</li>
<li>Midijob-Spanne: 603,01–2.000 € bzw. 633,01–2.000 €</li>
</ul>
<p>Unternehmen sind gut beraten, bereits vor dem Jahreswechsel 2025 Arbeitsverträge, Abrechnungsprozesse und Budgetplanungen zu überprüfen und anzupassen. Eine strukturierte Vorbereitung stellt nicht nur die gesetzliche Compliance sicher, sondern schafft auch Planungssicherheit für das kommende Geschäftsjahr.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Weihnachtsgeld: Anspruch, Steuer und Sozialversicherung</title>
		<link>https://fradeco.de/weihnachtsgeld-anspruch-steuer-sozialversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Dec 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/weihnachtsgeld-anspruch-steuer-sozialversicherung/</guid>

					<description><![CDATA[Weihnachtsgeld ist freiwillig – bis daraus durch betriebliche Übung ein Rechtsanspruch wird. Wie Sonderzahlungen arbeitsrechtlich, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen sind.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Weihnachtsgeld wird im Regelfall mit der November-Gehaltsabrechnung ausgezahlt und ist für viele Mitarbeitende bereits fester Bestandteil des Jahresabschlusses geworden. Für Unternehmen rückt damit weniger der Auszahlungszeitpunkt selbst, sondern vielmehr die korrekte arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung in den Fokus. Gerade zum Jahresende ist ein klares Verständnis entscheidend, um spätere Rückfragen, Nachforderungen oder Prüfungsrisiken zu vermeiden.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund lohnt ein strukturierter Blick auf die rechtliche Einordnung des Weihnachtsgeldes, mögliche Anspruchsgrundlagen sowie die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.</p>
<h2>Was Weihnachtsgeld rechtlich ist</h2>
<p>Das Weihnachtsgeld ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers zum Jahresende. Rechtlich handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung, sondern um eine freiwillige Sonderzahlung, die ergänzend zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt wird.</p>
<p>Auch wenn der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch fest verankert ist, existiert keine gesetzliche Definition. In der Praxis wird das Weihnachtsgeld üblicherweise im November oder Dezember ausgezahlt, häufig gemeinsam mit der November-Gehaltsabrechnung.</p>
<p>Typische Merkmale des Weihnachtsgeldes:</p>
<ul>
<li>zusätzlicher Vergütungsbestandteil außerhalb des regulären Grundgehalts</li>
<li>keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung</li>
<li>flexible Ausgestaltung möglich (fester Betrag, prozentualer Anteil, variable Zahlung)</li>
</ul>
<h2>Wann ein Anspruch entsteht</h2>
<p>Trotz des grundsätzlich freiwilligen Charakters kann unter bestimmten Umständen ein verbindlicher Anspruch entstehen:</p>
<ul>
<li><strong>Arbeitsvertrag:</strong> Enthält der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Zusage, ist die Zahlung verpflichtend.</li>
<li><strong>Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung:</strong> Kollektive Regelungen können einen Anspruch für bestimmte Mitarbeitendengruppen begründen.</li>
<li><strong>Betriebliche Übung:</strong> Wird Weihnachtsgeld über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos gezahlt, kann daraus ein Rechtsanspruch entstehen.</li>
</ul>
<p>Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, sollte bei jeder Auszahlung ausdrücklich klargestellt werden, dass das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgt.</p>
<h2>Steuerliche Behandlung</h2>
<p>Aus steuerlicher Sicht zählt das Weihnachtsgeld zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:</p>
<ul>
<li>Es wird als sonstiger Bezug behandelt, vergleichbar mit Urlaubs- oder Bonuszahlungen.</li>
<li>Die Besteuerung erfolgt nach dem progressiven Einkommensteuertarif.</li>
<li>Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.</li>
</ul>
<h2>Sozialversicherung</h2>
<p>Auch sozialversicherungsrechtlich ist Weihnachtsgeld relevant:</p>
<ul>
<li>Es gilt als beitragspflichtige Sonderzahlung in allen Zweigen der Sozialversicherung.</li>
<li>Beiträge fallen jedoch nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze an.</li>
<li>Beträge oberhalb dieser Grenze bleiben sozialversicherungsfrei.</li>
</ul>
<h2>Empfehlungen für die Praxis</h2>
<ul>
<li>Weihnachtsgeld ist ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung, sollte jedoch rechtssicher gestaltet sein.</li>
<li>Die Freiwilligkeit der Zahlung sollte klar kommuniziert und dokumentiert werden.</li>
<li>Bei außergewöhnlichen Beträgen, Sonderfällen oder Unsicherheiten empfiehlt sich eine frühzeitige fachliche Prüfung.</li>
</ul>
<p>Weihnachtsgeld ist mehr als eine freiwillige Geste zum Jahresende. Als Sonderzahlung unterliegt es klaren arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Eine transparente Ausgestaltung und saubere Abrechnung schaffen Sicherheit für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen.</p>
<p>Für Fragen zur Gestaltung, Abrechnung oder rechtlichen Einordnung von Sonderzahlungen stehen wir Ihnen mit fundierter steuerlicher Expertise gerne zur Seite.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Weihnachtsfeier: die 110-Euro-Grenze richtig anwenden</title>
		<link>https://fradeco.de/weihnachtsfeier-110-euro-freigrenze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Dec 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/weihnachtsfeier-110-euro-freigrenze/</guid>

					<description><![CDATA[Bis 110 € brutto je Teilnehmer bleibt die Betriebsveranstaltung lohnsteuerfrei – als Freibetrag und für höchstens zwei Feiern im Jahr. Beim Vorsteuerabzug wirkt derselbe Betrag dagegen als Freigrenze.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Beginn des Dezembers startet in vielen Unternehmen die Hochphase der Jahresendveranstaltungen. Weihnachtsfeiern gehören dabei zu den wichtigsten internen Formaten, um Mitarbeitende zusammenzubringen, Teamkultur zu stärken und das Geschäftsjahr gemeinsam abzuschließen. Gleichzeitig steht dieses Thema regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung – insbesondere, wenn steuerliche Grenzen überschritten oder formale Anforderungen nicht eingehalten werden.</p>
<p>Damit Ihre Weihnachtsfeier sowohl ein gelungener Jahresabschluss als auch steuerlich sauber ausgestaltet ist, haben wir die zentralen Vorgaben zusammengefasst.</p>
<h2>Wann eine Betriebsveranstaltung vorliegt</h2>
<p>Das Finanzamt erkennt eine Veranstaltung nur dann als Betriebsveranstaltung an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<ul>
<li><strong>Interner Anlass:</strong> Die Feier wird vom Unternehmen organisiert und richtet sich überwiegend an Mitarbeitende – nicht an externe Gäste ohne Unternehmensbezug.</li>
<li><strong>Teilnehmerkreis:</strong> Die Mehrheit der Anwesenden sind Mitarbeitende oder deren Begleitpersonen. Dazu zählen auch Leiharbeitnehmer oder Mitarbeitende anderer Konzerngesellschaften.</li>
<li><strong>Offener Zugang:</strong> Die Teilnahme muss allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Eine Feier ausschließlich für die Führungsebene erfüllt diese Voraussetzung nicht – und damit auch nicht die des Freibetrags.</li>
</ul>
<p>Werden diese Kriterien erfüllt, können Steuerbefreiungen und weitere Begünstigungen genutzt werden.</p>
<h2>Die 110-Euro-Grenze: Freibetrag und Freigrenze zugleich</h2>
<p>Für die steuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern gilt die bekannte Grenze von <strong>110 € brutto je teilnehmendem Mitarbeitenden</strong>. Sie wirkt in der Lohnsteuer anders als in der Umsatzsteuer – eine Unterscheidung, die in der Praxis häufig untergeht.</p>
<h3>Lohnsteuer und Sozialversicherung: ein Freibetrag</h3>
<ul>
<li>Die Zuwendungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, <strong>soweit</strong> sie 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Mitarbeitenden nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Steuerpflichtig ist damit nur der übersteigende Betrag, nicht die gesamte Zuwendung.</li>
<li>Einbezogen werden sämtliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer: Speisen, Getränke, Musik, Raumkosten, kleine Präsente oder Fahrtkosten – auch der rechnerische Anteil an den Kosten des äußeren Rahmens.</li>
<li>Bei Begleitpersonen wird deren Anteil an den Kosten dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.</li>
<li>Der Freibetrag gilt für <strong>bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich</strong> (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG). Eine dritte Feier im selben Jahr ist in voller Höhe steuerpflichtig.</li>
</ul>
<h3>Umsatzsteuer: eine Freigrenze</h3>
<p>Beim Vorsteuerabzug wirkt derselbe Betrag nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip: Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für sämtliche Kosten der Veranstaltung – nicht nur für den übersteigenden Teil.</p>
<h3>Was bei Überschreitung passiert</h3>
<ul>
<li>Der Betrag oberhalb des Freibetrags gilt als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil und ist dem jeweiligen Mitarbeitenden zuzuordnen.</li>
<li>Unternehmen können diesen Vorteil über die Pauschalbesteuerung von 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG) abgelten.</li>
<li>Der Vorsteuerabzug entfällt dagegen vollständig.</li>
</ul>
<h2>Was Unternehmen beachten sollten</h2>
<p>Eine vorausschauende Budgetsteuerung reduziert das Risiko späterer Nachforderungen:</p>
<ul>
<li><strong>Budgetplanung frühzeitig abstimmen:</strong> Alle Kostenbestandteile erfassen, Grenzwerte überwachen.</li>
<li><strong>Zahl der Veranstaltungen im Blick behalten:</strong> Ab der dritten Betriebsveranstaltung im Jahr greift der Freibetrag nicht mehr.</li>
<li><strong>Pauschalbesteuerung prüfen:</strong> Bei unvermeidbarer Überschreitung kann die 25-%-Pauschale eine pragmatische Lösung darstellen.</li>
<li><strong>Dokumentation sicherstellen:</strong> Teilnehmerlisten, Rechnungen und interne Beschlüsse revisionssicher ablegen.</li>
<li><strong>Steuerliche Beratung einbeziehen:</strong> Gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen empfiehlt sich eine fachliche Vorabprüfung.</li>
</ul>
<p>Mit einer klaren Struktur, sauberer Dokumentation und frühzeitiger Abstimmung lassen sich Weihnachtsfeiern steueroptimal gestalten. Unternehmen profitieren von Planungssicherheit, Mitarbeitende von einem gelungenen Jahresabschluss – ohne steuerliche Überraschungen im Nachgang.</p>
<p>Wenn Sie Ihre Jahresendveranstaltung steuerlich überprüfen lassen oder Unterstützung bei der Gestaltung eines revisionssicheren Konzepts wünschen, steht Ihnen unser Team mit fundierter Expertise zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Weihnachtsgeschenke: Grenzen für Mitarbeitende und Geschäftspartner</title>
		<link>https://fradeco.de/weihnachtsgeschenke-steuerliche-grenzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/weihnachtsgeschenke-steuerliche-grenzen/</guid>

					<description><![CDATA[50 € pro Geschäftspartner und Jahr, 50 € pro Mitarbeitendem und Monat, 60 € je persönlichem Anlass: Welche Grenzen für Sachzuwendungen gelten und warum die Dokumentation in Betriebsprüfungen entscheidet.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Start der Adventszeit rückt für viele Unternehmen die jährliche Geschenkphase in den Fokus. Ob kleine Aufmerksamkeit für Geschäftspartner oder saisonale Wertschätzung gegenüber Mitarbeitenden – gerade zum Jahresende steigt das Volumen an Sachzuwendungen deutlich. Gleichzeitig nimmt die steuerliche Sensibilität in Betriebsprüfungen zu. Umso wichtiger ist eine saubere, revisionssichere Umsetzung.</p>
<p>Ein grundlegender Ausgangspunkt: Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Zuwendung an Geschäftspartner oder an Mitarbeitende erfolgt. In beiden Fällen gilt zwingend, dass das Geschenk „ohne Gegenleistung“ erfolgt – also ohne jegliche Verpflichtung des Empfängers, die Geste durch eine Leistung oder Aktion zu erwidern. Nur dann handelt es sich steuerlich um ein Geschenk im Sinne der gesetzlichen Vorgaben.</p>
<figure class="fdc-tabelle">
<table>
<caption>Steuerliche Grenzen für Sachzuwendungen im Überblick</caption>
<thead>
<tr>
<th scope="col">Empfänger</th>
<th scope="col">Grenze</th>
<th scope="col">Bezugszeitraum</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<th scope="row">Geschäftspartner</th>
<td>50 €</td>
<td>pro Empfänger und Kalenderjahr</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Mitarbeitende</th>
<td>50 €</td>
<td>pro Monat</td>
</tr>
<tr>
<th scope="row">Persönlicher Anlass</th>
<td>60 €</td>
<td>je Anlass, zusätzlich</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</figure>
<h2>Geschenke an Geschäftspartner</h2>
<p>Für Zuwendungen an Kunden oder Geschäftspartner sind folgende Rahmenbedingungen maßgeblich:</p>
<h3>Steuerliche Abzugsfähigkeit</h3>
<ul>
<li><strong>50-€-Grenze pro Empfänger und Jahr:</strong> Ausgaben bis zu diesem Betrag sind als Betriebsausgaben abziehbar.</li>
<li><strong>Kumulierung beachten:</strong> Mehrere Geschenke an denselben Empfänger werden kalenderjährlich zusammengeführt.</li>
<li><strong>Grenzüberschreitung:</strong> Bei Überschreiten der 50-€-Grenze entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig.</li>
</ul>
<h3>Besteuerung beim Empfänger</h3>
<p>Der Empfänger hat den Wert grundsätzlich als Betriebseinnahme zu versteuern. Unternehmen können diese Belastung jedoch durch eine Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG übernehmen.</p>
<h3>Dokumentation als revisionssichere Pflicht</h3>
<ul>
<li>Anlass und Zweck der Zuwendung</li>
<li>Hinweis auf den freiwilligen Charakter („ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung“)</li>
</ul>
<h2>Geschenke an Mitarbeitende</h2>
<p>Für Geschenke an Mitarbeitende gelten ebenfalls feste steuerliche Leitplanken:</p>
<h3>50-€-Freigrenze pro Monat</h3>
<ul>
<li>Sachgeschenke bis 50 € pro Monat bleiben steuerfrei, sofern keine vertragliche Verpflichtung besteht.</li>
<li>Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.</li>
</ul>
<p>Auch hier kann die Steuer auf den steuerpflichtigen Anteil über § 37b EStG pauschal übernommen werden.</p>
<h3>Besondere persönliche Anlässe</h3>
<p>Bis zu 60 € pro Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes) bleiben zusätzlich steuerlich begünstigt – wiederum unter der Voraussetzung der Freiwilligkeit. Auch hier gehört ein klarer Hinweis auf den freiwilligen Charakter der Zuwendung in die Dokumentation.</p>
<h2>Handlungsempfehlungen</h2>
<ul>
<li><strong>Grenzwerte strikt steuern:</strong> Klare interne Richtwerte verhindern unbeabsichtigte steuerliche Belastungen.</li>
<li><strong>Freiwilligkeitsvorbehalt aktiv kommunizieren:</strong> Keine Leistungsansprüche entstehen lassen.</li>
<li><strong>Beleg- und Dokumentationspflicht ernst nehmen:</strong> Vollständige Nachweisketten reduzieren Rückfragen in Betriebsprüfungen.</li>
<li><strong>Bei Zweifelsfragen frühzeitig prüfen:</strong> Rücksprache mit steuerlichem Fachpersonal schafft Rechtssicherheit.</li>
</ul>
<p>Wenn Sie Unterstützung bei der steuerlich sauberen Abwicklung Ihrer Weihnachtsgeschenke benötigen oder die Prozesse für 2026 optimieren möchten, begleiten wir Sie gerne mit klaren Handlungsempfehlungen und belastbarer steuerlicher Expertise.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Künstlersozialabgabe sinkt 2026 auf 4,9 Prozent</title>
		<link>https://fradeco.de/kuenstlersozialabgabe-2026-abgabesatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2025 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/kuenstlersozialabgabe-2026-abgabesatz/</guid>

					<description><![CDATA[Ab 1. Januar 2026 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von 5,0 auf 4,9 Prozent. Was das für Unternehmen bedeutet, die künstlerische und publizistische Leistungen beauftragen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat offiziell bestätigt, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung ab dem 1. Januar 2026 von 5,0 % auf 4,9 % gesenkt wird. Diese Änderung ist eine Erleichterung für Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen.</p>
<p>Trotz einer insgesamt schwierigen Wirtschaftslage konnte der Satz gesenkt werden, weil die wirtschaftliche Entwicklung in der Kunst- und Kulturbranche besser als erwartet ausgefallen ist. Dies bedeutet, dass mehr Unternehmen Künstlerinnen und Publizistinnen beauftragt und mehr Entgelte gezahlt haben, was die finanzielle Basis der Künstlersozialversicherung stärkt.</p>
<h2>Wie die Künstlersozialversicherung funktioniert</h2>
<p>Die Künstlersozialversicherung ist ein einzigartiges System in Deutschland, das mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen, Künstler und Publizistinnen und Publizisten sozial absichert. Sie erhalten Zugang zu den gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen, ähnlich wie Arbeitnehmer.</p>
<p><strong>Das Besondere:</strong> Die Künstlerinnen und Künstler zahlen nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird aufgeteilt zwischen:</p>
<ul>
<li>einem Bundeszuschuss (20 %),</li>
<li>und der Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen erhoben wird, die kreative Leistungen verwerten (30 %).</li>
</ul>
<h2>Wen die Abgabe betrifft</h2>
<p>Unternehmen, Agenturen, Verlage oder andere Organisationen, die Honorare an selbstständige Kreative zahlen, sind verpflichtet, diese Abgabe zu entrichten. Durch die Senkung auf 4,9 % wird die finanzielle Belastung für diese Unternehmen etwas reduziert.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urlaubsgeld in Deutschland: Anspruch, Steuer und Erholungsbeihilfe</title>
		<link>https://fradeco.de/urlaubsgeld-anspruch-steuer-erholungsbeihilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[FRADECO]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Sep 2025 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Lohn & Personal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fradeco-tax.de/urlaubsgeld-anspruch-steuer-erholungsbeihilfe/</guid>

					<description><![CDATA[Urlaubsgeld ist in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber voll steuer- und beitragspflichtig. Wie ein Anspruch durch Betriebsübung entsteht, was bei Elternzeit und Krankheit gilt und warum die Erholungsbeihilfe eine Alternative sein kann.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urlaubsgeld wird von Arbeitnehmern oft als einmaliger finanzieller Vorteil angesehen, der zum Gehalt hinzukommt. In Deutschland ist diese Zahlung jedoch gesetzlich nicht verpflichtend und vollständig steuerpflichtig.</p>
<p>Es handelt sich nicht um das während des Urlaubs gezahlte Gehalt (Urlaubsentgelt), sondern um eine zusätzliche Vergütung, die häufig anlässlich des Jahresurlaubs gewährt wird.</p>
<h2>Wann ein Anspruch besteht</h2>
<p>In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld. Es wird nur gezahlt, wenn es vorgesehen ist:</p>
<ul>
<li>im individuellen Arbeitsvertrag</li>
<li>oder durch Betriebsübung (mindestens 3 aufeinanderfolgende Jahre ohne Vorbehalt)</li>
</ul>
<h2>Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung</h2>
<p>Wie das reguläre Gehalt unterliegt auch das Urlaubsgeld vollständig:</p>
<ul>
<li>der Kirchensteuer (falls zutreffend)</li>
<li>den Sozialabgaben: Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung</li>
</ul>
<p>Daher ist der ausgezahlte Nettobetrag oft deutlich niedriger als der auf der Gehaltsabrechnung angegebene Bruttobetrag.</p>
<h2>Sonderfälle</h2>
<h3>Während der Elternzeit</h3>
<p>Der Anspruch auf das Urlaubsgeld hängt vom Zweck ab:</p>
<ul>
<li>Wenn es die berufliche Tätigkeit belohnt, entfällt es während der Elternzeit.</li>
<li>Wenn es Treue belohnt oder gemischten Charakter hat (Leistung + Loyalität), bleibt es während der Elternzeit bestehen.</li>
</ul>
<h3>Bei längerer Krankheit</h3>
<p>Bleibt ein Arbeitnehmer das ganze Jahr krankgeschrieben, behält er seinen Urlaubsanspruch und unter Umständen auch den Anspruch auf das Urlaubsgeld. Dieses ist jedoch erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Urlaubs fällig.</p>
<h3>Gleichbehandlung</h3>
<p>Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet dem Arbeitgeber, das Urlaubsgeld nur bestimmten Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund zu zahlen.</p>
<h2>Kann der Arbeitgeber die Freiwilligkeit vorbehalten?</h2>
<p>Ja. Um die Entstehung einer Betriebsübung zu verhindern, muss der Arbeitgeber bei jeder Zahlung ausdrücklich den freiwilligen und nicht wiederkehrenden Charakter des Urlaubsgeldes erklären.</p>
<p>Beispiel: Ein Schreiben, das die Zahlung als „eine Ausnahmeprämie, freiwillig gezahlt und ohne Anerkennung eines zukünftigen Anspruchs“ beschreibt.</p>
<h2>Kürzung oder Wegfall des Urlaubsgeldes</h2>
<ul>
<li>Das Urlaubsgeld kann durch Tarifvertrag für die Zukunft abgeschafft werden, unter Beachtung der Grundrechte der Arbeitnehmer.</li>
<li>Es kann bei Ausscheiden während des Jahres oder längerer Abwesenheit gekürzt werden.</li>
</ul>
<h3>Ausscheiden im Jahresverlauf</h3>
<ul>
<li>Wird das Urlaubsgeld als Zusatzvergütung betrachtet, kann es anteilig gezahlt werden.</li>
<li>Wird es als Gratifikation gesehen, kann es unabhängig vom Austrittsdatum vollständig fällig sein.</li>
</ul>
<h3>Bei vorzeitig gezahltem Urlaubsgeld</h3>
<p>Der Arbeitgeber kann eine Rückforderung nur verlangen, wenn:</p>
<ul>
<li>eine klare Rückzahlungsklausel im Vertrag enthalten ist</li>
<li>die Klausel hinsichtlich Betrag und Verpflichtungsdauer angemessen ist</li>
<li>dies nicht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt</li>
</ul>
<h2>Die Erholungsbeihilfe als Alternative</h2>
<p>Eine interessante Alternative ist die Erholungsbeihilfe: Ebenfalls freiwillig, ist sie bei Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei – 156 € für den Arbeitnehmer.</p>
<p>Sie muss direkt mit der Urlaubszeit verbunden sein. Im Gegensatz zum Urlaubsgeld ermöglicht sie dem Unternehmen, seine Kosten zu senken und gleichzeitig dem Arbeitnehmer einen steuerfreien Netto-Vorteil zu bieten.</p>
<h2>Urlaubsgeld und Mindestlohn</h2>
<ul>
<li>Urlaubsgeld kann nur dann für die Mindestlohnberechnung berücksichtigt werden, wenn es monatlich mit 1/12 des Jahresbetrags gezahlt wird.</li>
<li>Ein Arbeitgeber darf eine Jahreszahlung nicht in 12 Monatsraten aufteilen, um das Mindestlohngesetz zu umgehen.</li>
</ul>
<h2>Empfehlungen</h2>
<ul>
<li>Planen Sie den Einsatz des Urlaubsgeldes klug: Es ist steuerpflichtig, aber dennoch eine wertvolle Unterstützung.</li>
<li>Informieren Sie sich über Ihre Rechte, besonders bei Elternzeit oder Krankheit.</li>
<li>Seien Sie klar und transparent über den freiwilligen oder vertraglichen Charakter des Urlaubsgeldes.</li>
<li>Nutzen Sie es als strategisches Instrument zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern.</li>
<li>Denken Sie an steuerliche Optimierung durch Erholungsbeihilfen.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
